EN | ES |

1104

1104


Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.

index   < Page >

Kterak vymáhati dávky urbariální 1823, 26. čna. 573

N. 22. Jakob Paseka 2'/; Tag|N. 3 Josef Nespor . 2|N. 17. Johann Kaspar 2', 30. Jakob Opasek 214) . |, 4 Wenzl Wlasak. . 2|, 29. Wenzl Urban . . 2", [Soulet] . 9'/, Tag| » 8. Joh. Wihnanek?. . 2 "0

18. Johann Andrle 2

Totalsummia 31',, Tag.

Na rubru pod regestem výše tištěným poznamenal ředitel Kříž: aufzubewahren. А К tomu připsala: vrchnost: Für das Jahr 1825 ist sich dem vorhergehenden Jahre gleich zu benehmen. Den 19. Dez. 1824. Baron Löwenherz Hruby mp.

1071.

1823, 26. června ;: Gubernium soustavně vykládá nejvyšší nařízení dosud vyšlá o tom, kterak vrchnosti mohou od poddaných vymáhati dávky urbariální a jiné jim náležité.

Mehrere Avfragen, welche theils von einigen Kreis- und Wirthschaftsämtern der Tandes- stelle vorgelegt worden sind, theils bei Krledigung spezifischer Fälle an selbe gelangten, so wie verschiedene ungleichförn.ige Entscheidungen ganz analoger Fälle haben die Überzeugung herbei- geführt, dass die wegen Kintreibung der obrigkeitlichen Urbarial- und anderen Forderungen von den Unterthanen bestehenden und erneuerten gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen theils unrichtig verstauden und angewendet, theils in einer von der gesetzlichen ganz ab- weichenden Art in wirkliche Ausübung getreten sind und Beschwerden mancher Art verursacht haben. Um nun diesfalls eine Gleichfürmigkeit herbeizuführen, die Unterthanen von einer Seite gegen ein gesetzwidriges Verfahren zu schützen, und eben so von der anderen den Obrigkeiten keine Hindernisse in den Weg zu legen, zur Eintreibung ihrer Forderungen alle jene Zwangsmittel in Ausübung zu Setzen, welche ihnen das Gesetz bisher gestattet: fiudet sich die Landesstelle veranlasst, mit Beziehung auf die über diesen Gegenstand ergangenen hóchsten Anordnungen den gesammten Kreisámtern die Art vorzuzeichnen, auf welche obrigkeit- liche Forderungen von ihren Unterthanen beigetrieben werden dürfen.

Als ersten Grundsatz ist sich gegenwärtig zu halten, dass obrigkeitliche Forderungen, sie mógen nun ex nexu subditelae oder aus was immer für einem Vertrage entstehen, wenn das Bezugsrecht nicht streitig ist, mit Ausschluss jedes rechtlichen Verfahrens, sei es in der Ent- scheidung oder in dem sogenannten gerichtlichen Exekuzionsverfahren, lediglich im politischen Wege durch die in demselben vorgezeichneten politischen Zwangsmittel von den Unterthanen oder Emphiteuten eingetrieben werden dürfen Denn schon das Hofdekret vom 27. März 1756 verordnet, dass weder die laufenden, noch die versessenen obrigkeitlichen Forderungen mit solchem Ernste eingetrieben werden dürfen, dass dadurch die Landesschuldigkeiten ge- hemmt würden; so wie sich auch das Hofdekret vom 10. Juni 1774 dahin ausspricht, dass keine Obrigkeit befugt sei, zur Einforderung der Rentschulden dem Unterthan eine Exekuzion einzulegen, und ihm dieserwegen einige Unkosten oder Auslagen zu veranlassen; doch bleibe den Obrigkeiten unbenommen, durch andere erlaubte landesgebräuchliche Kompellirungs- mittel, wodurch den Unterthanen keine Kosten und Auslagen verursacht werden, solche bei- zutreiben.

Das Hofdekret vom 4. Jänner 1793 gestattet zwar Vormerkuugsgesuche bei dem Grundbuche, unter welches die zur Vormerkung bestimmte Realität gehört, selbst dann anzu-


Download XMLDownload textManuscript line viewFacsimile