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1040.

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1819, 4. února: Dvorský dekret přiznává poddaným právo, vyráběti cihly na
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svých pozemcích pro svou potřebu i na prodej.

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Aus Anlass der Beschwerden, welche mehrere Unterthanen wegen des ihnen
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von der Obrigkeit abgesprochenen Befugnisses, auf ihren Gründen Ziegel brenuen
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und solche absetzen zu dürfen, hohen Orts eingebracht haben, hat die k. k. Hof-
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kanzlei in Folge Dekrets vom 4. Februar 1. J. Hofzahl 3620 Folgendes zu ent-
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schliessen befunden:

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Vermög des vom Kaiser Maximilian II. mit den Ständen der Krone Böhmens
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unterm 18. September 1575 errichteten Bergwerkvergleichs, werden unter jene min-
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deren Metalle, deren unmittelbare Benützung nicht dem Landesfürsten, sondern
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einer jeden Grundobrigkeit als Regale eingeräumt worden sind, nur Kupfer, Zinn,
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Quecksilber, Blei, Alaun, Vitriol und Schwefel gerechnet.

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Steinbrüche aller Art, als Kalk, Marmor, Mauer- und andere Steine, Ziegel-
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thon und Torferde gehören nicht darunter, sondern diese sind durchgehends als
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Industriale anzuschen und zur Oberfläche des Erdreichs zu zühlen; und jeder Grund-
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eigenthümer, auf dessen Grund sie sich befinden, ist schon nach dem Begriffe des
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Eigenthumsrechtes, solche auf was immer fiir eine Art frei und ungehindert zu be-
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nützen berechtiget.

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Weder durch die Landesordnung, noch durch ein anderes Gesetz ist den
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Dominien das ausschliessende Recht eingeriumt, die Ziegelerzeugung auf ihren Gütern
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auszuüben, und in dieser Beziehung kónnen daher die Unterthanen von der belic-
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bigen Benützung dieser Industrialgegenstinde um so weniger ausgeschlossen werden,
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als ihnen durch das Patent vom 1. November 1781 $ 1 das Recht eingeräumt ist,
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ihre Gründe vermóg des ihnen gebülrenden dominii utilis, jedoch ohne Nachtheil
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der grundherrlichen Gerechtsamen, unter welche letzteren jedoch die Ziegelerzeugung
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erwälhntermassen nicht gehórt, nach Gutdünken zu benützen, zumal diese Gattungen
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Industrialzweige zur Oberfläche des Erdreichs gezählt werden, und nach dem Steuer-
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regulierungspatente vom 20. April 1785 von dem Grundeigenthümer auch versteuert
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werden müssen.

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Zugleich enthält das Hofdekret vom 8. Jänner 1789 H. Z. 51 die aus-
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drückliche Bestimmung, dass keinem Unterthan verwehrt werden könne, die auf
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seinen Gründen vorfindigen oder sich ergebenden Steinbrüche aller Gattung: als
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Kalk, Marmor, Mauer- und andere Steine, Ziegelthon, Torferde u. d. gl., dann die
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Krzeugung der Potasche auf was immer für eine Art zu benützen. Es liegt daher
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sowohl in dem Geiste dieses Hofdekrets, als auch in den Worten: auf was immer

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für eine Art zu benützen, dass der Unterthan nicht blos auf die Erzeugung der
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