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560 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

1056.

1821, 21. ledna: Předpisy O kontribučenských sýpkách se obnovují a doplňují (i pro města).

Se k k. Majestit haben wegen Aufrechthaltung und Vervollstándigung der nnter- thánigen Kontribuzionskórnerfonds als einer Voranstalt für künftige Fehljahre mit ah. Ent- schliessung vom 26. September 1820 anzuordnen geruhet: dass auf die genaue Befolguug der Vorschriften, welche wegen Errichtung der Kontribuzionsgetreidschüttbóden bestehen, zu halten, uud für die Ergáuzung der darin bestehenden Abgánge der hiezu günstigste Augenblick zu wühlen, übrigens hiezu keine Mittel anzuwenden seien, die in den bestehenden Vorschriften nicht gegründet sind; auch solle keine Repartizion von Geldbetrágen auf die Unterthanen zum Ankauf der Früchte für diese Scehüttbóden gemacht werden. Da es nun ganz in dem Geiste der die Errichtung der Kontribuzionskórnerfonde bezielenden Vorschriften liegt, dass diese Anstalt in den Gebirgsgegenden, wo sie noch weit zurück ist, vorwürts komme, so wird in Folge dieser mit Hofkanzleidekrete vom 21. Jinner l. J., Hofzahl 30.289, bekanutgemachten ah. Entschliessung den Lk. Kreisámtern zur angelegentlichen Pflicht gemacht,

1. diesem wichtigen Gegenstande alle Aufmerksamke:t zu widmen; und wenngleich die Dotirung der Gemeindspeicher insbesondere im Gebirge mittelst der Naturalschüttung von Seite des Unterthans, theils wegen der Nachwehen des Nothstandes vom Jahre 1817, und theils wegen eingetretener Missürndten nur sehr langsam fortschreitet, so kómmt es doch nur darauf an, dass auf eine verstiindige und vorsichtige Art dassjenige in Vollzug gebracht werde, was das ah, Patent vom 9. Juni 1788, und das mit Gubernialverordnung vom 10. Oktober 1807 Guberuialzahl 33.840 bekannt gemachte Hofkanzleidekret vom 24. September 1807 vor- schreibt, vermöge welcher die entbehrlichen Barschaften in den Steuerkassen, die zurück- gezahlten Kontribuzionskapitalien, und selbst die in óffentlichen Fonds angelegten Kapitalien zum wohlfeilen Ankauf des aufzuschüttenden Getreides verwendet werden kónnen. Dabei aber hat sich

2. die Kontribuzionskórnerhinterlegung nur auf ihre ursprüngliche Bestimmung, nämlich auf die Sicherstellung des einjährigen Samenbedarfs uın so mehr zu beschränken, als überhaupt die Entfernung eines jeden Zwanges in dem wechselseitigen Verkehre, die Freiheit des Früchtenhandels, die Belebung der Produkzion und die Kultur die wahren Mittel sind, jedem Mangel vorzubeugen. Da übrigens bereits in dem $ 4. des höchsten Patents vom Jahre 1788 und in dem 1. Absatze des Hofdekrets vom 24. September 1807 die Errichtung der Gemeindspeicher auch in landesfürstlichen und freien Städten befohlen ist, so müssen

3. die befelderten Bürger in den Städten überhaupt nach den nämlichen Grundsätzen zur Getreidaufschüttung verhalten werden. Eben so sind

4. da, wo Bauernhöfe von Nichtunterthanen besessen werden, auch diese zur Auf- schüttung der Kontribuzionskörner nach dem Verhältnisse ihres einjährigen Samenbedarfs zu verhalten . . . Gubernialdekret vom 21. Februar 1821, Gub. Zahl 4794, an die Kreisämter und die Staatsbuchhaltung.

Prov. Gesetzsammlung, III. Band von 1821, str. 113 č. 42.


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