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582 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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dekrets vom 10. Februar 1803, Hofzahl 8517, mittelst welchen die Interzessionen der Stem-
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pelklasse mit sechs Kreuzer zugewiesen worden sind, aufgehoben.
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Die k. Kreisämter oc werden von dieser Anordnung im Nachhange des dadurch erliiu-
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terten Ilofkammerdekrets vom 25. November 1824 Hofzahl 34591, in Folge Hofkanzleidekrets :
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von 11. 4. M. Hofzahl 10925, zur Verständigung der Unterbehórden in die Keuntniss
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gesetzt, — Gubernialdekret vom 20. April 1825, Gub. Zahl 20121, an die Kreisimter und den
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Prager Magistrat. Prov. Gesetzsammlung, УП. Band von 1825, str. 88 6. 54.
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1076.
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1825, 9. října: Když jiskální úřad měl by zastupovati vrchnost i její pod-
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dané v právní rozepři mezi nimi, ustanoví se dra advokáti k jejímu vedení.
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Als sich für eine Obrigkeit die Nothwendigkeit aussprach, gegen ihre Unterthanen
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wegen Verweigerung der kontraktmässigen Leistungen den Rechtsweg anzutreten, und das
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hohe Präsidium bei der vorgelegenen ausdrücklichen Krklärung der Unterthanen, auf die Ver-
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tretung des k. Unterthansadvokaten nicht Verzicht leisten zu wollen, dem Gubernium wegen
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Aufstellung der Vertreter für die Obrigkeit und Unterthanen die Amtshandlung aufgetragen hat,
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wurde über eine von dem Landesgubernium an die k. k. Hofkammer gestellte Anfrage, — ob
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das Hofdekret vom 50. November 1759, welches das k. Fiskalamt, wenn es in einem Streite
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sowohl den Klüger als auch den Beklagten zu vertreten hat, von der Vertretung sowohl des
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einen als auch des anderen Theils ganz entfernt, auch dahin auszudehnen sei, dass dasselbe
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Verfahren auch daun einzutreten habe, wenn die Obrigkeit vou dem Fiskalamte, die Unter-
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thanen aber von dem Unterthansadvokaten zu vertreten. würen, — mit Ilofkanzleidekrete vom
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12. August |. J. Hofzahl 23918 entschieden, dass in Betreff der Aufstellung der Vertreter
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für die Obrigkeit und ihre Unterthanen in dem zwischen beiden sich entsponnenen Prozesse
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die eigentliche Streitfrage in der Kompetenzsphüre des Unterthansadvokaten und in dessen
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Stellung zu dem l‘iskalamte liege, weleliem er einverleibt ist. Zur Lósuus dieser Frage müsse
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die unterm 10. Márz 1783 ertlossene Instrukzion für die l'iskaliumter als Normalmoment an-
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genommen, und Rücksiehtlich der Stellung des Unterthansadvokaten vor und naeli diesem Zeit-
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punkte unterschieden. werden.
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Von [Vor] der. Wirksamkeit der Miskalamtsinstrukzion vom Jahre 1783 hatte der Un-
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terthansadvokat, eben so wie derzeit noch der Unterthanshofasent, eine ganz selbständige
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Stellung und eine eigene Instrukzion, nämlich jene vom 1. September 1731, wornach es wohl
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eine natürliche Folge war, dass derselbe auch in Vertretung der Unterthanen allerdings gegen das
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Fiskalamt als Partei auftreten konnte, wenn von letzterem das ah. Ärar oder öffentliche Fonds
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vertreten werden mussten, ohne dass füv beide "heile, Kläger un! Geklagte, besondere Ver-
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treter aufgestellt worden wären.
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Allein sobald der Unterthansadvokat dem Fiskalamte cinverleibet, ersterer ein Mit-
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glied des letzteren wurde, die LFiskalamtsinstrukzion die Bestimmung aussprach, dass alle
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Bxpeditiouen des Fiskalamts nur vou dem Kammerprokurator auszugehen haben, welcher
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hiefür alleiu. verantwortlich. gemacht wurde: konnte von einer Sclbststindigkeit des Unter-
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thansadvokaten keine Rede scin, sondern derselbe erschien als Fiskaladjunkt, dem nur die
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Vertretung der Unterthanen als Referenten zugewiesen war.
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Diese Verschmelzung des k. Unterthansadvokaten mit dem l'iskalamte, und der 421. $
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der Allgemeinen Gerichtsorduung haben die Kundmachung des Hofdekrets vom 30. November
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