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588 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
behilflichkeit, dann unzeitige Nachsicht der Ämter sind meistens die Ursachen, dass die Ge-
treidreste bei einzelnen Kontribuenten oft zu einer unerschwinglichen Höhe anwachsen; diesem
Übelstande kaun aber häufig — mit Ausnahme weniger, durch aussergewöhnliche Anlässe
herbeigeführter besonderer Verhältnisse — von Seite der k. Kreisümter abgeholfen werden,
wenn sie die Amter iu Befolgung der Getreidfondsvorsehriften bei den vorfallenden Komnis-
sionen, Bezirksbereisungen und anderweitigen Geschäften mit Strenge überwachen, gegen nach-
lissige Beamten mit Bestrafungen vorgehen, und es nicht bei blossen schriftlichen Auftrigen
bewenden lassen, ohne sich von der Defolgung zu überzeugen. Die k. k. Laudesstelle findet
daher die k. Kreisüàmter wiederholt anzuweisen, unter sonstiger strenger Verantwortung die
Ämter zur Erfüllung ihrer Pflichten in Getreidfondssachen zu verhalten, und in den Kreis-
hereisungsberichten mit Genauigkeit den Fortgang dieser Anstalt und die diesfalls getroffenen
Verfügungen aufzuführen.
II. Waisen- und Depositenkassen betreffend ...
III. Gemeindangclegenheiten . . .
IV. In Betreff der Besitzucränderungen bei Dominikal- und Rustikalgriinden, Hobot-
rcluizions- und. Unterthansgegenstünde.")
*) PGS. str. 14 na tomto místé má slovo Unterbaltungsgegenstánde, coz se nehodi; v nadpise celého
narizeni str. 7 stoji. Unterthansgegenstánde.
15) Jřat bei Einsenduug der mit Patent vom 6. l'ehruar 1770 und Hofdekrete vom
2, Jänner 1783 vorgeschriebenen jährlichen Verzeichnisse über die in den Kreisen noch be-
stehenden uncinyekauften, oder sich in den Minden der Obrigkeiten befindlichen. 2ustikal-
gründe künftig aufzuhören, weil sich die politischen Behörden nach den gegenwärtigen Grund-
sätzen iu derlei Verhandlungen zwischen Obrigkeiten und den Unterthanen nicht einzulassen,
und sich jedes wie immer gearteten imperativen Eintlusses zu enthalten haben; übrigens aber
ohnehin jeder derlei Vertrag zur Giltigkeit die Genehmigung der Landesstelle erhalten muss.
16) Wird die vierteljülirige Einsendung des mit Verordnung vom 6. April 1821 Zall
15483 vorgeschriebenen. Ausweises über die von den k. Kreisimtern bewilligten Grundzer-
theilungen ganz abgestellt.
17) Sind die Anträge auf Tanphiteut sirung von Dominikalgründen und Robotrelui-
zionen nicht unmittelbar der Landesstelle, sondern durch das k. Fiskalamt vorzulegen. —
Gubernialverordnung vom 4. Jünuer 1327, Gub. Zall 324, an die Kreisämter, Staatsbuch-
haltung und das k. Fiskalamt.
Prov. Gesetzsammlung, IX. Band von 1827, str. 7—15 č. 0. — Jako zde v oddíle I., podobně mluví
se o vadné správě kontribnčenských obilních fondů výše pod 16. listopadem 1826 str. 586 č. 1079, i niże pod
18. listopadem 1827 str. 592.
1082.
1827, 4. ledna: Zletilý nepotřebuje k ženátbě průkazu o tom, z čeho bude
rodina živa.
Gemäss der im 1. § des Leibeigeuschaftsaufhebungspatents vom 1. November 1781
enthaltenen Vorschrift ist es jedem Unterthan freigestellt, sich blos gewen vorherige Anzeige
und den ihm unentgeltlich zu ertheilenden Meldzette! zu verehelichen. Ungeachtet dieser
klaren gesetzlichen Bestimmung sind dem k, k. Landesgubernium im Wege des Rekurses