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[1]
604 D. XX11. Řády selské a instrukce hospodářské:

[2]
1096.

[3]
1829, 80. července: O výměncich emfyteutů a dominikalistů mohou platit ty
[4]
předpisy, které jsou vydány pro rustikalisty.

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Aus Gelegenheit des von einer Amtsbehörde erhobenen Zweifels, ob die bestehenden
[6]
Ausgedingsvorschriften auch auf die Emphiteuten und Dominikalisten in Anwendung zu bringen
[7]
scien, fand diessfalls die k. k. Ilofkanzlei Inhalt Dekrets vom 30. Juli 1829, Zahl 7256, bei
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der diessfalls bisher allgemcin bestehenden Übung um so weniger die l'estsetzung einer eigenen
[9]
Norm für uóthig, als iu dem Umstande allein, dass in den auf die Ausgediuge sich bezichenden
[10]
Vorschriften der Emphiteuten keine ausdrückliche Erwáahnung geschieht, keine zureichende Ur-
[11]
sache gefunden werden kann, dieselben anders als die Rustikalisten zu behandeln. Zur
[12]
Wissenschaft genommen am 20. August 1829 G. Z. 35.955.

[13]
Prov. Gesetzsammlung, XI. Band von 1329, str. 630 &. 164.

[14]
1097.

[15]
1829, 17. září: Nepoddamný držitel poddanské nemovitosti nemá
[16]
v právních rozepřích s vrchností býti zastupován fiskálním úřadem.

[17]
Kin einzelner Prozessfall hat die Veranlassung zu der Anfrage gegeben, ob und in
[18]
wie fern bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Dominium und einem (Gegner, der zwar ihr
[19]
Grundhold ist, aber seiner Person nach nicht zu dem unterthänigen Landvolke gehört, und
[20]
über dessen Person ilir keine obrigkeitliche Gewalt zusteht, die fiskalimtliche Vertretung und
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die Beiziehung eines politischen Repräsentanten bei den Gerichtsinstanzen statt zu finden habe.
[22]
Die k. k. Hofkanzlei hat hierüber im Einverständniss mit dem obersten Gerichtshofe und mit
[23]
der Hofkommision in Justizgesetzsachen erkannt, dass die Textirung des unterm 25. September
[24]
1797 Z. 28.588 sämmtlichen Kreisämtern bekannt gemachten h. Hofdekrets vom 1. Sept. 1797
[25]
Hofzahl 29.789 nicht ganz in Uebereinstimmung mit der ah Entschliessung vom 23. August 1797
[26]
abgefasst worden sei. Es sind nümlich in diesem Hofdekrete nach den Worten in Ansehung
[27]
ihrer Person und vor den Worten oder ihrer Person und Sache zugleich* die Worte ,oder
[28]
Sache aus Irrung eingeflossen, und es soll darin blos heissen : in Ansehung ihrer Person oder ihrer
[29]
Person und Sache zugleich. Hiernach sind die beiden bemerkten Worte oder Sache als nicht
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beigesetzt zu betrachten; woraus folgt, dass die flskalische Vertretung und die Beiziehung
[31]
eines politischen Reprüsentaunten in den durch das Unterthanspatent bezeichneten Rechtsstreit-
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füllen, wenn der Herrschaft über ihren Gegner keine Personaljurisdikzion, sondern bloss cine
[33]
Realjurisdikzion zusteht, nicht statt zu finden hat. Diese Erläuterung wird den k. Kreis-
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ümtern in Folge Hofkanzleidekrets vom 17. September I. J. Hofzahł 21 994 zur Wissenschaft,
[35]
Nachachtung und Anweisung der Unterbehórden mit dem Auftrage bekannt gemacht, dieselbe
[36]
auf die nimliche Art, wie das frühere Normativ vom Jahre 1797, zur öffentlichen Konntniss
[37]
zu bringen. Gub. Dekret vom 15. Okt. 1929, G. Z. 43.203 und 43.359, an die Kreisimter.

[38]
Prov. Gesetzsammlung, Dd. XI. von 1829, str. 688 ¢. 184. Následkem této opravy dlužno také
[39]
vynechati slora oder Sache* zde na strauć 404 v 3. ródku shora ve vynosu appellaćniho sondu z 10. října 1797.


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