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1819, 4. února: Dvorský dekret přiznává poddaným právo, vyráběti cihly na
svých pozemcích pro svou potřebu i na prodej.
Aus Anlass der Beschwerden, welche mehrere Unterthanen wegen des ihnen
von der Obrigkeit abgesprochenen Befugnisses, auf ihren Gründen Ziegel brenuen
und solche absetzen zu dürfen, hohen Orts eingebracht haben, hat die k. k. Hof-
kanzlei in Folge Dekrets vom 4. Februar 1. J. Hofzahl 3620 Folgendes zu ent-
schliessen befunden:
Vermög des vom Kaiser Maximilian II. mit den Ständen der Krone Böhmens
unterm 18. September 1575 errichteten Bergwerkvergleichs, werden unter jene min-
deren Metalle, deren unmittelbare Benützung nicht dem Landesfürsten, sondern
einer jeden Grundobrigkeit als Regale eingeräumt worden sind, nur Kupfer, Zinn,
Quecksilber, Blei, Alaun, Vitriol und Schwefel gerechnet.
Steinbrüche aller Art, als Kalk, Marmor, Mauer- und andere Steine, Ziegel-
thon und Torferde gehören nicht darunter, sondern diese sind durchgehends als
Industriale anzuschen und zur Oberfläche des Erdreichs zu zühlen; und jeder Grund-
eigenthümer, auf dessen Grund sie sich befinden, ist schon nach dem Begriffe des
Eigenthumsrechtes, solche auf was immer fiir eine Art frei und ungehindert zu be-
nützen berechtiget.
Weder durch die Landesordnung, noch durch ein anderes Gesetz ist den
Dominien das ausschliessende Recht eingeriumt, die Ziegelerzeugung auf ihren Gütern
auszuüben, und in dieser Beziehung kónnen daher die Unterthanen von der belic-
bigen Benützung dieser Industrialgegenstinde um so weniger ausgeschlossen werden,
als ihnen durch das Patent vom 1. November 1781 $ 1 das Recht eingeräumt ist,
ihre Gründe vermóg des ihnen gebülrenden dominii utilis, jedoch ohne Nachtheil
der grundherrlichen Gerechtsamen, unter welche letzteren jedoch die Ziegelerzeugung
erwälhntermassen nicht gehórt, nach Gutdünken zu benützen, zumal diese Gattungen
Industrialzweige zur Oberfläche des Erdreichs gezählt werden, und nach dem Steuer-
regulierungspatente vom 20. April 1785 von dem Grundeigenthümer auch versteuert
werden müssen.
Zugleich enthält das Hofdekret vom 8. Jänner 1789 H. Z. 51 die aus-
drückliche Bestimmung, dass keinem Unterthan verwehrt werden könne, die auf
seinen Gründen vorfindigen oder sich ergebenden Steinbrüche aller Gattung: als
Kalk, Marmor, Mauer- und andere Steine, Ziegelthon, Torferde u. d. gl., dann die
Krzeugung der Potasche auf was immer für eine Art zu benützen. Es liegt daher
sowohl in dem Geiste dieses Hofdekrets, als auch in den Worten: „auf was immer
für eine Art zu benützen,“ dass der Unterthan nicht blos auf die Erzeugung der
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