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Hoyerovský způsob raabisace 1783. 63

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12° Zur Annahm der obrigkeitlichen Gründen ist jene Contributions-Classe
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die schicksamste, welche heunt schon cine mittelmässige Wirthschaft, wie auch das
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hierzu nothige Gesindel oder erwachsene Kinder, Zug- und Nutzvich, dann die zur
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Wirthschaft erforderliche Gebäude und Gerithschaften haben.

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13° Es können zwar Dauernsóhne und Unterthanen, die bisanher mit gar
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keinen. Gründen versehen sind, an der obrigkeitlichen Grundvertheilung auch einen
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gemeinnützigen Antheil nehmen, da nemlich die ersten und: die letzteren das erfor-
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derliche Vermógen zu haben erweisen, und die zu ciner Wirtschaft olnentbehrliche
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Gebäude herzustellen, das hierzu näthige Vich und die Geräthschaften beizuschaffen,
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sich somit in Stand zu setzen, sowohl der Obrigkeit das ihrige zu geben, als sich
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mit ihren Familien chrlich nähren zu können. In diesem Fall müssen einem solchen
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Einsiedler *) nicht 10, 12 oder 15 Metzen, sondern soviel von obrigkeitlichen Gründen
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gegeben werden, als zur Erhaltung scines Hauses und zur sicheren Befriedigung
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seines Herrn erforderlich sind. Nebst deme muss einem solchen neuen Einsiedler,*)
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wenn er einmal zu Herstellung alles dessen sein Vermógen daran gewendet hat, das
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KErbeigenthum für ihme und seine ganze Nachkommenschaft eingestanden werden.

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*) Rozuméj: Ansiedler.

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14° Wenn wihrend deme, als die Unterthanen die obrigkeitlichen Gründe in
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Genuss haben, ein oder anderer Unterthan, der von keinem Unglück betroffen
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worden, die Zins oder Robot verweigern sollte, so verlieret derselbe bei der Zins-
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verweigerung die obrigkeitlichen Gründe; und der Richter hat solche wührend dieser
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Pachtjahre wegen*) den eigenen Zins entweder selbst anzunehmen, oder wieder an
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einen dritten, jedoch sicheren Zahler zu übergeben. Bei Verweigerung der Robot-
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gelder hingegen tritt ein soleher Unterthan wieder in seine nach dem Robotpatent

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bestimmte Naturalschuldigkeit. *) Snad: gegen.
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15° Laudemien *) bei Einführung der Robotreluition, wo sie heunt nicht schon
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sind, keine eingeführt werden. *) Pridej: sollen.

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16° Bei jenen Hoerrschaften und Gütern, wo die obrigkeitlichen Breuhiiuser
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bisanhero mit der eigens verbauten Malzgerste entweder ganz oder zum Theil ver-
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sehen worden, müssen die Unterthanen, nach Mass der erhaltenen obrigkeitlichen
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Gründe, und gegen einen auf diese Pachtjahre mit beederseitiger Einverständnuss
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festgesetzten Preis, die erforderliche Malzgerste auch noch weiterhin entweder ganz
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oder zum Theil in guter Qualität und in áchter Maass in die obrigkeitlichen Malz-
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oder Breuhäuser einliefern. Wegen der Gerste höchstens bei Strich 15 kr. als Zuegab.

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17° Da nun in Hiukunft auch nach vertheilten Maicrhofsgründen die Obrig-
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keit noch immer verschiedene Arbeiten, 7. B. Holzschlagen und Zufahren, Eishauen
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und Einfahren, Salz aus der Leeg. Stadt abholen, Fisch- und Wollverführen, ver-
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schiedene Baumaterialien beischaffen usw. zu bestreiten hat, folglichen hierzu noch


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