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558 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

IV. et V. Nachdem die Unterthanen hinsichtlich der verkauften obrigkeit- lichen Grundstücke sich zu keinem Vergleiche herbeilassen wollten, so sind sie zu Folge der ah. Entschliesung vom 7. Febr. 1817 in dem Besitze dieser Grund- stücke zu schützen, und die Obrigkeit mit ihren Ansprüchen gleichfalls auf den Rechtsweg zu weisen.

Was die weitern von den Eltschowitzer Unterthanen vorgebrachten Deschwerden betrifft, so kommt es, da die an der unterlassenen Kundmachung des Patents vom 1. September 1798 schuldtragenden Beamten theis verstorben, theils unbekannt Wo abwesend ist [t. j. sind], von dem gegen sie angeordneten Verfahren von selbst ab.

ad $4) Behebt sich die Beschwerde der Unterthancn, weil es sich bei der hierüber gepflogenen kreisámtlichen Untersuchung zeigt, dass die von den Unterthanen angesprochene Aerarialvergütung denselben zu guten verwendet und verrechnet worden sei.

Von dieser ah. Entschliessung wird das Amt in Folge hoher Gubernialver- ordnung vom 21. August 1820 Nr. 38.763 verstáudigt, und die dortigen Unterthanen sind hiernach auf ihre Hofgesuche und auf ihr letztes bei Sr k. k. Majestát in Monat Juni I. J. eingereichtes Einschreiten um die Eutscheidung ihrer Angelegen- heiten zu bescheiden,

Zugleich wird die noch in dieser Angelegenheit angeordnete Untersuchung dem k. k. Kreiskommisär Pubetz zur baldigen Vornahme aufgetragen.

Prachiner k. k. Kreisamt Pisck 13. Septembris 1820.

Danielis mp. Kreishauptmann.

Opis v dominikilni pozemkové knize (fol. 146b) panstvf Eléovického, z okresu Volyňského č. 49 v archivé zemském v Praze. Výše str. 395—400 č. 870 jsou tištěny ukázky smluv z Elčovicka 1796 a 1799, které článkem III. přítomného nejv. rozhodnutí opětovně byly vyhlášeny za neplatné.

1053. 1820, 20. července: Obecní pozemky mohou býti pronajímány jenom dražbou.

Se Majestát haben gemüss Hofkanzleidekrets vom 20. Juli l. J. Hofzahl 21069 unterm 7. Juli 1. J. ah. zu beschliessen geruhet: dass die Verpachtungen der Gemeindgründe nur im Versteigerungswege statt finden sollen; ob diese Pachtung aber theilweise, und zwar in was für Theilen, und wie die Versteigerung zu geschehen habe, darüber soll nur der gróssere, aus der fürzuwáhlenden Modalitát der Gemeinde entstehende Nutzen entscheiden Guber- nialdekret vom 20. August 1820, Gub. Zahl 39258.

Prov. Gesetzsammlung, II. Band von 1820, str. 476, . 113.


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