EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Z roku 1822, 10. srp.—3. říj. 569

[2]
die Schwendung die passirten ein und zwei Metzen vom Hundert nicht erreicht, daher sich
[3]
bei einem ohnehin nicht alljährlich vorzunehmenden Sturze kein Abgang darstellt. Wird aber
[4]
mehreres Getreid vorgefunden, so kann dasselbe nie der Obrigkeit oder dem Beamten ge-
[5]
hören, weil der Getreidfond ein Eigenthum der Kontribuenten ist, und weil der Mehrbetrag
[6]
nur von den Kontribuenten herrühren kann, überdiess das Vorhandensein eines Überschusses
[7]
den Beweis liefert, dass die wirkliche Schwendung die gesetzlich passirten Prozente nicht
[8]
erreicht hat, oder dass sich bei der Einkassirung des Kontribuzionsgetreides durch Abnahme
[9]
eines grössern Masses ein Unfug erlaubt worden sei, für welch letzteren der Rechnungsführer
[10]
vielmehr noch einer nachdrücklichen Ahndung unterzogen werden sollte. Gubernialver-
[11]
ordnung vom 9. September 1822, Gub.-Zahi 30776, an die Staatsbuchhaltung und das Bunz-
[12]
lauer Kreisamt.
[13]
Prov. Gesetzsammluug, IV. Band von 1822, str. 704 č. 279.

[14]
1068.
[15]
1822, 11. září: Jaké výkazy o setbě a sklizni lnu mají se predklddati.

[16]
Zur Erzielung gleichförmiger verlässlicher und alljährlich einzubringender Eingaben
[17]
über den Anbau des Leinsamens und die Fechsung des Flachses sind folgende drei Haupt-
[18]
rubriken zu eröffnen: 1. wie viel an Leinsamen ausgesäet? 2. wie viel Mandel Flachses gut,
[19]
mittelmässig oder schlecht eingefechset wurden? und 3. wie viel Mandel Flachs gut, mittel-
[20]
missig oder schlecht in der Rôstung gerathen sind. [Následuje vzor vykazu.] Gubernial-
[21]
verordnung vom 11. September 1822, Gub.-Zahl 41445, an die Kreisümter.

[22]
Prov. Gesetzsammlung, IV. Band von 1822, str. 705 č. 280.

[23]
1069.

[24]
1822, 3. října: Držitel selského statku nárok na osvobození od služby
[25]
vojenské zpravidla jen tehdy, hospodaří-li na něm osobně.

[26]
Es ist die l'rage zur Sprache gekommen, ob in den altkonskribirten Provinzen der
[27]
grundbücherlich gesicherte Besitz eines Viertel. oder noch gróssern Bauerngutes allein hin-
[28]
reiche, auf die Befreiung von der Militárpflicht gesetzlichen Anspruch zu machen, oder ob
[29]
damit auch die Selbstbewirthschaftung verbunden sein müsse, um obige Begünstigung zu ge-
[30]
niessen.

[31]
Hierüber haben gemäss Hofkanzleidekrets vom 3. d. M. Hofzahl 27383 folgende Be-
[32]
merkungen als Richtschnur und Weisung zu dienen: Der Haupt- oder vielmehr der einzige
[33]
Zweck, wegen welchem der Besitzer eines Bauerngutes, welches wegen seines grósseren
[34]
Flàchenraumes mehreren Kraftaufwand zu seiner Beurbarung fordert, von der Militárpflicht
[35]
befreit wird, ist die Kultur dieses Gutes. Die Begünstigung der Befreiung von der Militär-
[36]
pflicht kann also aus dieser Ursache nur dem zu Theil werden, der sich mit persönlichem
[37]
Kraftaufwande der Beurbarung seines an Flüchenraum bedeutenden Gutes widmet. Der juri-
[38]
dische Besitz allein, den die grundbücherliche Einverleibung sichert, entspricht daher diesem
[39]
Zwecke nieht, sondern es muss ilim unmittelbar der physische Besitz, dass ist die Selbst-
[40]
bewirthschaftung zur Seite stehen. Nicht nur die diesfalls wegen städtischen Verhältnissen
[41]
und dem Bürgerrechte erlassenen Verordnungen vom 3. November 1810 und 21. Juni 1811

[42]
sondern auch die Vorschriften vom 11. Juni und 13. September 1816 beweisen diese Tendenz

[43]
Archiv Cesky XXV. 72


Text viewFacsimile