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604 D. XX11. Řády selské a instrukce hospodářské:

1096.

1829, 80. července: O výměncich emfyteutů a dominikalistů mohou platit ty předpisy, které jsou vydány pro rustikalisty.

Aus Gelegenheit des von einer Amtsbehörde erhobenen Zweifels, ob die bestehenden Ausgedingsvorschriften auch auf die Emphiteuten und Dominikalisten in Anwendung zu bringen scien, fand diessfalls die k. k. Ilofkanzlei Inhalt Dekrets vom 30. Juli 1829, Zahl 7256, bei der diessfalls bisher allgemcin bestehenden Übung um so weniger die l'estsetzung einer eigenen Norm für uóthig, als iu dem Umstande allein, dass in den auf die Ausgediuge sich bezichenden Vorschriften der Emphiteuten keine ausdrückliche Erwáahnung geschieht, keine zureichende Ur- sache gefunden werden kann, dieselben anders als die Rustikalisten zu behandeln. Zur Wissenschaft genommen am 20. August 1829 G. Z. 35.955.

Prov. Gesetzsammlung, XI. Band von 1329, str. 630 &. 164.

1097.

1829, 17. září: Nepoddamný držitel poddanské nemovitosti nemá v právních rozepřích s vrchností býti zastupován fiskálním úřadem.

Kin einzelner Prozessfall hat die Veranlassung zu der Anfrage gegeben, ob und in wie fern bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Dominium und einem (Gegner, der zwar ihr Grundhold ist, aber seiner Person nach nicht zu dem unterthänigen Landvolke gehört, und über dessen Person ilir keine obrigkeitliche Gewalt zusteht, die fiskalimtliche Vertretung und die Beiziehung eines politischen Repräsentanten bei den Gerichtsinstanzen statt zu finden habe. Die k. k. Hofkanzlei hat hierüber im Einverständniss mit dem obersten Gerichtshofe und mit der Hofkommision in Justizgesetzsachen erkannt, dass die Textirung des unterm 25. September 1797 Z. 28.588 sämmtlichen Kreisämtern bekannt gemachten h. Hofdekrets vom 1. Sept. 1797 Hofzahl 29.789 nicht ganz in Uebereinstimmung mit der ah Entschliessung vom 23. August 1797 abgefasst worden sei. Es sind nümlich in diesem Hofdekrete nach den Worten in Ansehung ihrer Person und vor den Worten oder ihrer Person und Sache zugleich* die Worte ,oder Sache aus Irrung eingeflossen, und es soll darin blos heissen : in Ansehung ihrer Person oder ihrer Person und Sache zugleich. Hiernach sind die beiden bemerkten Worte oder Sache als nicht beigesetzt zu betrachten; woraus folgt, dass die flskalische Vertretung und die Beiziehung eines politischen Reprüsentaunten in den durch das Unterthanspatent bezeichneten Rechtsstreit- füllen, wenn der Herrschaft über ihren Gegner keine Personaljurisdikzion, sondern bloss cine Realjurisdikzion zusteht, nicht statt zu finden hat. Diese Erläuterung wird den k. Kreis- ümtern in Folge Hofkanzleidekrets vom 17. September I. J. Hofzahł 21 994 zur Wissenschaft, Nachachtung und Anweisung der Unterbehórden mit dem Auftrage bekannt gemacht, dieselbe auf die nimliche Art, wie das frühere Normativ vom Jahre 1797, zur öffentlichen Konntniss zu bringen. Gub. Dekret vom 15. Okt. 1929, G. Z. 43.203 und 43.359, an die Kreisimter.

Prov. Gesetzsammlung, Dd. XI. von 1829, str. 688 ¢. 184. Následkem této opravy dlužno také vynechati slora oder Sache* zde na strauć 404 v 3. ródku shora ve vynosu appellaćniho sondu z 10. října 1797.


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