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[1]
Z roku 1820, 20. čce—14. pros. 559

[2]
1054.
[3]
1820, 2. listopadu: Immatrikulaënt taxy při vlastensko-hospodářské společnosti
[4]
vybírají se v konvenční měně.

[5]
In Folge Hofkanzleidekrets vom 2. d. M, Hofzahl 32.503 wird bewilligt, dass die k.
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höhmische patriotisch-ökonomische Gesellschaft die Immatrikulationstaxen, welche bisher in W.

[7]
W. bezahlt wurden, küuftig in Konvenzionsmünze einheben dürfe. Gub. Dekret vom 20.
[8]
Nov. 1820, Gub. Zahl 59193.
[9]
Prov. Gesetzsammlung Bd. II. von 1820, str. 640 ć. 212. Syv. nařízení o měně výše str. 550

[10]
č. 1014 z 11. čna 1819, níže pod 31. . 1821,

[11]
1055.
[12]
1820, 14. prosince : Důsledkem předpisů o velikosti a dvžbě rustikálních statků
[13]
nemají se od nich odprodávati kusy nájemcům panské půdy ani emfyteutům.

[14]
Die k. k. Hofkanzlei hat gemäss Hofdekrets vom 14. Dezember 1820 Hofzahl 36969
[15]
über die vorgekommene Frage: ob hei Zertheilungen gestifteter Rustikalwirthschaften in Beur-
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theilung und Festsetzung des gesetzlich bestimmten Ausiasses, woraus entweder eine neue
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Ansiedelung gebildet, oder eine schon bestehende geringere Rustikalwirthschaft vergrossert nnd
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bis zu dem gesetzlichen Ausmasse gebracht werden soll, ein zeitweiliger obrigkeitlicher Pacht,
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oder die emphiteutischen, in dem Besitze des Zertheilungswerbers, oder des neuen Erwerbers
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befindlichen Grundstücke berücksichtiget werden kónnen, Folgendes zu entscheiden befunden:

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Da der zeitliche Pacht keine Ausássigkeit gründet, und der Abverkauf einzelner Ru-
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stikalgründe unter der Ausmass von 40 n. 6. Metzen an Unangesessene gesetzlich verboten
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ist; so folgt von selbst, dass die Veräusserung der zu einer Rustikalwirthschaft gestifteten
[24]
Grundstücke an solche Personen, welche obrigkeitliche Felder blos auf eine bestimmte Zeit
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gepachtet haben, ganz unzulässig sei. Eben so streitet gegen die Überlassung der Rustikal-
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gründe an Erbpiichter, obschon diese nicht als unangesessene Leute augesehen werden kônnen,
[27]
folgende aus der Eigenschaft der emphiteutischen Griinde und aus der Vergleichuug der be-
[28]
stehenden Grundzertheilungsvorchriften abgeleitete Betrachtung: Wenn ein Theil einer Rustikal-
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wirthschaft an einen Rustikalgrundbesitzer veräussert wird, so bildet derselbe nach dem Gesetze
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mit dem neuen Grunde ein ohne höhere Bewilligung eben so untrennbares Ganze, als es derselbe
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init dem Stammgrunde gebildet hatte. Wenn dagegen ein Rustikalgrund an den Desitzer einer em
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phiteutischen Wirthschaft veräussert wird, so verbietet diesem Besitzer kein Gesetz, seine emphi-
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teutische Wirthschaft ohne dem zugedachten Rustikalgrunde zu verkaufen. In dem Valle einer
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solchen Veráusserung würde daher durch den Rustikalgrund eine neue, gemiiss der Hofkanzlei-
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dekrete vom 18. Mai 1786, 16. Juni und 16. August 1787 verbotene zu geringe Ansiedelung ent-
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stehen. Ebenso sind die Obrigkeiten nicht blos in den Fällen des gesetzlich bedungenen Verkaufs-
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und Heimfilligkeitsrechtes, sondern überhaupt durch Tausch, Kauf oder andere rechtliche
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Erwerbungsarten emphiteutische Gründe an sich zu bringen berechtiget. Würde nun eine
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Obrigkeit eiue emphiteutische Wirthschaft, welcher ein Rustikalgrund zugetheilt worden ist,
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in der Folge an sich bringen, so würde der Rustikalgruud, welchen sie gesetzlich nicht erwerben
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darf, dem Besitzer zurückbleiben müssen, und hiedurch ebenfalls eine neue unzulässige An-
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siedelung gestiftet werden. Gubernialdekret vom 26. Jàuner 1821, Gub. Zahl 1954, an die
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Kreisiunter. Prov. Gesetzsammlung, IIl. Band von 1821 str. 63 ć 22.


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