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554 D. XXII. Rády selské a instrukce hospodářské :
1. Da diese von Sr Majestät nur allein zur Richtschnur des obrigkeitlichen Benehmens
auf Staats- und öffentlichen Fondsgütern erflossene Entschliessung nach dem VII. Absatze
derselben auf Privatdominien keine Anwendung zu finden hat, so entfállt jede Veranlassung
zur weitern Kundmachung, und die k. Kreisámter haben bei vorfallenden Streitigkeiten haupt-
süchlich darauf zu sehen, ob solehe die der óffentlichen Staatsverwaltung unterliegenden Güter,
oder blos Privatdominien betreffen. Im ersten Falle haben die k. Kreisimter nach den Bestim-
mungen der ah. Entschliessung, im letztern Falle dagegeu nach deu bestehenden allgemeineu
Gesetzen vorzugehen und ihr Amt zu handeln.
2. Zu den Staats- und óffentlichen Fondsgütern, welche allein nach dieser al.
Entschliessung zu behandeln sind, gehóren die der k. Staatsgüterverwaltung unterstehenden
Kammieral-, Religions-, Studien- und weltlichen Stiftungsfondsgüter; alle übrigen Herrschaften
und Güter gehóren zur Klasse der Privatdominien.
3. Den Magistraten der priviligirten freien Leibgeding- und Bergstidte, welche ebenfalls
zu den Privatdominien gehóren und bei denen ihnliche Verhaudlungen im Zuge sind, haben
die k. Kreisämter lediglich zu bedeuten, dass Se Majestät unterm 14. Februar 1. J. zu ent-
schliessen geruhet haben, dass bei Streitigkeiten zwischen Privatobrigkeiten und ihren Unter-
thanen wegen des Laudemiums, des Erbpachtziuses oder der Robotreluizion die Behörden sich
lediglich an die bestehenden allgemeinen Gesetze zu halten haben, und hierbei die Anwendung
der ah. Eutschliessung vom 17. April 1812 nicht stattfinde.
Gubernialdekret vom 8. April 1820, Gub. Zahl 15313.
Aus Anlass mehrerer vorgekommenen Anstánde bei der Anwendung der ah.
Entschliessung vom 17. April 1812 auf die verschiedenartigen Rechtsverhältnisse
der böhmischen Erbpächter und Robotreluenten, haben Se Majestät über einen
neuerlichen, von der k. k. Hofkanzlei einverständlich mit der k. k. allgemeinen
Hofkammer erstatteten a. u. Vortrag zur Beseitigung aller weiteren Missverständ-
nisse unterm 14. Februar l. J. Folgendes zu entschliessen geruliet :
I. Die Entrichtung des in der ah. Entschliessung vom 17. April 1812 ausge-
sprochenen Laudemiums von 2'/, und 5 Perzent, dann des Erbpachtzinses und der
Riobotreluizion halb im Getreide und halb im Gelde, findet nur da statt, wo diese
Verbindlichkeiten in dem erwàühnten Maasse in den ursprünglichen Robotabolizions-
kontrakten stipulirt sind. Wo hingegen der ursprüngliche Vertrag in Dezug auf das
Laudemium und auf den Erbpachtzins, dann die Robotreluizion ctwas anders he-
stimmt, da ist sich streng an den Inhalt des Vertrags zu halten.
IL Haben jedoch die Unterthauen auf einem Dominium vor dem Jahre 1784
entweder in einem interimistischen oder vollkommen abgeschlossenen Robotabolizions-
kontrakte ein Laudemium, dann den Zins und die Robotreluizion entweder ganz
oder zum Theile in Getreid übernommen, nach Erfliessung der ah. Resoluzionen
vom 28. und 30. Juni 1784 aber ist von diesen ursprünglichen Stipulazionen zu
Gunsten der Unterthanen wieder abgewichen, und den Erbpächtern und Robot-
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