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Kterak vymáhati dávky urbariální 1823, 26. čna. 573
N. 22. Jakob Paseka 2'/; Tag|N. 3 Josef Nespor . 2|N. 17. Johann Kaspar 2',
„ 30. Jakob Opasek 214) . |, 4 Wenzl Wlasak. . 2|, 29. Wenzl Urban . . 2",
[Soulet] . 9'/, Tag| » 8. Joh. Wihnanek?. . 2 "0
„ 18. Johann Andrle 2
Totalsummia 31',, Tag.
Na rubru pod regestem výše tištěným poznamenal ředitel Kříž: aufzubewahren. —
А К tomu připsala: vrchnost: Für das Jahr 1825 ist sich dem vorhergehenden Jahre gleich
zu benehmen. Den 19. Dez. 1824. Baron Löwenherz Hruby mp.
1071.
1823, 26. června ;: Gubernium soustavně vykládá nejvyšší nařízení dosud vyšlá
o tom, kterak vrchnosti mohou od poddaných vymáhati dávky urbariální
a jiné jim náležité.
Mehrere Avfragen, welche theils von einigen Kreis- und Wirthschaftsämtern der Tandes-
stelle vorgelegt worden sind, theils bei Krledigung spezifischer Fälle an selbe gelangten, so wie
verschiedene ungleichförn.ige Entscheidungen ganz analoger Fälle haben die Überzeugung herbei-
geführt, dass die wegen Kintreibung der obrigkeitlichen Urbarial- und anderen Forderungen
von den Unterthanen bestehenden und erneuerten gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen
theils unrichtig verstauden und angewendet, theils in einer von der gesetzlichen ganz ab-
weichenden Art in wirkliche Ausübung getreten sind und Beschwerden mancher Art verursacht
haben. Um nun diesfalls eine Gleichfürmigkeit herbeizuführen, die Unterthanen von einer
Seite gegen ein gesetzwidriges Verfahren zu schützen, und eben so von der anderen den
Obrigkeiten keine Hindernisse in den Weg zu legen, zur Eintreibung ihrer Forderungen alle
jene Zwangsmittel in Ausübung zu Setzen, welche ihnen das Gesetz bisher gestattet: fiudet
sich die Landesstelle veranlasst, mit Beziehung auf die über diesen Gegenstand ergangenen
hóchsten Anordnungen den gesammten Kreisámtern die Art vorzuzeichnen, auf welche obrigkeit-
liche Forderungen von ihren Unterthanen beigetrieben werden dürfen.
Als ersten Grundsatz ist sich gegenwärtig zu halten, dass obrigkeitliche Forderungen,
sie mógen nun ex nexu subditelae oder aus was immer für einem Vertrage entstehen, wenn
das Bezugsrecht nicht streitig ist, mit Ausschluss jedes rechtlichen Verfahrens, sei es in der Ent-
scheidung oder in dem sogenannten gerichtlichen Exekuzionsverfahren, lediglich im politischen
Wege durch die in demselben vorgezeichneten politischen Zwangsmittel von den Unterthanen
oder Emphiteuten eingetrieben werden dürfen Denn schon das Hofdekret vom 27. März
1756 verordnet, dass weder die laufenden, noch die versessenen obrigkeitlichen Forderungen
mit solchem Ernste eingetrieben werden dürfen, dass dadurch die Landesschuldigkeiten ge-
hemmt würden; so wie sich auch das Hofdekret vom 10. Juni 1774 dahin ausspricht, dass
keine Obrigkeit befugt sei, zur Einforderung der Rentschulden dem Unterthan eine Exekuzion
einzulegen, und ihm dieserwegen einige Unkosten oder Auslagen zu veranlassen; doch bleibe
den Obrigkeiten unbenommen, durch andere erlaubte landesgebräuchliche Kompellirungs-
mittel, wodurch den Unterthanen keine Kosten und Auslagen verursacht werden, solche bei-
zutreiben.
Das Hofdekret vom 4. Jänner 1793 gestattet zwar Vormerkuugsgesuche bei dem
Grundbuche, unter welches die zur Vormerkung bestimmte Realität gehört, selbst dann anzu-