Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.
Z roku 1820, 20. čce—14. pros. 559
1054.
1820, 2. listopadu: Immatrikulaënt taxy při vlastensko-hospodářské společnosti
vybírají se v konvenční měně.
In Folge Hofkanzleidekrets vom 2. d. M, Hofzahl 32.503 wird bewilligt, dass die k.
höhmische patriotisch-ökonomische Gesellschaft die Immatrikulationstaxen, welche bisher in W.
W. bezahlt wurden, küuftig in Konvenzionsmünze einheben dürfe. — Gub. Dekret vom 20.
Nov. 1820, Gub. Zahl 59193.
Prov. Gesetzsammlung Bd. II. von 1820, str. 640 ć. 212. — Syv. nařízení o měně výše str. 550
č. 1014 z 11. čna 1819, níže pod 31. bř. 1821,
1055.
1820, 14. prosince : Důsledkem předpisů o velikosti a dvžbě rustikálních statků
nemají se od nich odprodávati kusy nájemcům panské půdy ani emfyteutům.
Die k. k. Hofkanzlei hat gemäss Hofdekrets vom 14. Dezember 1820 Hofzahl 36969
über die vorgekommene Frage: ob hei Zertheilungen gestifteter Rustikalwirthschaften in Beur-
theilung und Festsetzung des gesetzlich bestimmten Ausiasses, woraus entweder eine neue
Ansiedelung gebildet, oder eine schon bestehende geringere Rustikalwirthschaft vergrossert nnd
bis zu dem gesetzlichen Ausmasse gebracht werden soll, ein zeitweiliger obrigkeitlicher Pacht,
oder die emphiteutischen, in dem Besitze des Zertheilungswerbers, oder des neuen Erwerbers
befindlichen Grundstücke berücksichtiget werden kónnen, Folgendes zu entscheiden befunden:
Da der zeitliche Pacht keine Ausássigkeit gründet, und der Abverkauf einzelner Ru-
stikalgründe unter der Ausmass von 40 n. 6. Metzen an Unangesessene gesetzlich verboten
ist; so folgt von selbst, dass die Veräusserung der zu einer Rustikalwirthschaft gestifteten
Grundstücke an solche Personen, welche obrigkeitliche Felder blos auf eine bestimmte Zeit
gepachtet haben, ganz unzulässig sei. — Eben so streitet gegen die Überlassung der Rustikal-
gründe an Erbpiichter, obschon diese nicht als unangesessene Leute augesehen werden kônnen,
folgende aus der Eigenschaft der emphiteutischen Griinde und aus der Vergleichuug der be-
stehenden Grundzertheilungsvorchriften abgeleitete Betrachtung: Wenn ein Theil einer Rustikal-
wirthschaft an einen Rustikalgrundbesitzer veräussert wird, so bildet derselbe nach dem Gesetze
mit dem neuen Grunde ein ohne höhere Bewilligung eben so untrennbares Ganze, als es derselbe
init dem Stammgrunde gebildet hatte. Wenn dagegen ein Rustikalgrund an den Desitzer einer em
phiteutischen Wirthschaft veräussert wird, so verbietet diesem Besitzer kein Gesetz, seine emphi-
teutische Wirthschaft ohne dem zugedachten Rustikalgrunde zu verkaufen. In dem Valle einer
solchen Veráusserung würde daher durch den Rustikalgrund eine neue, gemiiss der Hofkanzlei-
dekrete vom 18. Mai 1786, 16. Juni und 16. August 1787 verbotene zu geringe Ansiedelung ent-
stehen. Ebenso sind die Obrigkeiten nicht blos in den Fällen des gesetzlich bedungenen Verkaufs-
und Heimfilligkeitsrechtes, sondern überhaupt durch Tausch, Kauf oder andere rechtliche
Erwerbungsarten emphiteutische Gründe an sich zu bringen berechtiget. Würde nun eine
Obrigkeit eiue emphiteutische Wirthschaft, welcher ein Rustikalgrund zugetheilt worden ist,
in der Folge an sich bringen, so würde der Rustikalgruud, welchen sie gesetzlich nicht erwerben
darf, dem Besitzer zurückbleiben müssen, und hiedurch ebenfalls eine neue unzulässige An-
siedelung gestiftet werden. — Gubernialdekret vom 26. Jàuner 1821, Gub. Zahl 1954, an die
Kreisiunter. Prov. Gesetzsammlung, IIl. Band von 1821 str. 63 ć 22.