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Kterak vymáhati dávky urbariální 1823, 26. čna. 573
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N. 22. Jakob Paseka 2'/; Tag|N. 3 Josef Nespor . 2|N. 17. Johann Kaspar 2',
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„ 30. Jakob Opasek 214) . |, 4 Wenzl Wlasak. . 2|, 29. Wenzl Urban . . 2",
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[Soulet] . 9'/, Tag| » 8. Joh. Wihnanek?. . 2 "0
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Na rubru pod regestem výše tištěným poznamenal ředitel Kříž: aufzubewahren. —
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А К tomu připsala: vrchnost: Für das Jahr 1825 ist sich dem vorhergehenden Jahre gleich
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zu benehmen. Den 19. Dez. 1824. Baron Löwenherz Hruby mp.
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1823, 26. června ;: Gubernium soustavně vykládá nejvyšší nařízení dosud vyšlá
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o tom, kterak vrchnosti mohou od poddaných vymáhati dávky urbariální
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Mehrere Avfragen, welche theils von einigen Kreis- und Wirthschaftsämtern der Tandes-
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stelle vorgelegt worden sind, theils bei Krledigung spezifischer Fälle an selbe gelangten, so wie
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verschiedene ungleichförn.ige Entscheidungen ganz analoger Fälle haben die Überzeugung herbei-
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geführt, dass die wegen Kintreibung der obrigkeitlichen Urbarial- und anderen Forderungen
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von den Unterthanen bestehenden und erneuerten gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen
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theils unrichtig verstauden und angewendet, theils in einer von der gesetzlichen ganz ab-
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weichenden Art in wirkliche Ausübung getreten sind und Beschwerden mancher Art verursacht
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haben. Um nun diesfalls eine Gleichfürmigkeit herbeizuführen, die Unterthanen von einer
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Seite gegen ein gesetzwidriges Verfahren zu schützen, und eben so von der anderen den
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Obrigkeiten keine Hindernisse in den Weg zu legen, zur Eintreibung ihrer Forderungen alle
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jene Zwangsmittel in Ausübung zu Setzen, welche ihnen das Gesetz bisher gestattet: fiudet
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sich die Landesstelle veranlasst, mit Beziehung auf die über diesen Gegenstand ergangenen
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hóchsten Anordnungen den gesammten Kreisámtern die Art vorzuzeichnen, auf welche obrigkeit-
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liche Forderungen von ihren Unterthanen beigetrieben werden dürfen.
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Als ersten Grundsatz ist sich gegenwärtig zu halten, dass obrigkeitliche Forderungen,
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sie mógen nun ex nexu subditelae oder aus was immer für einem Vertrage entstehen, wenn
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das Bezugsrecht nicht streitig ist, mit Ausschluss jedes rechtlichen Verfahrens, sei es in der Ent-
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scheidung oder in dem sogenannten gerichtlichen Exekuzionsverfahren, lediglich im politischen
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Wege durch die in demselben vorgezeichneten politischen Zwangsmittel von den Unterthanen
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oder Emphiteuten eingetrieben werden dürfen Denn schon das Hofdekret vom 27. März
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1756 verordnet, dass weder die laufenden, noch die versessenen obrigkeitlichen Forderungen
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mit solchem Ernste eingetrieben werden dürfen, dass dadurch die Landesschuldigkeiten ge-
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hemmt würden; so wie sich auch das Hofdekret vom 10. Juni 1774 dahin ausspricht, dass
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keine Obrigkeit befugt sei, zur Einforderung der Rentschulden dem Unterthan eine Exekuzion
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einzulegen, und ihm dieserwegen einige Unkosten oder Auslagen zu veranlassen; doch bleibe
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den Obrigkeiten unbenommen, durch andere erlaubte landesgebräuchliche Kompellirungs-
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mittel, wodurch den Unterthanen keine Kosten und Auslagen verursacht werden, solche bei-
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Das Hofdekret vom 4. Jänner 1793 gestattet zwar Vormerkuugsgesuche bei dem
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Grundbuche, unter welches die zur Vormerkung bestimmte Realität gehört, selbst dann anzu-
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