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580 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
Diese in Geiste des Akzidenzienpatents erlassene, vom Tage der Kundmachung gel-
tende Zirkularverordnung haben die k, Kreisämter und alle zur Befolgung des erwähnten
Pateuts angewiesenen Grundbuchsbehörden in allen vorkommenden Fällen zu beobachten. —
Gubernialverordnung vom 3. Juli 1823, Gub. Zahl 28187, an die Kreisimter und das Fiskalamt.
Prov. Gesetzsammlung, V. Band von 1823, str. 218 ć. 152. K tomu na stranich 221—224 jest jako
příloha vytištěno nařízení guberniálního presidia z 31. března 1821 č. 2234, kteréž zde najde se otištěno výše
str. 563 č. 1061.
1073.
1824, 24. března: Při půjčování zádušních kapitálů na selské statky
jest hleděti k úplné bezpečnosti,
Es ist ah. Sr Majestät zur Kenutniss gelangt, dass in Böhmen häufig Kirchen- und
Messenstiftungskapitalien auf Bauerngründe, und zwar nicht immer mit der hinreichenden
Sicherheit ausgeliehen werden, wodurch die Kapitalien und Stiftungen Gefahr laufen, nicht
nur die Interessen davon nicht zur gehörigen Zeit zu erhalten, sondern auch vorzüglich bei
Verkäufen solcher verpfändeten Bauerngiiter im Exekuzionswege am Kapitale selbst Verlust
zu erleiden.
Es ist daher in Folge eines ah. Kabinetschreibens vom 25. Juni I. J. anbefohlen
worden, die grösste Vorsicht bei Ertheilung der erforderlichen Bewilligung zu ähnlichen An-
lezungen der Kirchen- und Stiftungskapitalien auf Bauerngründe unter eigener Verantwortung
zu beobachten. Welches den k. Kreisämtern mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, bei
Einbegleitung der Anlegungsgesuche in Absicht dieser Kapitalien streng auf Praginatikal-
sicherheit zu sehen, und auf keine Bewilligung apzutragen, wo nur die geringste Gefahr für
die Sicherheit des Kapitals zu besorgen stünde Auch haben die k. Kreisiimter die Kreis-
kommissäre auzuweisen, dass sie bei den Dezirksbereisungen streng auf die Sicherheit dieser
Kapitalien wachen, entdeckte Mángel sogleich rüzen und zur Abstellung anzeigen, und diese
Vorsicht mit Rückblick auf das Patent vom 18. Oktober 1792 stets bei Liquidazionsverhóren
beobachten sollen. — Gubernialdekret vom 24- Mirz 1824, Gub. Zahl 34812, au die Kreis-
inter, Konsistorien, Staatsbuchhaltung und das Fiskalamt.
Prov. Gesetzsammlung, VI. Band von 1824, str. 330 ć. 144.
1074.
1825, 24. března: Jakými osobami hospodářský úřad jakožto místní soud
může vykonávati svou působnost soudní ve věcech sporných i nesporných.
Zur Erledigung des von dem Appellazionsgeriehte über die Frage: ob und für welche
Füle die obrigkeitlichen Wirthschaftsümter, ausser der gerichtlichen Aufnahme eines letzten
Willens und der gerichtlichen Todeserklàruug eines Abwesenderf, von den Amtshandlungen,
welche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch einem Gerichte zuweiset, nach der auf dem
Lande bestehenden Justizverfassung auszuschliessen seien ? unterm 14. Dezember 1824 Appell.
Zahl 21267 erstatteten Berichts wurde dem k. k. Appellazionsgerichte mit Justizhofdekrete
vom 24. März l. J. Hofzahl 1896 zur Nachaclitung und Anweisung der ihm unterstelienden
Dominien erwiedert :