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598 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
gistraten das Patent vom 5. Juni 1805 $ 18 und die Präsidialverordnungen vom 19. Juli 1806
Zahl 5190, und vom 29. Juni 1817 Zahl 4632, in Erinnerung zu bringen und dafür zu sorgen,
dass sich in vorkommenden Fällen genau hiernach benommen werde. — Gubernialverordnung
vom 23. Juli 1828, Gub, Zahl 33779, an die k. Kreisämter.
Prov. Gesetzsammlung, X. Band von 1828, str. 297 č. 143.
1089.
1828, 17. srpna: Vrchnosti poddaným, když jdou jinam na učení, dávejte
krom kousensů také pasy.
Da nach dem Hofkanzleidekrete vom 15. Jänner 1. J., Gub. [?] Zahl 3462, vorgeschrieben
ist, dass herrschaftliche Unterthanen, wenn sie sich vom Hause entfernen und wo anders do-
wiziliren, mit ordentlichen Pässen versehen seiu sollen, weil sonst die Obrigkeit ihres Auf-
enthaltes berechtiget ist, sie auf ihre Rechnung zum Militär abzustellen; so werden die k,
Kreisämter angewiesen, zur Beseitigung aller Kollisionen sämmtliche Dominien und Magistrate
zu beauftragen, den anderswohin in die Lehre sich begebenden Unterthanen und Jurisdizenten
nebst den Lehrkonsensen, welche nach den Zunftgeneralien beizubringen und bei der Zunftslade
einzulegen sind, nach den bestehenden Passvorschriften auch noch zum befugten Aufenthalte
in dem Lehrorte ordentliche Pásse zu erfolgen. — Gubernialverordnung vom 17. August 1828,
Gub. Zahl 33301, an simmtliche k. Kreisümter uud den Prager Magistrat.
Prov. Gesetzsaminlung, X. Band von 1322, str. 410 €. 163.
1090.
1828, 20. srpna: V které dni peddaní, kteří chtějí býti zastoupeni pod-
danským advokátem, mají se hlásiti o to u fiskálního úřadu.
Aus ciner von dem k. Fiskalamte vorgelegten Beschwerde des k. Unterthansadvokaten
ist hervorgekommen, dass ungeachtet der Gubernialverordnung vom 29. Jinner 1793, — gemäss
welcher jene Unterthanen, die in ihren Angelegenheiten die Vertretung des Unterthansadvokaten
verlangen, sich zu diesem Behufe in einer jeden Woche nur zweimal, und zwar am Mittwoche
und Donnerstage in dem Amtsorte des k. Fiskalauntes einzuńuden haben, — die diesfällige
Bestimmung bisher von den Unterthanen nicht beobachtet, vielmehr der Unterthansadvokat
von denselben anch an anderen Tagen in Auspruch genommen wurde, Da num diese, dem
Zwecke der bezogenen Verordnung Widerstrebende Störung nicht geduldet werden kann; so
wird den k. Kreisämtern zur Verständigung der Unterthanen durch die betreffenden Wirth-
Schaftsimter bedeutet: dass jene, welehe den Rath o:ler die Vertretung des k. Unterthans-
advokaten in ilren Angelegenheiten ansprechen zu sollen glauben, von nuu an zu diesem Be-
hufe in dem Amtsorte des k. liskalamts in der Woche nur zweimal, und zwar, wie man dies
den Lestehenden Verhältnissen angemessen zu bestimmen befunden hat, am Montag und Dienstag
zu erscheinen haben; widrigeus sie sich es nur selbst zuzuschreiben hätten, wenn sie (den
Tall der Gefahr am Verzuge ausgenommen) im Fale des Erscheinens zu einer andern Zeit
ungehört würden zuriekgewiesen werden Dass die Kundmachung an die Unterthanen ge-
hörig geschehen sei, darüber haben sich die k. Kreisämter die Ausweise vorlegen zu lassen. —
Gubernialverordnung vom 20. August 1828, Gub. Zahl 38.578, an die k. Kreisimter und die
Kammerprokuratur. Prov. Gesetzsammlung, X. Band von 1628, str. 413 6. 166.