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Z roku 1816, 6. a 11. kv. 527

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cinander zu trennen, mithin auch das Nutzeigenthum desselben ganz oder teilweise
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verküuflich hintanzugeben, so wie das Einstandsrecht vorzubehalten allerdings befugt,
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keineswegs aber berechtiget ist, sich über die einzelnen Emphiteuten oder über die
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zerstückten (Grundstücke seines Freisassenhofes eine obrigkeitliche | Jurisdiktion
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anzumassen. weil er als Desitzer dieses Hofs nichts anders als ein Freisasse
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ist, und demselben in dieser Eigenschaft keine wie immer Namen habende Gerichts-
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barkeit zusteht, welche zu Folge Hofdekrets vom 25. Juli 1800 nur das bóhmische
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Landrecht sowohl in Real- als Personalangelegenheiten der Freisassen auszuüben,
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wie auch dic diesfälligen Grundbücher zu führen hat.

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Es sei daher bereits von der k. k. Hofkanzlei dem k. k. böhmischen Guber-
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nium verordnet worden, zuerst jene Kontrakte dergestalt umändern zu lassen, dass
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darin die Personal- und Realjurisdiktion der Freisassen, sowohl in politischer, als
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auch in judicieller Hinsicht aufrecht erhalten, und jeder Einfluss grundobrigkeitlicher
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Ansprüche vermieden werde; wo dann solche von dem Kreisamte zu bestätigen sind,
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und hiernach den Käufern zu überlassen sei, wenn sic sich zuvor von der herrschaft-
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lichen Unterthänigkeit, im Falle es nicht schon geschehen wäre, losgemacht haben
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werden, dic Einverleibung ihrer Kontrakte bei dem Landrechte anzusuchen.

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Der oberste Gerichtshof sci aber mit der k. k. Hofkanzlei dahin übereinge-
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kommen: dass von dem bóhmischen Landrechte besondere emphiteutische Instrument-
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Bücher verlegt und geführt werden sollen, in welche dasselbe sowohl die in Frage
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stehenden emphiteutischen Kontrakte nach der kreisàmtlichen Bestátigung, als auch
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in künftigen Fällen, wo Freisassenhófe mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften
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emphiteutisirt werden, die Kontrakte über solche Emphiteutisirungen cinzutragen
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haben wird. Welches daher dem k- k. Landrechte bekannt gemacht, und demselben
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die Verlegung und Führung dieser besondern freisásslichen Emphiteutisierungsbücher
[27]
im höchsten Namen aufgetragen wird. - Appell Erlass vom 6. Mai 1816 App.
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Z. 4550 an das k. k. Landrecht.

[29]
Nádherny, Gesetze, I. Bd. von 1816 str. 233 ¢. 93.

[30]
1019.

[31]
1816, 11. kvčtna: Dvorský dekret ustanovil, kterak příště o výročních gruntovních
[32]
pořádnostech mají se zaznamenávati do pozemkových knih splátky složené na
[33]
trhovou cenu nemovitosti i vůbec na dluhy pojištěné v knihách.

[34]
Cirkularverordnung des k. k. böhmischen Appellazionsgerichts, vermög welcher die in
[35]
Böhmen übliche Art, die grundbücherlichen Fristengelder zu löschen, einstweilen geregelt wird.
[36]
Mittelst eines unterm 27. Mai I. J. eingelangten höchsten Hofdekrets vom
[37]
11. Mai ist verordnet worden, sämtliche Grundbuchsbehörden, bei welchen bisher
[38]
aus Gelegenheit der jàhrliehen. Grundrechnungen dic von dem Grundbesitzer auf


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