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554 D. XXII. Rády selské a instrukce hospodářské :

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1. Da diese von Sr Majestät nur allein zur Richtschnur des obrigkeitlichen Benehmens
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auf Staats- und öffentlichen Fondsgütern erflossene Entschliessung nach dem VII. Absatze
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derselben auf Privatdominien keine Anwendung zu finden hat, so entfállt jede Veranlassung
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zur weitern Kundmachung, und die k. Kreisámter haben bei vorfallenden Streitigkeiten haupt-
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süchlich darauf zu sehen, ob solehe die der óffentlichen Staatsverwaltung unterliegenden Güter,
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oder blos Privatdominien betreffen. Im ersten Falle haben die k. Kreisimter nach den Bestim-
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mungen der ah. Entschliessung, im letztern Falle dagegeu nach deu bestehenden allgemeineu
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Gesetzen vorzugehen und ihr Amt zu handeln.

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2. Zu den Staats- und óffentlichen Fondsgütern, welche allein nach dieser al.
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Entschliessung zu behandeln sind, gehóren die der k. Staatsgüterverwaltung unterstehenden
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Kammieral-, Religions-, Studien- und weltlichen Stiftungsfondsgüter; alle übrigen Herrschaften
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und Güter gehóren zur Klasse der Privatdominien.

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3. Den Magistraten der priviligirten freien Leibgeding- und Bergstidte, welche ebenfalls
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zu den Privatdominien gehóren und bei denen ihnliche Verhaudlungen im Zuge sind, haben
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die k. Kreisämter lediglich zu bedeuten, dass Se Majestät unterm 14. Februar 1. J. zu ent-
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schliessen geruhet haben, dass bei Streitigkeiten zwischen Privatobrigkeiten und ihren Unter-
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thanen wegen des Laudemiums, des Erbpachtziuses oder der Robotreluizion die Behörden sich
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lediglich an die bestehenden allgemeinen Gesetze zu halten haben, und hierbei die Anwendung
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der ah. Eutschliessung vom 17. April 1812 nicht stattfinde.

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Gubernialdekret vom 8. April 1820, Gub. Zahl 15313.

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Aus Anlass mehrerer vorgekommenen Anstánde bei der Anwendung der ah.
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Entschliessung vom 17. April 1812 auf die verschiedenartigen Rechtsverhältnisse
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der böhmischen Erbpächter und Robotreluenten, haben Se Majestät über einen
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neuerlichen, von der k. k. Hofkanzlei einverständlich mit der k. k. allgemeinen
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Hofkammer erstatteten a. u. Vortrag zur Beseitigung aller weiteren Missverständ-
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nisse unterm 14. Februar l. J. Folgendes zu entschliessen geruliet :

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I. Die Entrichtung des in der ah. Entschliessung vom 17. April 1812 ausge-
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sprochenen Laudemiums von 2'/, und 5 Perzent, dann des Erbpachtzinses und der
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Riobotreluizion halb im Getreide und halb im Gelde, findet nur da statt, wo diese
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Verbindlichkeiten in dem erwàühnten Maasse in den ursprünglichen Robotabolizions-
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kontrakten stipulirt sind. Wo hingegen der ursprüngliche Vertrag in Dezug auf das
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Laudemium und auf den Erbpachtzins, dann die Robotreluizion ctwas anders he-
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stimmt, da ist sich streng an den Inhalt des Vertrags zu halten.

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IL Haben jedoch die Unterthauen auf einem Dominium vor dem Jahre 1784
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entweder in einem interimistischen oder vollkommen abgeschlossenen Robotabolizions-
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kontrakte ein Laudemium, dann den Zins und die Robotreluizion entweder ganz
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oder zum Theile in Getreid übernommen, nach Erfliessung der ah. Resoluzionen
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vom 28. und 30. Juni 1784 aber ist von diesen ursprünglichen Stipulazionen zu
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Gunsten der Unterthanen wieder abgewichen, und den Erbpächtern und Robot-


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