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560 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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1821, 21. ledna: Předpisy O kontribučenských sýpkách se obnovují
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a doplňují (i pro města).
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Se k k. Majestit haben wegen Aufrechthaltung und Vervollstándigung der nnter-
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thánigen Kontribuzionskórnerfonds als einer Voranstalt für künftige Fehljahre mit ah. Ent-
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schliessung vom 26. September 1820 anzuordnen geruhet: dass auf die genaue Befolguug der
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Vorschriften, welche wegen Errichtung der Kontribuzionsgetreidschüttbóden bestehen, zu halten,
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uud für die Ergáuzung der darin bestehenden Abgánge der hiezu günstigste Augenblick zu
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wühlen, übrigens hiezu keine Mittel anzuwenden seien, die in den bestehenden Vorschriften
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nicht gegründet sind; auch solle keine Repartizion von Geldbetrágen auf die Unterthanen zum
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Ankauf der Früchte für diese Scehüttbóden gemacht werden. Da es nun ganz in dem Geiste
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der die Errichtung der Kontribuzionskórnerfonde bezielenden Vorschriften liegt, dass diese
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Anstalt in den Gebirgsgegenden, wo sie noch weit zurück ist, vorwürts komme, so wird in
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Folge dieser mit Hofkanzleidekrete vom 21. Jinner l. J., Hofzahl 30.289, bekanutgemachten
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ah. Entschliessung den Lk. Kreisámtern zur angelegentlichen Pflicht gemacht,
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1. diesem wichtigen Gegenstande alle Aufmerksamke:t zu widmen; und wenngleich
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die Dotirung der Gemeindspeicher insbesondere im Gebirge mittelst der Naturalschüttung von
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Seite des Unterthans, theils wegen der Nachwehen des Nothstandes vom Jahre 1817, und
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theils wegen eingetretener Missürndten nur sehr langsam fortschreitet, so kómmt es doch
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nur darauf an, dass auf eine verstiindige und vorsichtige Art dassjenige in Vollzug gebracht
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werde, was das ah, Patent vom 9. Juni 1788, und das mit Gubernialverordnung vom 10. Oktober
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1807 Guberuialzahl 33.840 bekannt gemachte Hofkanzleidekret vom 24. September 1807 vor-
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schreibt, vermöge welcher die entbehrlichen Barschaften in den Steuerkassen, die zurück-
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gezahlten Kontribuzionskapitalien, und selbst die in óffentlichen Fonds angelegten Kapitalien
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zum wohlfeilen Ankauf des aufzuschüttenden Getreides verwendet werden kónnen. Dabei aber
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2. die Kontribuzionskórnerhinterlegung nur auf ihre ursprüngliche Bestimmung,
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nämlich auf die Sicherstellung des einjährigen Samenbedarfs uın so mehr zu beschränken, als
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überhaupt die Entfernung eines jeden Zwanges in dem wechselseitigen Verkehre, die Freiheit
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des Früchtenhandels, die Belebung der Produkzion und die Kultur die wahren Mittel sind,
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jedem Mangel vorzubeugen. Da übrigens bereits in dem $ 4. des höchsten Patents vom Jahre
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1788 und in dem 1. Absatze des Hofdekrets vom 24. September 1807 die Errichtung der
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Gemeindspeicher auch in landesfürstlichen und freien Städten befohlen ist, so müssen
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3. die befelderten Bürger in den Städten überhaupt nach den nämlichen Grundsätzen
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zur Getreidaufschüttung verhalten werden. Eben so sind
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4. da, wo Bauernhöfe von Nichtunterthanen besessen werden, auch diese zur Auf-
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schüttung der Kontribuzionskörner nach dem Verhältnisse ihres einjährigen Samenbedarfs zu
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verhalten . . . — Gubernialdekret vom 21. Februar 1821, Gub. Zahl 4794, an die Kreisämter
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und die Staatsbuchhaltung.
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Prov. Gesetzsammlung, III. Band von 1821, str. 113 č. 42.
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