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Kterak vymahati davky urbariální 1823, 26. čna. 577
den ordentlichen (erichtsstellen zustehe; so sei ein solcher Streit zwischen Obrigkeit und
Unterthan oder ihren Emphiteuten von dem Landrechte der Provinz zu verführen.
Wenn nun aber auch eine obrigkeitliche, ex nexu subditelae entspringende, oder aus
was immer für einem Vertrage zwischen Obrigkeit und ihrem Unterthan oder Emphliteuten
herrührende unstreitige und unwidersproclene l'orderung mit den zu IL. bemerkten Zwangsmitteln
im politischen Wege ohne Anstand eingetrieben werden kaun, so treten dabei wieder doch die
möglichen Fülle ein, dass der Unterthan selbe aus Unvermigenheit, oder aus Ungehorsam
und Stützigkeit verweigert, und über diese l'ülle bestehen ebenfalls gesetzliche Vorschriften,
die in Auwendung gebracht werden müssen. Es ist nümlich:
ad a, für den l'al! der Verweigerung aus Unvermügenheit durch das Hofdekret vom 10.
September 1789 verordnet, dass die k. Kreisimter dafür Sorge zu tragen haben, dass die
unterthiinigen riickstindigen Schuldigkeiten nicht mit zu grosser Strenge von den Obrigkeiten
eiugetrieben, sondern den Rückstündlern leidentliche Fristen ausgemessen werden soulleu. Eben
so enthält das Hofdekret vom 28. Oktober 1791 die Anordnung, dass in dem Falle einer sich
darzeipenden wahren Unvermógenheit, an welcher der Unterthan keine Schuld trägt, der
Obrigkeit bevorstehe, wie ohnehin nicht zu zweifeln sei, da ihr an der Aufrechthaltung des
Unterthans gelegen sein müsse, mit Entrichtung der schuldigen Ahgabe nachzuwarten. Sollten
durch Nachwartungen die obrigkeitlichen Forderungen sich anhüufen, so haben die (irund-
herren, da der Sequestrazion oder Administrazion der Dauerngüter nicht statt gegeben werden
könne, sich mit den ihnen eingeráumten Zwangsmitteln zu begnügen; massen wenn der Grund
bis auf zwei Drittheile eingeschuldet ist, ohnehin nach den bestehenden Vorschriften die
Abstiftung verhängt werden könne. Bei einer dureh l'euer, Wetter oder Wasserschaden ent-
standenen wahren Unvermügenheit aber sei den Rückständlern, nach Verhältuiss des erlittenen
Schadens, auch der Detrag der obrigkeitlichen Gabe, und so pro rata bis zur Erlangung des
vorigen Nutzungsstaudes nachzulassen, und in seinem Gabenbüchel abzuschreiben, sich dar-
über zwischen Herrn und Unterthan auszugleichen, oder die Sache der kreisimtlichen Be-
richtigung zu unterziehen.
ad b) Wo die Verweigerung aus Ungehorsam oder Stützigkeit eintritt, findet das Unter-
thansstrafpatent vom 1. September 1781 die volle Anwendung, und es kann der Ungehorsame
oder Stützige eben so zur Erfüllung seiner Sehuldigkeit selbst mit Miitürassistenz verhalten,
als auch ausser dem Falle einer Einschuldung über zwei Drittel mit der Abstiftung gegen
ihn vorgegangen werden.
Die wesentlichen Anordnungen hierüber enthält das Unterthansstrafpatent vom 1.
September 1781 olmehin; und das nachgefolgte Hofdekret vom 8. Jänner 1786 verordnet im
gleichen Sinne, dass in Fällen, wo der Unterthan sich gegen Verordnungen der Landesstelle
oder der Kreisämter ungehorsam oder stützig zeigt, wenn solche Verordnungen auch blos
herrschaftliche Schuldigkeiten zum Gegenstande haben, auch die Militirassistenz zu Hilfe zu
nehmen sei, indem Sr Majestit gniidigste Absicht keineswegs dahin gehet, halsstórrige Unter-
thanen in ihrem Starrsinn zu schützen, sondern blos zu verhindern, dass nicht etwa Unter-
thanen, die aus Unvermógenleit ihre Gaben zu entrichten nicht im Stande sind, oder zu
deren Abtragung sie sich nicht verbunden zu sein glauben, sogleich und ohne hôbere Ent-
scheidung mit Militärexekuzion belegt und dadurch noch mehr in ihren Kräften geschwächt,
oder ihre gegründet sein könnende Beschwerde anzubringen abgehalten würden.
Archiv Český XXV, 73