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582 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
dekrets vom 10. Februar 1803, Hofzahl 8517, mittelst welchen die Interzessionen der Stem-
pelklasse mit sechs Kreuzer zugewiesen worden sind, aufgehoben.
Die k. Kreisämter oc werden von dieser Anordnung im Nachhange des dadurch erliiu-
terten Ilofkammerdekrets vom 25. November 1824 Hofzahl 34591, in Folge Hofkanzleidekrets :
von 11. 4. M. Hofzahl 10925, zur Verständigung der Unterbehórden in die Keuntniss
gesetzt, — Gubernialdekret vom 20. April 1825, Gub. Zahl 20121, an die Kreisimter und den
Prager Magistrat. Prov. Gesetzsammlung, УП. Band von 1825, str. 88 6. 54.
1076.
1825, 9. října: Když jiskální úřad měl by zastupovati vrchnost i její pod-
dané v právní rozepři mezi nimi, ustanoví se dra advokáti k jejímu vedení.
Als sich für eine Obrigkeit die Nothwendigkeit aussprach, gegen ihre Unterthanen
wegen Verweigerung der kontraktmässigen Leistungen den Rechtsweg anzutreten, und das
hohe Präsidium bei der vorgelegenen ausdrücklichen Krklärung der Unterthanen, auf die Ver-
tretung des k. Unterthansadvokaten nicht Verzicht leisten zu wollen, dem Gubernium wegen
Aufstellung der Vertreter für die Obrigkeit und Unterthanen die Amtshandlung aufgetragen hat,
wurde über eine von dem Landesgubernium an die k. k. Hofkammer gestellte Anfrage, — ob
das Hofdekret vom 50. November 1759, welches das k. Fiskalamt, wenn es in einem Streite
sowohl den Klüger als auch den Beklagten zu vertreten hat, von der Vertretung sowohl des
einen als auch des anderen Theils ganz entfernt, auch dahin auszudehnen sei, dass dasselbe
Verfahren auch daun einzutreten habe, wenn die Obrigkeit vou dem Fiskalamte, die Unter-
thanen aber von dem Unterthansadvokaten zu vertreten. würen, — mit Ilofkanzleidekrete vom
12. August |. J. Hofzahl 23918 entschieden, dass in Betreff der Aufstellung der Vertreter
für die Obrigkeit und ihre Unterthanen in dem zwischen beiden sich entsponnenen Prozesse
die eigentliche Streitfrage in der Kompetenzsphüre des Unterthansadvokaten und in dessen
Stellung zu dem l‘iskalamte liege, weleliem er einverleibt ist. Zur Lósuus dieser Frage müsse
die unterm 10. Márz 1783 ertlossene Instrukzion für die l'iskaliumter als Normalmoment an-
genommen, und Rücksiehtlich der Stellung des Unterthansadvokaten vor und naeli diesem Zeit-
punkte unterschieden. werden.
Von [Vor] der. Wirksamkeit der Miskalamtsinstrukzion vom Jahre 1783 hatte der Un-
terthansadvokat, eben so wie derzeit noch der Unterthanshofasent, eine ganz selbständige
Stellung und eine eigene Instrukzion, nämlich jene vom 1. September 1731, wornach es wohl
eine natürliche Folge war, dass derselbe auch in Vertretung der Unterthanen allerdings gegen das
Fiskalamt als Partei auftreten konnte, wenn von letzterem das ah. Ärar oder öffentliche Fonds
vertreten werden mussten, ohne dass füv beide "heile, Kläger un! Geklagte, besondere Ver-
treter aufgestellt worden wären.
Allein sobald der Unterthansadvokat dem Fiskalamte cinverleibet, ersterer ein Mit-
glied des letzteren wurde, die LFiskalamtsinstrukzion die Bestimmung aussprach, dass alle
Bxpeditiouen des Fiskalamts nur vou dem Kammerprokurator auszugehen haben, welcher
hiefür alleiu. verantwortlich. gemacht wurde: konnte von einer Sclbststindigkeit des Unter-
thansadvokaten keine Rede scin, sondern derselbe erschien als Fiskaladjunkt, dem nur die
Vertretung der Unterthanen als Referenten zugewiesen war.
Diese Verschmelzung des k. Unterthansadvokaten mit dem l'iskalamte, und der 421. $
der Allgemeinen Gerichtsorduung haben die Kundmachung des Hofdekrets vom 30. November