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[1]
Kterak vymáhati dávky urbariální 1823, 26. čna. 573

[2]
N. 22. Jakob Paseka 2'/; Tag|N. 3 Josef Nespor . 2|N. 17. Johann Kaspar 2',
[3]
30. Jakob Opasek 214) . |, 4 Wenzl Wlasak. . 2|, 29. Wenzl Urban . . 2",
[4]
[Soulet] . 9'/, Tag| » 8. Joh. Wihnanek?. . 2 "0

[5]
18. Johann Andrle 2

[6]
Totalsummia 31',, Tag.

[7]
Na rubru pod regestem výše tištěným poznamenal ředitel Kříž: aufzubewahren.
[8]
А К tomu připsala: vrchnost: Für das Jahr 1825 ist sich dem vorhergehenden Jahre gleich
[9]
zu benehmen. Den 19. Dez. 1824. Baron Löwenherz Hruby mp.

[10]
1071.

[11]
1823, 26. června ;: Gubernium soustavně vykládá nejvyšší nařízení dosud vyšlá
[12]
o tom, kterak vrchnosti mohou od poddaných vymáhati dávky urbariální
[13]
a jiné jim náležité.

[14]
Mehrere Avfragen, welche theils von einigen Kreis- und Wirthschaftsämtern der Tandes-
[15]
stelle vorgelegt worden sind, theils bei Krledigung spezifischer Fälle an selbe gelangten, so wie
[16]
verschiedene ungleichförn.ige Entscheidungen ganz analoger Fälle haben die Überzeugung herbei-
[17]
geführt, dass die wegen Kintreibung der obrigkeitlichen Urbarial- und anderen Forderungen
[18]
von den Unterthanen bestehenden und erneuerten gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen
[19]
theils unrichtig verstauden und angewendet, theils in einer von der gesetzlichen ganz ab-
[20]
weichenden Art in wirkliche Ausübung getreten sind und Beschwerden mancher Art verursacht
[21]
haben. Um nun diesfalls eine Gleichfürmigkeit herbeizuführen, die Unterthanen von einer
[22]
Seite gegen ein gesetzwidriges Verfahren zu schützen, und eben so von der anderen den
[23]
Obrigkeiten keine Hindernisse in den Weg zu legen, zur Eintreibung ihrer Forderungen alle
[24]
jene Zwangsmittel in Ausübung zu Setzen, welche ihnen das Gesetz bisher gestattet: fiudet
[25]
sich die Landesstelle veranlasst, mit Beziehung auf die über diesen Gegenstand ergangenen
[26]
hóchsten Anordnungen den gesammten Kreisámtern die Art vorzuzeichnen, auf welche obrigkeit-
[27]
liche Forderungen von ihren Unterthanen beigetrieben werden dürfen.

[28]
Als ersten Grundsatz ist sich gegenwärtig zu halten, dass obrigkeitliche Forderungen,
[29]
sie mógen nun ex nexu subditelae oder aus was immer für einem Vertrage entstehen, wenn
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das Bezugsrecht nicht streitig ist, mit Ausschluss jedes rechtlichen Verfahrens, sei es in der Ent-
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scheidung oder in dem sogenannten gerichtlichen Exekuzionsverfahren, lediglich im politischen
[32]
Wege durch die in demselben vorgezeichneten politischen Zwangsmittel von den Unterthanen
[33]
oder Emphiteuten eingetrieben werden dürfen Denn schon das Hofdekret vom 27. März
[34]
1756 verordnet, dass weder die laufenden, noch die versessenen obrigkeitlichen Forderungen
[35]
mit solchem Ernste eingetrieben werden dürfen, dass dadurch die Landesschuldigkeiten ge-
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hemmt würden; so wie sich auch das Hofdekret vom 10. Juni 1774 dahin ausspricht, dass
[37]
keine Obrigkeit befugt sei, zur Einforderung der Rentschulden dem Unterthan eine Exekuzion
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einzulegen, und ihm dieserwegen einige Unkosten oder Auslagen zu veranlassen; doch bleibe
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den Obrigkeiten unbenommen, durch andere erlaubte landesgebräuchliche Kompellirungs-
[40]
mittel, wodurch den Unterthanen keine Kosten und Auslagen verursacht werden, solche bei-
[41]
zutreiben.

[42]
Das Hofdekret vom 4. Jänner 1793 gestattet zwar Vormerkuugsgesuche bei dem
[43]
Grundbuche, unter welches die zur Vormerkung bestimmte Realität gehört, selbst dann anzu-


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