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Z roku 1812, 19. list. 1813, 7. led. 503

daher den innlindischen und auswirtigen Beschellreitern, deren Hengste zum Beschellen approbirt worden sind, nur in diesen obgenannten Kreisen und Gebirgsgegenden, wo keine ävarische Bescheller ausgestellet werden, erlaubt, die Belegung der Stutten vorzunehmen.

Podle $ 2. hřebci soukromých držitelů měli každoročně na počátku února býti při- vedeni do Drandejsa n. L. ku prohlídce; approbovaným vypálila se známka na pravém stehně, držiteli byl naň vydán pas platný na rok do vykázané krajiny.

1005. 1812, 8. prosince: Ceské gubernium opět dává krajskými úřady působiti ku pěsto- vání bourců morušových.

Unterm 23. Februar 1804 hat man dem Kreisamte die mögliche Verbreitung und Emporbringung der Maulbeerbaumpflanzung und Seidenkultur aufgetragen. Allein der Erfolg hat der hierortigen Erwartung nicht entsprochen, denn dieser Kulturszweig kommt von Jahr zu Jahr mehr in Verfall, und in den alljáhrlich einlangenden periodischen Anzeigen der Kreis- ämter wird gewöhnlich unter Berufung auf das ungünstige Klima und die herrschenden Vor- urtheile ganz kurz bemerkt, dass keine Maulbeere im Kreise gepflanzt worden. Obschon man nun überzeugt ist, dass sich bei diesem Kulturszweige von positiven Anordnungen der Regie- rung, oder wohl gar von Zwangsmassregeln kein ginstiger Erfolg versprechen lässt; so ist doch nicht zu zweifelu, dass durch kluge Einwirkung des Kreisamts, und insbesondere der häufig hin und her reisenden Kreiskommissäre auf die Obrigkeiten, Beamten und sonstigen Grundbesitzer auch in diesem Kulturszweige, so wie in mehr andern, der Wetteifer hie und da erwecket, und auf jeden Fall mehr geleistet werden könute, als bisher geschehen ist. Das Kreisamt hat sich daher die möglichste Verbreitung und Emporbringung dieses Kulturzweiges nach Massgabe der hierortigen Verordnung vom 23. Februar 1804 sorgfältigst angelegen sein zu lassen, und mit Ende Oktobers jedes Jahrs über die Fortschritte der Maulbeerbaumpflan- zungen und Seidenkultur, und die sich dabei ausgezeichneten Individuen die verlässliche Au- zeige hieher zu erstatten. Verordnung vom 3. Dezember [1812].

Roth-Goutta, Gesetze, XI[. FBd. von 1812 str. 303 č. 194.

1006. 1813, 7. ledna: Gubernium necht dle uznání svého trestá přestupníky předpisu, že od deskových statků nemají se odprodávati částice nebo práva bez povolené krajského úřadu.

Da ungeachtet des vermöge Patents vom 1. September 1798 bestehenden Verbots, obrigkeitliche Grundstücke oder Giebigkeiten ohne kreisämtliche Bewilligung von landtäflichen Gütern abzuverkaufen, einige Fálle hervorgekominen sind, wo Grundobrigkeiten diesem Gesetze zuwider gehandelt haben: so liegt der Staatsverwaltung daran, dass die Gesetzübertreter ge- hórig dafür angesehen werden. Es ist zwar in dem besagten Patente keine bestimmte Strafe auf die Übertretung der darin enthaltenen Vorschriften und Massregeln gesetzt; allein da, wo das Gesetz auf die Übertretung keine bestimmte Strafe ausgesprochen hat, ist es dem Be- funde der betreffenden Behóürde jederzeit überlassen, arbitráre, der Beschaffenheit der Über- tretung angemessene Strafen eintreten zu lassen, weil jede Übertretung des Gesetzes eine Strafe nach sich zieht. Die Vorschrift des Patentes vom 1. September 1798 ist immer über-


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