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560 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
1056.
1821, 21. ledna: Předpisy O kontribučenských sýpkách se obnovují
a doplňují (i pro města).
Se k k. Majestit haben wegen Aufrechthaltung und Vervollstándigung der nnter-
thánigen Kontribuzionskórnerfonds als einer Voranstalt für künftige Fehljahre mit ah. Ent-
schliessung vom 26. September 1820 anzuordnen geruhet: dass auf die genaue Befolguug der
Vorschriften, welche wegen Errichtung der Kontribuzionsgetreidschüttbóden bestehen, zu halten,
uud für die Ergáuzung der darin bestehenden Abgánge der hiezu günstigste Augenblick zu
wühlen, übrigens hiezu keine Mittel anzuwenden seien, die in den bestehenden Vorschriften
nicht gegründet sind; auch solle keine Repartizion von Geldbetrágen auf die Unterthanen zum
Ankauf der Früchte für diese Scehüttbóden gemacht werden. Da es nun ganz in dem Geiste
der die Errichtung der Kontribuzionskórnerfonde bezielenden Vorschriften liegt, dass diese
Anstalt in den Gebirgsgegenden, wo sie noch weit zurück ist, vorwürts komme, so wird in
Folge dieser mit Hofkanzleidekrete vom 21. Jinner l. J., Hofzahl 30.289, bekanutgemachten
ah. Entschliessung den Lk. Kreisámtern zur angelegentlichen Pflicht gemacht,
1. diesem wichtigen Gegenstande alle Aufmerksamke:t zu widmen; und wenngleich
die Dotirung der Gemeindspeicher insbesondere im Gebirge mittelst der Naturalschüttung von
Seite des Unterthans, theils wegen der Nachwehen des Nothstandes vom Jahre 1817, und
theils wegen eingetretener Missürndten nur sehr langsam fortschreitet, so kómmt es doch
nur darauf an, dass auf eine verstiindige und vorsichtige Art dassjenige in Vollzug gebracht
werde, was das ah, Patent vom 9. Juni 1788, und das mit Gubernialverordnung vom 10. Oktober
1807 Guberuialzahl 33.840 bekannt gemachte Hofkanzleidekret vom 24. September 1807 vor-
schreibt, vermöge welcher die entbehrlichen Barschaften in den Steuerkassen, die zurück-
gezahlten Kontribuzionskapitalien, und selbst die in óffentlichen Fonds angelegten Kapitalien
zum wohlfeilen Ankauf des aufzuschüttenden Getreides verwendet werden kónnen. Dabei aber
hat sich
2. die Kontribuzionskórnerhinterlegung nur auf ihre ursprüngliche Bestimmung,
nämlich auf die Sicherstellung des einjährigen Samenbedarfs uın so mehr zu beschränken, als
überhaupt die Entfernung eines jeden Zwanges in dem wechselseitigen Verkehre, die Freiheit
des Früchtenhandels, die Belebung der Produkzion und die Kultur die wahren Mittel sind,
jedem Mangel vorzubeugen. Da übrigens bereits in dem $ 4. des höchsten Patents vom Jahre
1788 und in dem 1. Absatze des Hofdekrets vom 24. September 1807 die Errichtung der
Gemeindspeicher auch in landesfürstlichen und freien Städten befohlen ist, so müssen
3. die befelderten Bürger in den Städten überhaupt nach den nämlichen Grundsätzen
zur Getreidaufschüttung verhalten werden. Eben so sind
4. da, wo Bauernhöfe von Nichtunterthanen besessen werden, auch diese zur Auf-
schüttung der Kontribuzionskörner nach dem Verhältnisse ihres einjährigen Samenbedarfs zu
verhalten . . . — Gubernialdekret vom 21. Februar 1821, Gub. Zahl 4794, an die Kreisämter
und die Staatsbuchhaltung.
Prov. Gesetzsammlung, III. Band von 1821, str. 113 č. 42.