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Z roku 1826, 16. list. 1827, -4. led. 587

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der geistlichen Dominien, so lange die Patrimonialgerichtsbarkeit überhaupt besteht, weder
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zureichend begründet, noch auch wegen der eintretenden wichtigen Umstände. und Schwierig-
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keiten. ausfülrbar.

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Der oberste Gerichtshof bat sich daher zu Folge einer der k. k. Hofkanzlei gemachten
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Króffnung vom 18. November I. J. darauf beschrünkt, dem Appellazionsgerichte cinzuschärfen,
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über die genaue Handhabung der Hofdekreto vom 21. August 1788 und 4. September 1801,
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deren Ausführung ohuchin durch das Hofdekret vom 17. Juni 1814 erleichtert ist, dann die
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Anordnuug des Patents vom 9. April 1789, dass zur Führung des Grundbuches jederzeit ein
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dazu geeignetes Kreditsindividuum zu stellen sei, gehörig zu wachen. Da die k. k. Hofkanzlei
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Zugleich angegangen wurde, die Kreisümter anzuweisen, dass sie bei jeder sich ergebenden
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schicklichen Gelegenheit, und vorzüglich nach dem Tode eines Pfarrers, welcher Unterthanen
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hatte, sich die Überzeugung verschaffen, ob das Grundbuch und das Waisenamt in Ordnung
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sci, dunit sogleich bei eiuem sich diesfalls ergebenden Gebreclien. die Einleitung wegeu Deckung
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der Unterthanen getroffen werden könne; so werden die k. Kreisimter oc hievon in Folge
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des Ilofkanzleidekrets vom 28. November 1. J. Hofzalil 33554 zur Wissenschaft und genauesten
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Darnachachtung in die Kenntniss gesetzt. Gubernialdekret vom 17. Dezember 1826, Gub.
[18]
Zahl 69361, an die k. Kreisimter uud die Kammerprokuratur.

[19]
Prov. Gesétzsammlung, VIII. Band von 1826, str. 294 č. 191,

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1081.

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1827, 4. ledna: Výtah z guberniálního nařízené ke skrácenému úřado-
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vání v několika oborech, též k uvedení lepšího pořádku do správy kontribu-
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čenských obilnich fondů.

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Um bei den ohnehin gehäuften Geschäften aller Behörden eine Verminderung oder
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doch: wenigstens Vereinfachung des Ganges der Verhandlungen zum Besten des Dienstes her-
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heizuführen, findet die k. k. Landesstelle die nachstehende Verfügungen zu erlassen, und zwar:

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I. In Geschäften der Steuerkassen und des Kontribuzionsgetreidfonds ..

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9) Sind in Zukunft auch die mit den Verordnuogen vom 10. Oktober 1807 und 25.
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September 1817 Zahl 40395 vorgeschriebenen jährlichen Ausweise über den Stand des Kon-
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tribuzionsgetreidfonds von den k. Kreisimtern gerade an die k. Staatsbuchhaltung zum Amts-
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gebrauche zu übergeben; in wie weit aber cine Vereinfachung desselben in den Rubriken
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einzutreten hat, darüher wird die Weisung nachfolgen.

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i Bei dieser. Gelegenheit wird jedoch bemerkt, dass die Laudesstelle aus den Getraid-
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fondsliquidazionen und den häufig vorkommenden Kinschreiten um Nachsicht der Aufmass und
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Bewilligung mehrjähriger Raten zur Tilgung der Kontribuzionsgetreidresten, daun um Ev-
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bauung von Kontribuzionsgetreidschüttbóden, häufig die unangenehme Überzeugung erhalten
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hat, wienach von mehreren k..Kreisümtern, ungeacltet der bestehenden so oft verschärften
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Vorschriften zur Aufrechthaltung und Realisierung der Getreidhinterlegunysanstalt, entweder
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gar nichts oder doch nur sehr wenig geschieht. Wenn der Zweck der Getreidhinterleguug,
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welche sieh besonders iu den letzten Nothjahren in ihren Folgen so wohlthátig für den Kon-
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tribuenten bewálirt liat, seinem. ganzen. Umfange nach erreicht werden soll, so muss der l'ond
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in Kórnerbarschaft, und nicht blos in Resten auf dem Papiere bestehen, woraus der Kon-
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tribuent in Noth- und Missjahren keine Unterstützuug erhalten -Jann. Nuchlüssigkeit und Un:
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