[1] |
594 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
|
---|
[2] |
sammelten Krfahrungen Abänderungen erheischen, hat die k. k. Landesstelle alle die einzelnen
|
---|
[3] |
Vorschriften in der nebenliegenden Instrukzion zu einem Ganzen vereinigt.
|
---|
[4] |
Diese Instrukzion wird nun den k. Kreisimtern?!) mit der Weisung zugestellt, dieselbe
|
---|
[5] |
in den Kreisen zur genauen Nachachtung und Befolgung sogleich kund zu machen, die in der-
|
---|
[6] |
selben 8 8*) und 9 enthaltenen Auftrige ungesáumt in Vollzug zu setzen, und sich nach
|
---|
[7] |
Verlauf von 3 Monaten mittelst eines umstündlichen Berichts bei der k. k. Landesstelle?) auszu-
|
---|
[8] |
weisen, was zur Defolgung dieser Auftrüge veranlasst worden sei. Diesem Berichte ist eiu
|
---|
[9] |
Verzcichniss aller dortkreisigen Dominien, Stadt- und Markt-Gemeinden beizuschliessen, und
|
---|
[10] |
bei jedem einzelnen Dominium und Gemeinde anzumerken, ob und in welcher Art die
|
---|
[11] |
Kontribuzionsgetreidanstalt bereits eingeführt sei, welche Hindernisse sieh der Kinführung
|
---|
[12] |
dieser Anstalt daselbst entgegen stellen, und was von den k. Kreisümtern zu deren Dehebung
|
---|
[13] |
eingeleitet worden soi ?). *) O pořízení sýpek jako v pat. 9. čna 1788 zde str. 174 $ 8.
|
---|
[14] |
Den Bezirkskommissären aber ist im Namen der k. k. Landesstelle aufzutrageu und
|
---|
[15] |
eiuzuschárfen, sich: unter eigener Verantwortung, und zwar nicht blos bei den Kreisbereisungen,
|
---|
[16] |
sondern auch bei jeder anderen Gelegenheit genau zu überzeugen, ob die Iustrukzion genau
|
---|
[17] |
befolgt werde; die sich ergebenden Gebrechen sind sogleich abzustellen, und falls dem betref-
|
---|
[18] |
fenden Amte oder Magistrate dicsfalls ein Saumsal oder sonst ein Verschulden zuv Last ge-
|
---|
[19] |
hen sollte, dieses ungesüumt dem k. Kreisamte zur Abhilfe und Abstellung anzuzeigen. *)
|
---|
[20] |
Da aber weiters aus so vielen Verhandlungen der Übelstand hervorgekonimen ist, dass
|
---|
[21] |
selbst da, wo .die Kontribuzionsgetreidanstalt bereits eingeführt ist, die Getreidevorrüthe
|
---|
[22] |
grôsstentheils nur auf dem Papiere und nicht auf dem Schiittboden bestchen; dass sich bei so
|
---|
[23] |
vielen Dominien Reste befindeu, die, weil auf deren Eintreibung nieht gesehen wurde, durch
|
---|
[24] |
Länge der Zeit ganz uneinbringlich geworden sind, nichts desto weniger aber doch in den
|
---|
[25] |
Rechnungen fortgeführt und jedem antretenden Rechnuugsführer zuliquidirt werden: so ist in
|
---|
[26] |
Bezug auf diese Reste gleichfalls eine eigene Verfügung nothwendig, Den k. Kreisämtern
|
---|
[27] |
wird daher aufgetragen, zugleich mit Kundmachung der Instrukzion jenen Amtern und Magi-
|
---|
[28] |
straten, wo die Kontribuz'onsgetreideanstalt bereits besteht, zu bedeuten, die ohnehin bei den-
|
---|
[29] |
selben befindlichen Itestenausweise abzuschliessen,?) und aus denselben
|
---|
[30] |
1. die aus was immer für einer Ursache uneinbringlich gewordenen Reste auszu-
|
---|
[31] |
scheiden, und in ein besonderes Verzeichniss unter Anführung der Ursachen ihrer Unein-
|
---|
[32] |
bringlichkeit zu bringen; dieses Verzeichniss ist sonach dem k. Kreisamte vorzulegen, uud
|
---|
[33] |
dieses wird nach vorausgegangener genauen Prüfung der Angabe ermächtiget, zur Abschreibung
|
---|
[34] |
dieser Reste, wenn selbe im Ganzen genommen nicht den Betrag von 25 Metzen erreichen,
|
---|
[35] |
die Bewilligung zu ertheilen; die Abschreibung hóherer, die Summe von 25 Metzen überstei-
|
---|
[36] |
genden Reste aber ist durch die k. Staatsbuchhajtung bei dem k. k. Landesgubernium anzu-
|
---|
[37] |
suchen, Die weiteren Reste sind
|
---|
[38] |
2. da, wo dieses nicht schon geschehen ist, sogleich und unter Haftung der Obrigkeit
|
---|
[39] |
sicherzustellen, und sich hievon bei der nächsten Kreisbereisung zu iiberzeugen,’) so wie auch
|
---|
[40] |
die Eintreibung derselben thätigst einzuleiten ist. Um jedoch diesfalls den Rückständlern eine
|
---|
[41] |
Erleichterung zu verschaffen, so wird
|
---|
[42] |
3. wo nicht schon eine derlei Begünstigung im Mittel liegt, bewilligt, dass diese Reste
|
---|
[43] |
vom 1. Jänner 1828 anzufangen in sechsjihrigen, gehörig und angemessen auszumittelnden
|
---|
[44] |
Raten berichtigt werden können. Jeder Rest aber, der nach Ablauf dieser Termine nicht be-
|
---|
[45] |
richtigt ist, geht auf Rechnung des Rechnungsführers, beziehungsweise der Obrigkeit, die für
|
---|