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[1]
Z roku 1812, 19. list. 1813, 7. led. 503

[2]
daher den innlindischen und auswirtigen Beschellreitern, deren Hengste zum Beschellen
[3]
approbirt worden sind, nur in diesen obgenannten Kreisen und Gebirgsgegenden, wo keine
[4]
ävarische Bescheller ausgestellet werden, erlaubt, die Belegung der Stutten vorzunehmen.

[5]
Podle $ 2. hřebci soukromých držitelů měli každoročně na počátku února býti při-
[6]
vedeni do Drandejsa n. L. ku prohlídce; approbovaným vypálila se známka na pravém stehně,
[7]
držiteli byl naň vydán pas platný na rok do vykázané krajiny.

[8]
1005.
[9]
1812, 8. prosince: Ceské gubernium opět dává krajskými úřady působiti ku pěsto-
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vání bourců morušových.

[11]
Unterm 23. Februar 1804 hat man dem Kreisamte die mögliche Verbreitung und
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Emporbringung der Maulbeerbaumpflanzung und Seidenkultur aufgetragen. Allein der Erfolg
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hat der hierortigen Erwartung nicht entsprochen, denn dieser Kulturszweig kommt von Jahr
[14]
zu Jahr mehr in Verfall, und in den alljáhrlich einlangenden periodischen Anzeigen der Kreis-
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ämter wird gewöhnlich unter Berufung auf das ungünstige Klima und die herrschenden Vor-
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urtheile ganz kurz bemerkt, dass keine Maulbeere im Kreise gepflanzt worden. Obschon man
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nun überzeugt ist, dass sich bei diesem Kulturszweige von positiven Anordnungen der Regie-
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rung, oder wohl gar von Zwangsmassregeln kein ginstiger Erfolg versprechen lässt; so ist
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doch nicht zu zweifelu, dass durch kluge Einwirkung des Kreisamts, und insbesondere der
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häufig hin und her reisenden Kreiskommissäre auf die Obrigkeiten, Beamten und sonstigen
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Grundbesitzer auch in diesem Kulturszweige, so wie in mehr andern, der Wetteifer hie und
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da erwecket, und auf jeden Fall mehr geleistet werden könute, als bisher geschehen ist. Das
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Kreisamt hat sich daher die möglichste Verbreitung und Emporbringung dieses Kulturzweiges
[24]
nach Massgabe der hierortigen Verordnung vom 23. Februar 1804 sorgfältigst angelegen sein
[25]
zu lassen, und mit Ende Oktobers jedes Jahrs über die Fortschritte der Maulbeerbaumpflan-
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zungen und Seidenkultur, und die sich dabei ausgezeichneten Individuen die verlässliche Au-
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zeige hieher zu erstatten. Verordnung vom 3. Dezember [1812].

[28]
Roth-Goutta, Gesetze, XI[. FBd. von 1812 str. 303 č. 194.

[29]
1006.
[30]
1813, 7. ledna: Gubernium necht dle uznání svého trestá přestupníky předpisu, že
[31]
od deskových statků nemají se odprodávati částice nebo práva bez
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povolené krajského úřadu.

[33]
Da ungeachtet des vermöge Patents vom 1. September 1798 bestehenden Verbots,
[34]
obrigkeitliche Grundstücke oder Giebigkeiten ohne kreisämtliche Bewilligung von landtäflichen
[35]
Gütern abzuverkaufen, einige Fálle hervorgekominen sind, wo Grundobrigkeiten diesem Gesetze
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zuwider gehandelt haben: so liegt der Staatsverwaltung daran, dass die Gesetzübertreter ge-
[37]
hórig dafür angesehen werden. Es ist zwar in dem besagten Patente keine bestimmte Strafe
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auf die Übertretung der darin enthaltenen Vorschriften und Massregeln gesetzt; allein da, wo
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das Gesetz auf die Übertretung keine bestimmte Strafe ausgesprochen hat, ist es dem Be-
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funde der betreffenden Behóürde jederzeit überlassen, arbitráre, der Beschaffenheit der Über-
[41]
tretung angemessene Strafen eintreten zu lassen, weil jede Übertretung des Gesetzes eine
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Strafe nach sich zieht. Die Vorschrift des Patentes vom 1. September 1798 ist immer über-


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