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598 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

gistraten das Patent vom 5. Juni 1805 $ 18 und die Präsidialverordnungen vom 19. Juli 1806 Zahl 5190, und vom 29. Juni 1817 Zahl 4632, in Erinnerung zu bringen und dafür zu sorgen, dass sich in vorkommenden Fällen genau hiernach benommen werde. Gubernialverordnung vom 23. Juli 1828, Gub, Zahl 33779, an die k. Kreisämter.

Prov. Gesetzsammlung, X. Band von 1828, str. 297 č. 143.

1089.

1828, 17. srpna: Vrchnosti poddaným, když jdou jinam na učení, dávejte krom kousensů také pasy.

Da nach dem Hofkanzleidekrete vom 15. Jänner 1. J., Gub. [?] Zahl 3462, vorgeschrieben ist, dass herrschaftliche Unterthanen, wenn sie sich vom Hause entfernen und wo anders do- wiziliren, mit ordentlichen Pässen versehen seiu sollen, weil sonst die Obrigkeit ihres Auf- enthaltes berechtiget ist, sie auf ihre Rechnung zum Militär abzustellen; so werden die k, Kreisämter angewiesen, zur Beseitigung aller Kollisionen sämmtliche Dominien und Magistrate zu beauftragen, den anderswohin in die Lehre sich begebenden Unterthanen und Jurisdizenten nebst den Lehrkonsensen, welche nach den Zunftgeneralien beizubringen und bei der Zunftslade einzulegen sind, nach den bestehenden Passvorschriften auch noch zum befugten Aufenthalte in dem Lehrorte ordentliche Pásse zu erfolgen. Gubernialverordnung vom 17. August 1828, Gub. Zahl 33301, an simmtliche k. Kreisümter uud den Prager Magistrat.

Prov. Gesetzsaminlung, X. Band von 1322, str. 410 . 163.

1090. 1828, 20. srpna: V které dni peddaní, kteří chtějí býti zastoupeni pod- danským advokátem, mají se hlásiti o to u fiskálního úřadu.

Aus ciner von dem k. Fiskalamte vorgelegten Beschwerde des k. Unterthansadvokaten ist hervorgekommen, dass ungeachtet der Gubernialverordnung vom 29. Jinner 1793, gemäss welcher jene Unterthanen, die in ihren Angelegenheiten die Vertretung des Unterthansadvokaten verlangen, sich zu diesem Behufe in einer jeden Woche nur zweimal, und zwar am Mittwoche und Donnerstage in dem Amtsorte des k. Fiskalauntes einzuńuden haben, die diesfällige Bestimmung bisher von den Unterthanen nicht beobachtet, vielmehr der Unterthansadvokat von denselben anch an anderen Tagen in Auspruch genommen wurde, Da num diese, dem Zwecke der bezogenen Verordnung Widerstrebende Störung nicht geduldet werden kann; so wird den k. Kreisämtern zur Verständigung der Unterthanen durch die betreffenden Wirth- Schaftsimter bedeutet: dass jene, welehe den Rath o:ler die Vertretung des k. Unterthans- advokaten in ilren Angelegenheiten ansprechen zu sollen glauben, von nuu an zu diesem Be- hufe in dem Amtsorte des k. liskalamts in der Woche nur zweimal, und zwar, wie man dies den Lestehenden Verhältnissen angemessen zu bestimmen befunden hat, am Montag und Dienstag zu erscheinen haben; widrigeus sie sich es nur selbst zuzuschreiben hätten, wenn sie (den Tall der Gefahr am Verzuge ausgenommen) im Fale des Erscheinens zu einer andern Zeit ungehört würden zuriekgewiesen werden Dass die Kundmachung an die Unterthanen ge- hörig geschehen sei, darüber haben sich die k. Kreisämter die Ausweise vorlegen zu lassen. Gubernialverordnung vom 20. August 1828, Gub. Zahl 38.578, an die k. Kreisimter und die Kammerprokuratur. Prov. Gesetzsammlung, X. Band von 1628, str. 413 6. 166.


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