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598 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
gistraten das Patent vom 5. Juni 1805 $ 18 und die Präsidialverordnungen vom 19. Juli 1806
[3]
Zahl 5190, und vom 29. Juni 1817 Zahl 4632, in Erinnerung zu bringen und dafür zu sorgen,
[4]
dass sich in vorkommenden Fällen genau hiernach benommen werde. Gubernialverordnung
[5]
vom 23. Juli 1828, Gub, Zahl 33779, an die k. Kreisämter.

[6]
Prov. Gesetzsammlung, X. Band von 1828, str. 297 č. 143.

[7]
1089.

[8]
1828, 17. srpna: Vrchnosti poddaným, když jdou jinam na učení, dávejte
[9]
krom kousensů také pasy.

[10]
Da nach dem Hofkanzleidekrete vom 15. Jänner 1. J., Gub. [?] Zahl 3462, vorgeschrieben
[11]
ist, dass herrschaftliche Unterthanen, wenn sie sich vom Hause entfernen und wo anders do-
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wiziliren, mit ordentlichen Pässen versehen seiu sollen, weil sonst die Obrigkeit ihres Auf-
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enthaltes berechtiget ist, sie auf ihre Rechnung zum Militär abzustellen; so werden die k,
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Kreisämter angewiesen, zur Beseitigung aller Kollisionen sämmtliche Dominien und Magistrate
[15]
zu beauftragen, den anderswohin in die Lehre sich begebenden Unterthanen und Jurisdizenten
[16]
nebst den Lehrkonsensen, welche nach den Zunftgeneralien beizubringen und bei der Zunftslade
[17]
einzulegen sind, nach den bestehenden Passvorschriften auch noch zum befugten Aufenthalte
[18]
in dem Lehrorte ordentliche Pásse zu erfolgen. Gubernialverordnung vom 17. August 1828,
[19]
Gub. Zahl 33301, an simmtliche k. Kreisümter uud den Prager Magistrat.

[20]
Prov. Gesetzsaminlung, X. Band von 1322, str. 410 . 163.

[21]
1090.
[22]
1828, 20. srpna: V které dni peddaní, kteří chtějí býti zastoupeni pod-
[23]
danským advokátem, mají se hlásiti o to u fiskálního úřadu.

[24]
Aus ciner von dem k. Fiskalamte vorgelegten Beschwerde des k. Unterthansadvokaten
[25]
ist hervorgekommen, dass ungeachtet der Gubernialverordnung vom 29. Jinner 1793, gemäss
[26]
welcher jene Unterthanen, die in ihren Angelegenheiten die Vertretung des Unterthansadvokaten
[27]
verlangen, sich zu diesem Behufe in einer jeden Woche nur zweimal, und zwar am Mittwoche
[28]
und Donnerstage in dem Amtsorte des k. Fiskalauntes einzuńuden haben, die diesfällige
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Bestimmung bisher von den Unterthanen nicht beobachtet, vielmehr der Unterthansadvokat
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von denselben anch an anderen Tagen in Auspruch genommen wurde, Da num diese, dem
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Zwecke der bezogenen Verordnung Widerstrebende Störung nicht geduldet werden kann; so
[32]
wird den k. Kreisämtern zur Verständigung der Unterthanen durch die betreffenden Wirth-
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Schaftsimter bedeutet: dass jene, welehe den Rath o:ler die Vertretung des k. Unterthans-
[34]
advokaten in ilren Angelegenheiten ansprechen zu sollen glauben, von nuu an zu diesem Be-
[35]
hufe in dem Amtsorte des k. liskalamts in der Woche nur zweimal, und zwar, wie man dies
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den Lestehenden Verhältnissen angemessen zu bestimmen befunden hat, am Montag und Dienstag
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zu erscheinen haben; widrigeus sie sich es nur selbst zuzuschreiben hätten, wenn sie (den
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Tall der Gefahr am Verzuge ausgenommen) im Fale des Erscheinens zu einer andern Zeit
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ungehört würden zuriekgewiesen werden Dass die Kundmachung an die Unterthanen ge-
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hörig geschehen sei, darüber haben sich die k. Kreisämter die Ausweise vorlegen zu lassen.
[41]
Gubernialverordnung vom 20. August 1828, Gub. Zahl 38.578, an die k. Kreisimter und die
[42]
Kammerprokuratur. Prov. Gesetzsammlung, X. Band von 1628, str. 413 6. 166.


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