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Kterak vymahati davky urbariální 1823, 26. čna. 577

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den ordentlichen (erichtsstellen zustehe; so sei ein solcher Streit zwischen Obrigkeit und
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Unterthan oder ihren Emphiteuten von dem Landrechte der Provinz zu verführen.

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Wenn nun aber auch eine obrigkeitliche, ex nexu subditelae entspringende, oder aus
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was immer für einem Vertrage zwischen Obrigkeit und ihrem Unterthan oder Emphliteuten
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herrührende unstreitige und unwidersproclene l'orderung mit den zu IL. bemerkten Zwangsmitteln
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im politischen Wege ohne Anstand eingetrieben werden kaun, so treten dabei wieder doch die
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möglichen Fülle ein, dass der Unterthan selbe aus Unvermigenheit, oder aus Ungehorsam
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und Stützigkeit verweigert, und über diese l'ülle bestehen ebenfalls gesetzliche Vorschriften,
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die in Auwendung gebracht werden müssen. Es ist nümlich:

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ad a, für den l'al! der Verweigerung aus Unvermügenheit durch das Hofdekret vom 10.
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September 1789 verordnet, dass die k. Kreisimter dafür Sorge zu tragen haben, dass die
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unterthiinigen riickstindigen Schuldigkeiten nicht mit zu grosser Strenge von den Obrigkeiten
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eiugetrieben, sondern den Rückstündlern leidentliche Fristen ausgemessen werden soulleu. Eben
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so enthält das Hofdekret vom 28. Oktober 1791 die Anordnung, dass in dem Falle einer sich
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darzeipenden wahren Unvermógenheit, an welcher der Unterthan keine Schuld trägt, der
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Obrigkeit bevorstehe, wie ohnehin nicht zu zweifeln sei, da ihr an der Aufrechthaltung des
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Unterthans gelegen sein müsse, mit Entrichtung der schuldigen Ahgabe nachzuwarten. Sollten
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durch Nachwartungen die obrigkeitlichen Forderungen sich anhüufen, so haben die (irund-
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herren, da der Sequestrazion oder Administrazion der Dauerngüter nicht statt gegeben werden
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könne, sich mit den ihnen eingeráumten Zwangsmitteln zu begnügen; massen wenn der Grund
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bis auf zwei Drittheile eingeschuldet ist, ohnehin nach den bestehenden Vorschriften die
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Abstiftung verhängt werden könne. Bei einer dureh l'euer, Wetter oder Wasserschaden ent-
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standenen wahren Unvermügenheit aber sei den Rückständlern, nach Verhältuiss des erlittenen
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Schadens, auch der Detrag der obrigkeitlichen Gabe, und so pro rata bis zur Erlangung des
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vorigen Nutzungsstaudes nachzulassen, und in seinem Gabenbüchel abzuschreiben, sich dar-
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über zwischen Herrn und Unterthan auszugleichen, oder die Sache der kreisimtlichen Be-
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richtigung zu unterziehen.

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ad b) Wo die Verweigerung aus Ungehorsam oder Stützigkeit eintritt, findet das Unter-
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thansstrafpatent vom 1. September 1781 die volle Anwendung, und es kann der Ungehorsame
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oder Stützige eben so zur Erfüllung seiner Sehuldigkeit selbst mit Miitürassistenz verhalten,
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als auch ausser dem Falle einer Einschuldung über zwei Drittel mit der Abstiftung gegen
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ihn vorgegangen werden.

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Die wesentlichen Anordnungen hierüber enthält das Unterthansstrafpatent vom 1.
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September 1781 olmehin; und das nachgefolgte Hofdekret vom 8. Jänner 1786 verordnet im
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gleichen Sinne, dass in Fällen, wo der Unterthan sich gegen Verordnungen der Landesstelle
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oder der Kreisämter ungehorsam oder stützig zeigt, wenn solche Verordnungen auch blos
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herrschaftliche Schuldigkeiten zum Gegenstande haben, auch die Militirassistenz zu Hilfe zu
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nehmen sei, indem Sr Majestit gniidigste Absicht keineswegs dahin gehet, halsstórrige Unter-
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thanen in ihrem Starrsinn zu schützen, sondern blos zu verhindern, dass nicht etwa Unter-
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thanen, die aus Unvermógenleit ihre Gaben zu entrichten nicht im Stande sind, oder zu
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deren Abtragung sie sich nicht verbunden zu sein glauben, sogleich und ohne hôbere Ent-
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scheidung mit Militärexekuzion belegt und dadurch noch mehr in ihren Kräften geschwächt,
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oder ihre gegründet sein könnende Beschwerde anzubringen abgehalten würden.

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Archiv Český XXV, 73


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