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[1]
580 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

[2]
Diese in Geiste des Akzidenzienpatents erlassene, vom Tage der Kundmachung gel-
[3]
tende Zirkularverordnung haben die k, Kreisämter und alle zur Befolgung des erwähnten
[4]
Pateuts angewiesenen Grundbuchsbehörden in allen vorkommenden Fällen zu beobachten.
[5]
Gubernialverordnung vom 3. Juli 1823, Gub. Zahl 28187, an die Kreisimter und das Fiskalamt.

[6]
Prov. Gesetzsammlung, V. Band von 1823, str. 218 ć. 152. K tomu na stranich 221—224 jest jako
[7]
příloha vytištěno nařízení guberniálního presidia z 31. března 1821 č. 2234, kteréž zde najde se otištěno výše
[8]
str. 563 č. 1061.

[9]
1073.

[10]
1824, 24. března: Při půjčování zádušních kapitálů na selské statky
[11]
jest hleděti k úplné bezpečnosti,

[12]
Es ist ah. Sr Majestät zur Kenutniss gelangt, dass in Böhmen häufig Kirchen- und
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Messenstiftungskapitalien auf Bauerngründe, und zwar nicht immer mit der hinreichenden
[14]
Sicherheit ausgeliehen werden, wodurch die Kapitalien und Stiftungen Gefahr laufen, nicht
[15]
nur die Interessen davon nicht zur gehörigen Zeit zu erhalten, sondern auch vorzüglich bei
[16]
Verkäufen solcher verpfändeten Bauerngiiter im Exekuzionswege am Kapitale selbst Verlust
[17]
zu erleiden.

[18]
Es ist daher in Folge eines ah. Kabinetschreibens vom 25. Juni I. J. anbefohlen
[19]
worden, die grösste Vorsicht bei Ertheilung der erforderlichen Bewilligung zu ähnlichen An-
[20]
lezungen der Kirchen- und Stiftungskapitalien auf Bauerngründe unter eigener Verantwortung
[21]
zu beobachten. Welches den k. Kreisämtern mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, bei
[22]
Einbegleitung der Anlegungsgesuche in Absicht dieser Kapitalien streng auf Praginatikal-
[23]
sicherheit zu sehen, und auf keine Bewilligung apzutragen, wo nur die geringste Gefahr für
[24]
die Sicherheit des Kapitals zu besorgen stünde Auch haben die k. Kreisiimter die Kreis-
[25]
kommissäre auzuweisen, dass sie bei den Dezirksbereisungen streng auf die Sicherheit dieser
[26]
Kapitalien wachen, entdeckte Mángel sogleich rüzen und zur Abstellung anzeigen, und diese
[27]
Vorsicht mit Rückblick auf das Patent vom 18. Oktober 1792 stets bei Liquidazionsverhóren
[28]
beobachten sollen. Gubernialdekret vom 24- Mirz 1824, Gub. Zahl 34812, au die Kreis-
[29]
inter, Konsistorien, Staatsbuchhaltung und das Fiskalamt.

[30]
Prov. Gesetzsammlung, VI. Band von 1824, str. 330 ć. 144.

[31]
1074.
[32]
1825, 24. března: Jakými osobami hospodářský úřad jakožto místní soud
[33]
může vykonávati svou působnost soudní ve věcech sporných i nesporných.

[34]
Zur Erledigung des von dem Appellazionsgeriehte über die Frage: ob und für welche
[35]
Füle die obrigkeitlichen Wirthschaftsümter, ausser der gerichtlichen Aufnahme eines letzten
[36]
Willens und der gerichtlichen Todeserklàruug eines Abwesenderf, von den Amtshandlungen,
[37]
welche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch einem Gerichte zuweiset, nach der auf dem
[38]
Lande bestehenden Justizverfassung auszuschliessen seien ? unterm 14. Dezember 1824 Appell.
[39]
Zahl 21267 erstatteten Berichts wurde dem k. k. Appellazionsgerichte mit Justizhofdekrete

[40]
vom 24. März l. J. Hofzahl 1896 zur Nachaclitung und Anweisung der ihm unterstelienden
[41]
Dominien erwiedert :


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