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588 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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behilflichkeit, dann unzeitige Nachsicht der Ämter sind meistens die Ursachen, dass die Ge-
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treidreste bei einzelnen Kontribuenten oft zu einer unerschwinglichen Höhe anwachsen; diesem
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Übelstande kaun aber häufig mit Ausnahme weniger, durch aussergewöhnliche Anlässe
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herbeigeführter besonderer Verhältnisse von Seite der k. Kreisümter abgeholfen werden,
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wenn sie die Amter iu Befolgung der Getreidfondsvorsehriften bei den vorfallenden Komnis-
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sionen, Bezirksbereisungen und anderweitigen Geschäften mit Strenge überwachen, gegen nach-
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lissige Beamten mit Bestrafungen vorgehen, und es nicht bei blossen schriftlichen Auftrigen
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bewenden lassen, ohne sich von der Defolgung zu überzeugen. Die k. k. Laudesstelle findet
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daher die k. Kreisüàmter wiederholt anzuweisen, unter sonstiger strenger Verantwortung die
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Ämter zur Erfüllung ihrer Pflichten in Getreidfondssachen zu verhalten, und in den Kreis-
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hereisungsberichten mit Genauigkeit den Fortgang dieser Anstalt und die diesfalls getroffenen
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Verfügungen aufzuführen.

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II. Waisen- und Depositenkassen betreffend ...

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III. Gemeindangclegenheiten . . .

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IV. In Betreff der Besitzucränderungen bei Dominikal- und Rustikalgriinden, Hobot-
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rcluizions- und. Unterthansgegenstünde.")

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*) PGS. str. 14 na tomto místé slovo Unterbaltungsgegenstánde, coz se nehodi; v nadpise celého
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narizeni str. 7 stoji. Unterthansgegenstánde.

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15) Jřat bei Einsenduug der mit Patent vom 6. l'ehruar 1770 und Hofdekrete vom
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2, Jänner 1783 vorgeschriebenen jährlichen Verzeichnisse über die in den Kreisen noch be-
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stehenden uncinyekauften, oder sich in den Minden der Obrigkeiten befindlichen. 2ustikal-
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gründe künftig aufzuhören, weil sich die politischen Behörden nach den gegenwärtigen Grund-
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sätzen iu derlei Verhandlungen zwischen Obrigkeiten und den Unterthanen nicht einzulassen,
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und sich jedes wie immer gearteten imperativen Eintlusses zu enthalten haben; übrigens aber
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ohnehin jeder derlei Vertrag zur Giltigkeit die Genehmigung der Landesstelle erhalten muss.

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16) Wird die vierteljülirige Einsendung des mit Verordnung vom 6. April 1821 Zall
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15483 vorgeschriebenen. Ausweises über die von den k. Kreisimtern bewilligten Grundzer-
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theilungen ganz abgestellt.

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17) Sind die Anträge auf Tanphiteut sirung von Dominikalgründen und Robotrelui-
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zionen nicht unmittelbar der Landesstelle, sondern durch das k. Fiskalamt vorzulegen.
[32]
Gubernialverordnung vom 4. Jünuer 1327, Gub. Zall 324, an die Kreisämter, Staatsbuch-
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haltung und das k. Fiskalamt.

[34]
Prov. Gesetzsammlung, IX. Band von 1827, str. 7—15 č. 0. Jako zde v oddíle I., podobně mluví

[35]
se o vadné správě kontribnčenských obilních fondů výše pod 16. listopadem 1826 str. 586 č. 1079, i niże pod
[36]
18. listopadem 1827 str. 592.

[37]
1082.

[38]
1827, 4. ledna: Zletilý nepotřebuje k ženátbě průkazu o tom, z čeho bude
[39]
rodina živa.

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Gemäss der im 1. § des Leibeigeuschaftsaufhebungspatents vom 1. November 1781
[41]
enthaltenen Vorschrift ist es jedem Unterthan freigestellt, sich blos gewen vorherige Anzeige
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und den ihm unentgeltlich zu ertheilenden Meldzette! zu verehelichen. Ungeachtet dieser
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klaren gesetzlichen Bestimmung sind dem k, k. Landesgubernium im Wege des Rekurses


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