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604 D. XX11. Řády selské a instrukce hospodářské:
1096.
1829, 80. července: O výměncich emfyteutů a dominikalistů mohou platit ty
předpisy, které jsou vydány pro rustikalisty.
Aus Gelegenheit des von einer Amtsbehörde erhobenen Zweifels, ob die bestehenden
Ausgedingsvorschriften auch auf die Emphiteuten und Dominikalisten in Anwendung zu bringen
scien, fand diessfalls die k. k. Ilofkanzlei Inhalt Dekrets vom 30. Juli 1829, Zahl 7256, bei
der diessfalls bisher allgemcin bestehenden Übung um so weniger die l'estsetzung einer eigenen
Norm für uóthig, als iu dem Umstande allein, dass in den auf die Ausgediuge sich bezichenden
Vorschriften der Emphiteuten keine ausdrückliche Erwáahnung geschieht, keine zureichende Ur-
sache gefunden werden kann, dieselben anders als die Rustikalisten zu behandeln. — Zur
Wissenschaft genommen am 20. August 1829 G. Z. 35.955.
Prov. Gesetzsammlung, XI. Band von 1329, str. 630 &. 164.
1097.
1829, 17. září: Nepoddamný držitel poddanské nemovitosti nemá
v právních rozepřích s vrchností býti zastupován fiskálním úřadem.
Kin einzelner Prozessfall hat die Veranlassung zu der Anfrage gegeben, ob und in
wie fern bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Dominium und einem (Gegner, der zwar ihr
Grundhold ist, aber seiner Person nach nicht zu dem unterthänigen Landvolke gehört, und
über dessen Person ilir keine obrigkeitliche Gewalt zusteht, die fiskalimtliche Vertretung und
die Beiziehung eines politischen Repräsentanten bei den Gerichtsinstanzen statt zu finden habe.
Die k. k. Hofkanzlei hat hierüber im Einverständniss mit dem obersten Gerichtshofe und mit
der Hofkommision in Justizgesetzsachen erkannt, dass die Textirung des unterm 25. September
1797 Z. 28.588 sämmtlichen Kreisämtern bekannt gemachten h. Hofdekrets vom 1. Sept. 1797
Hofzahl 29.789 nicht ganz in Uebereinstimmung mit der ah Entschliessung vom 23. August 1797
abgefasst worden sei. Es sind nümlich in diesem Hofdekrete nach den Worten „in Ansehung
ihrer Person“ und vor den Worten „oder ihrer Person und Sache zugleich* die Worte ,oder
Sache“ aus Irrung eingeflossen, und es soll darin blos heissen : „in Ansehung ihrer Person oder ihrer
Person und Sache zugleich“. Hiernach sind die beiden bemerkten Worte „oder Sache“ als nicht
beigesetzt zu betrachten; woraus folgt, dass die flskalische Vertretung und die Beiziehung
eines politischen Reprüsentaunten in den durch das Unterthanspatent bezeichneten Rechtsstreit-
füllen, wenn der Herrschaft über ihren Gegner keine Personaljurisdikzion, sondern bloss cine
Realjurisdikzion zusteht, nicht statt zu finden hat. Diese Erläuterung wird den k. Kreis-
ümtern in Folge Hofkanzleidekrets vom 17. September I. J. Hofzahł 21 994 zur Wissenschaft,
Nachachtung und Anweisung der Unterbehórden mit dem Auftrage bekannt gemacht, dieselbe
auf die nimliche Art, wie das frühere Normativ vom Jahre 1797, zur öffentlichen Konntniss
zu bringen. — Gub. Dekret vom 15. Okt. 1929, G. Z. 43.203 und 43.359, an die Kreisimter.
Prov. Gesetzsammlung, Dd. XI. von 1829, str. 688 ¢. 184. — Následkem této opravy dlužno také
vynechati slora „oder Sache* zde na strauć 404 v 3. ródku shora ve vynosu appellaćniho sondu z 10. října 1797.
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