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Z roku 1816, 6. a 11. kv. 527
cinander zu trennen, mithin auch das Nutzeigenthum desselben ganz oder teilweise
verküuflich hintanzugeben, so wie das Einstandsrecht vorzubehalten allerdings befugt,
keineswegs aber berechtiget ist, sich über die einzelnen Emphiteuten oder über die
zerstückten (Grundstücke seines Freisassenhofes eine obrigkeitliche | Jurisdiktion
anzumassen. weil er als Desitzer dieses Hofs nichts anders als ein Freisasse
ist, und demselben in dieser Eigenschaft keine wie immer Namen habende Gerichts-
barkeit zusteht, welche zu Folge Hofdekrets vom 25. Juli 1800 nur das bóhmische
Landrecht sowohl in Real- als Personalangelegenheiten der Freisassen auszuüben,
wie auch dic diesfälligen Grundbücher zu führen hat.
Es sei daher bereits von der k. k. Hofkanzlei dem k. k. böhmischen Guber-
nium verordnet worden, zuerst jene Kontrakte dergestalt umändern zu lassen, dass
darin die Personal- und Realjurisdiktion der Freisassen, sowohl in politischer, als
auch in judicieller Hinsicht aufrecht erhalten, und jeder Einfluss grundobrigkeitlicher
Ansprüche vermieden werde; wo dann solche von dem Kreisamte zu bestätigen sind,
und hiernach den Käufern zu überlassen sei, wenn sic sich zuvor von der herrschaft-
lichen Unterthänigkeit, im Falle es nicht schon geschehen wäre, losgemacht haben
werden, dic Einverleibung ihrer Kontrakte bei dem Landrechte anzusuchen.
Der oberste Gerichtshof sci aber mit der k. k. Hofkanzlei dahin übereinge-
kommen: dass von dem bóhmischen Landrechte besondere emphiteutische Instrument-
Bücher verlegt und geführt werden sollen, in welche dasselbe sowohl die in Frage
stehenden emphiteutischen Kontrakte nach der kreisàmtlichen Bestátigung, als auch
in künftigen Fällen, wo Freisassenhófe mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften
emphiteutisirt werden, die Kontrakte über solche Emphiteutisirungen cinzutragen
haben wird. Welches daher dem k- k. Landrechte bekannt gemacht, und demselben
die Verlegung und Führung dieser besondern freisásslichen Emphiteutisierungsbücher
im höchsten Namen aufgetragen wird. -— Appell Erlass vom 6. Mai 1816 App.
Z. 4550 an das k. k. Landrecht.
Nádherny, Gesetze, I. Bd. von 1816 str. 233 ¢. 93.
1019.
1816, 11. kvčtna: Dvorský dekret ustanovil, kterak příště o výročních gruntovních
pořádnostech mají se zaznamenávati do pozemkových knih splátky složené na
trhovou cenu nemovitosti i vůbec na dluhy pojištěné v knihách.
Cirkularverordnung des k. k. böhmischen Appellazionsgerichts, vermög welcher die in
Böhmen übliche Art, die grundbücherlichen Fristengelder zu löschen, einstweilen geregelt wird.
Mittelst eines unterm 27. Mai I. J. eingelangten höchsten Hofdekrets vom
11. Mai ist verordnet worden, sämtliche Grundbuchsbehörden, bei welchen bisher
aus Gelegenheit der jàhrliehen. Grundrechnungen dic von dem Grundbesitzer auf
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