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Z roku 1816, 6. a 11. kv. 527

cinander zu trennen, mithin auch das Nutzeigenthum desselben ganz oder teilweise verküuflich hintanzugeben, so wie das Einstandsrecht vorzubehalten allerdings befugt, keineswegs aber berechtiget ist, sich über die einzelnen Emphiteuten oder über die zerstückten (Grundstücke seines Freisassenhofes eine obrigkeitliche | Jurisdiktion anzumassen. weil er als Desitzer dieses Hofs nichts anders als ein Freisasse ist, und demselben in dieser Eigenschaft keine wie immer Namen habende Gerichts- barkeit zusteht, welche zu Folge Hofdekrets vom 25. Juli 1800 nur das bóhmische Landrecht sowohl in Real- als Personalangelegenheiten der Freisassen auszuüben, wie auch dic diesfälligen Grundbücher zu führen hat.

Es sei daher bereits von der k. k. Hofkanzlei dem k. k. böhmischen Guber- nium verordnet worden, zuerst jene Kontrakte dergestalt umändern zu lassen, dass darin die Personal- und Realjurisdiktion der Freisassen, sowohl in politischer, als auch in judicieller Hinsicht aufrecht erhalten, und jeder Einfluss grundobrigkeitlicher Ansprüche vermieden werde; wo dann solche von dem Kreisamte zu bestätigen sind, und hiernach den Käufern zu überlassen sei, wenn sic sich zuvor von der herrschaft- lichen Unterthänigkeit, im Falle es nicht schon geschehen wäre, losgemacht haben werden, dic Einverleibung ihrer Kontrakte bei dem Landrechte anzusuchen.

Der oberste Gerichtshof sci aber mit der k. k. Hofkanzlei dahin übereinge- kommen: dass von dem bóhmischen Landrechte besondere emphiteutische Instrument- Bücher verlegt und geführt werden sollen, in welche dasselbe sowohl die in Frage stehenden emphiteutischen Kontrakte nach der kreisàmtlichen Bestátigung, als auch in künftigen Fällen, wo Freisassenhófe mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften emphiteutisirt werden, die Kontrakte über solche Emphiteutisirungen cinzutragen haben wird. Welches daher dem k- k. Landrechte bekannt gemacht, und demselben die Verlegung und Führung dieser besondern freisásslichen Emphiteutisierungsbücher im höchsten Namen aufgetragen wird. - Appell Erlass vom 6. Mai 1816 App. Z. 4550 an das k. k. Landrecht.

Nádherny, Gesetze, I. Bd. von 1816 str. 233 ¢. 93.

1019.

1816, 11. kvčtna: Dvorský dekret ustanovil, kterak příště o výročních gruntovních pořádnostech mají se zaznamenávati do pozemkových knih splátky složené na trhovou cenu nemovitosti i vůbec na dluhy pojištěné v knihách.

Cirkularverordnung des k. k. böhmischen Appellazionsgerichts, vermög welcher die in Böhmen übliche Art, die grundbücherlichen Fristengelder zu löschen, einstweilen geregelt wird. Mittelst eines unterm 27. Mai I. J. eingelangten höchsten Hofdekrets vom 11. Mai ist verordnet worden, sämtliche Grundbuchsbehörden, bei welchen bisher aus Gelegenheit der jàhrliehen. Grundrechnungen dic von dem Grundbesitzer auf


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