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Z roku 1822, 10. srp.—3. říj. 569

die Schwendung die passirten ein und zwei Metzen vom Hundert nicht erreicht, daher sich bei einem ohnehin nicht alljährlich vorzunehmenden Sturze kein Abgang darstellt. Wird aber mehreres Getreid vorgefunden, so kann dasselbe nie der Obrigkeit oder dem Beamten ge- hören, weil der Getreidfond ein Eigenthum der Kontribuenten ist, und weil der Mehrbetrag nur von den Kontribuenten herrühren kann, überdiess das Vorhandensein eines Überschusses den Beweis liefert, dass die wirkliche Schwendung die gesetzlich passirten Prozente nicht erreicht hat, oder dass sich bei der Einkassirung des Kontribuzionsgetreides durch Abnahme eines grössern Masses ein Unfug erlaubt worden sei, für welch letzteren der Rechnungsführer vielmehr noch einer nachdrücklichen Ahndung unterzogen werden sollte. Gubernialver- ordnung vom 9. September 1822, Gub.-Zahi 30776, an die Staatsbuchhaltung und das Bunz- lauer Kreisamt. Prov. Gesetzsammluug, IV. Band von 1822, str. 704 č. 279.

1068. 1822, 11. září: Jaké výkazy o setbě a sklizni lnu mají se predklddati.

Zur Erzielung gleichförmiger verlässlicher und alljährlich einzubringender Eingaben über den Anbau des Leinsamens und die Fechsung des Flachses sind folgende drei Haupt- rubriken zu eröffnen: 1. wie viel an Leinsamen ausgesäet? 2. wie viel Mandel Flachses gut, mittelmässig oder schlecht eingefechset wurden? und 3. wie viel Mandel Flachs gut, mittel- missig oder schlecht in der Rôstung gerathen sind. [Následuje vzor vykazu.] Gubernial- verordnung vom 11. September 1822, Gub.-Zahl 41445, an die Kreisümter.

Prov. Gesetzsammlung, IV. Band von 1822, str. 705 č. 280.

1069.

1822, 3. října: Držitel selského statku nárok na osvobození od služby vojenské zpravidla jen tehdy, hospodaří-li na něm osobně.

Es ist die l'rage zur Sprache gekommen, ob in den altkonskribirten Provinzen der grundbücherlich gesicherte Besitz eines Viertel. oder noch gróssern Bauerngutes allein hin- reiche, auf die Befreiung von der Militárpflicht gesetzlichen Anspruch zu machen, oder ob damit auch die Selbstbewirthschaftung verbunden sein müsse, um obige Begünstigung zu ge- niessen.

Hierüber haben gemäss Hofkanzleidekrets vom 3. d. M. Hofzahl 27383 folgende Be- merkungen als Richtschnur und Weisung zu dienen: Der Haupt- oder vielmehr der einzige Zweck, wegen welchem der Besitzer eines Bauerngutes, welches wegen seines grósseren Flàchenraumes mehreren Kraftaufwand zu seiner Beurbarung fordert, von der Militárpflicht befreit wird, ist die Kultur dieses Gutes. Die Begünstigung der Befreiung von der Militär- pflicht kann also aus dieser Ursache nur dem zu Theil werden, der sich mit persönlichem Kraftaufwande der Beurbarung seines an Flüchenraum bedeutenden Gutes widmet. Der juri- dische Besitz allein, den die grundbücherliche Einverleibung sichert, entspricht daher diesem Zwecke nieht, sondern es muss ilim unmittelbar der physische Besitz, dass ist die Selbst- bewirthschaftung zur Seite stehen. Nicht nur die diesfalls wegen städtischen Verhältnissen und dem Bürgerrechte erlassenen Verordnungen vom 3. November 1810 und 21. Juni 1811

sondern auch die Vorschriften vom 11. Juni und 13. September 1816 beweisen diese Tendenz

Archiv Cesky XXV. 72


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