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Z roku 1826, 16. list. —1827, -4. led. 587
der geistlichen Dominien, so lange die Patrimonialgerichtsbarkeit überhaupt besteht, weder
zureichend begründet, noch auch wegen der eintretenden wichtigen Umstände. und Schwierig-
keiten. ausfülrbar.
Der oberste Gerichtshof bat sich daher zu Folge einer der k. k. Hofkanzlei gemachten
Króffnung vom 18. November I. J. darauf beschrünkt, dem Appellazionsgerichte cinzuschärfen,
über die genaue Handhabung der Hofdekreto vom 21. August 1788 und 4. September 1801,
deren Ausführung ohuchin durch das Hofdekret vom 17. Juni 1814 erleichtert ist, dann die
Anordnuug des Patents vom 9. April 1789, dass zur Führung des Grundbuches jederzeit ein
dazu geeignetes Kreditsindividuum zu stellen sei, gehörig zu wachen. Da die k. k. Hofkanzlei
Zugleich angegangen wurde, die Kreisümter anzuweisen, dass sie bei jeder sich ergebenden
schicklichen Gelegenheit, und vorzüglich nach dem Tode eines Pfarrers, welcher Unterthanen
hatte, sich die Überzeugung verschaffen, ob das Grundbuch und das Waisenamt in Ordnung
sci, dunit sogleich bei eiuem sich diesfalls ergebenden Gebreclien. die Einleitung wegeu Deckung
der Unterthanen getroffen werden könne; so werden die k. Kreisimter oc hievon in Folge
des Ilofkanzleidekrets vom 28. November 1. J. Hofzalil 33554 zur Wissenschaft und genauesten
Darnachachtung in die Kenntniss gesetzt. — Gubernialdekret vom 17. Dezember 1826, Gub.
Zahl 69361, an die k. Kreisimter uud die Kammerprokuratur.
Prov. Gesétzsammlung, VIII. Band von 1826, str. 294 č. 191,
1081.
1827, 4. ledna: Výtah z guberniálního nařízené ke skrácenému úřado-
vání v několika oborech, též k uvedení lepšího pořádku do správy kontribu-
čenských obilnich fondů.
Um bei den ohnehin gehäuften Geschäften aller Behörden eine Verminderung oder
doch: wenigstens Vereinfachung des Ganges der Verhandlungen zum Besten des Dienstes her-
heizuführen, findet die k. k. Landesstelle die nachstehende Verfügungen zu erlassen, und zwar:
I. In Geschäften der Steuerkassen und des Kontribuzionsgetreidfonds ..
9) Sind in Zukunft auch die mit den Verordnuogen vom 10. Oktober 1807 und 25.
September 1817 Zahl 40395 vorgeschriebenen jährlichen Ausweise über den Stand des Kon-
tribuzionsgetreidfonds von den k. Kreisimtern gerade an die k. Staatsbuchhaltung zum Amts-
gebrauche zu übergeben; in wie weit aber cine Vereinfachung desselben in den Rubriken
einzutreten hat, darüher wird die Weisung nachfolgen.
i Bei dieser. Gelegenheit wird jedoch bemerkt, dass die Laudesstelle aus den Getraid-
fondsliquidazionen und den häufig vorkommenden Kinschreiten um Nachsicht der Aufmass und
Bewilligung mehrjähriger Raten zur Tilgung der Kontribuzionsgetreidresten, daun um Ev-
bauung von Kontribuzionsgetreidschüttbóden, häufig die unangenehme Überzeugung erhalten
hat, wienach von mehreren k..Kreisümtern, ungeacltet der bestehenden so oft verschärften
Vorschriften zur Aufrechthaltung und Realisierung der Getreidhinterlegunysanstalt, entweder
gar nichts oder doch nur sehr wenig geschieht. Wenn der Zweck der Getreidhinterleguug,
welche sieh besonders iu den letzten Nothjahren in ihren Folgen so wohlthátig für den Kon-
tribuenten bewálirt liat, seinem. ganzen. Umfange nach erreicht werden soll, so muss der l'ond
in Kórnerbarschaft, und nicht blos in Resten auf dem Papiere bestehen, woraus der Kon-
tribuent in Noth- und Missjahren keine Unterstützuug erhalten -Jann. Nuchlüssigkeit und Un:
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