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594 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

sammelten Krfahrungen Abänderungen erheischen, hat die k. k. Landesstelle alle die einzelnen Vorschriften in der nebenliegenden Instrukzion zu einem Ganzen vereinigt.

Diese Instrukzion wird nun den k. Kreisimtern?!) mit der Weisung zugestellt, dieselbe in den Kreisen zur genauen Nachachtung und Befolgung sogleich kund zu machen, die in der- selben 8 8*) und 9 enthaltenen Auftrige ungesáumt in Vollzug zu setzen, und sich nach Verlauf von 3 Monaten mittelst eines umstündlichen Berichts bei der k. k. Landesstelle?) auszu- weisen, was zur Defolgung dieser Auftrüge veranlasst worden sei. Diesem Berichte ist eiu Verzcichniss aller dortkreisigen Dominien, Stadt- und Markt-Gemeinden beizuschliessen, und bei jedem einzelnen Dominium und Gemeinde anzumerken, ob und in welcher Art die Kontribuzionsgetreidanstalt bereits eingeführt sei, welche Hindernisse sieh der Kinführung dieser Anstalt daselbst entgegen stellen, und was von den k. Kreisümtern zu deren Dehebung eingeleitet worden soi ?). *) O pořízení sýpek jako v pat. 9. čna 1788 zde str. 174 $ 8.

Den Bezirkskommissären aber ist im Namen der k. k. Landesstelle aufzutrageu und eiuzuschárfen, sich: unter eigener Verantwortung, und zwar nicht blos bei den Kreisbereisungen, sondern auch bei jeder anderen Gelegenheit genau zu überzeugen, ob die Iustrukzion genau befolgt werde; die sich ergebenden Gebrechen sind sogleich abzustellen, und falls dem betref- fenden Amte oder Magistrate dicsfalls ein Saumsal oder sonst ein Verschulden zuv Last ge- hen sollte, dieses ungesüumt dem k. Kreisamte zur Abhilfe und Abstellung anzuzeigen. *)

Da aber weiters aus so vielen Verhandlungen der Übelstand hervorgekonimen ist, dass selbst da, wo .die Kontribuzionsgetreidanstalt bereits eingeführt ist, die Getreidevorrüthe grôsstentheils nur auf dem Papiere und nicht auf dem Schiittboden bestchen; dass sich bei so vielen Dominien Reste befindeu, die, weil auf deren Eintreibung nieht gesehen wurde, durch Länge der Zeit ganz uneinbringlich geworden sind, nichts desto weniger aber doch in den Rechnungen fortgeführt und jedem antretenden Rechnuugsführer zuliquidirt werden: so ist in Bezug auf diese Reste gleichfalls eine eigene Verfügung nothwendig, Den k. Kreisämtern wird daher aufgetragen, zugleich mit Kundmachung der Instrukzion jenen Amtern und Magi- straten, wo die Kontribuz'onsgetreideanstalt bereits besteht, zu bedeuten, die ohnehin bei den- selben befindlichen Itestenausweise abzuschliessen,?) und aus denselben

1. die aus was immer für einer Ursache uneinbringlich gewordenen Reste auszu- scheiden, und in ein besonderes Verzeichniss unter Anführung der Ursachen ihrer Unein- bringlichkeit zu bringen; dieses Verzeichniss ist sonach dem k. Kreisamte vorzulegen, uud dieses wird nach vorausgegangener genauen Prüfung der Angabe ermächtiget, zur Abschreibung dieser Reste, wenn selbe im Ganzen genommen nicht den Betrag von 25 Metzen erreichen, die Bewilligung zu ertheilen; die Abschreibung hóherer, die Summe von 25 Metzen überstei- genden Reste aber ist durch die k. Staatsbuchhajtung bei dem k. k. Landesgubernium anzu- suchen, Die weiteren Reste sind

2. da, wo dieses nicht schon geschehen ist, sogleich und unter Haftung der Obrigkeit sicherzustellen, und sich hievon bei der nächsten Kreisbereisung zu iiberzeugen,) so wie auch die Eintreibung derselben thätigst einzuleiten ist. Um jedoch diesfalls den Rückständlern eine Erleichterung zu verschaffen, so wird

3. wo nicht schon eine derlei Begünstigung im Mittel liegt, bewilligt, dass diese Reste vom 1. Jänner 1828 anzufangen in sechsjihrigen, gehörig und angemessen auszumittelnden Raten berichtigt werden können. Jeder Rest aber, der nach Ablauf dieser Termine nicht be- richtigt ist, geht auf Rechnung des Rechnungsführers, beziehungsweise der Obrigkeit, die für


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