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474 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

Schiffmiihlen sind auf Schiffen gebaute, auf eiuem l'lusse schwebende Mahlmaschinen ; sie gehören zu den beweglichen Sachen ihres Eigenthiimers, und kôunen nicht als unmittel- bare Zugehörungen eines unbeweglichen Gutes betrachtet werden.

Laudemien sind eine Gebühr, welche für die Überlassung des Nutzeigenthümers [Gti: Nutzeigenthumes] eines Grundes zur Auerkennung des Obereigenthumes an den Grundherren bel vorfallenden Veränderungen in dem Nutzeigenthumsbesitze dieses Grundes von dem neuen Antreter entrichtet werden muss. Der Bezug eines Laudemiums ist Uaher nur auf Grund und Boden und auf dessen unmittelbare Zugehörungen beschränkt, kann folglich bei beweglichen Sachen, wozu die Schiffmühlen als wandelbare Maschinen, welche bald da, bald dorthin über- tragen werden können, und oft auch übertragen werden müssen, nicht statt haben. Daher dürfen der Regel nach bei Besitzveränderungen von Schiffmühlen keine grundherrlichen Lau- demien bezogen werden; womit jedoch der bisherige Bezug von Heftgeld, Wasserzins, Ge- werbstaxe und dergleichen Gebühren, wozu einige Grundherrschaften in Rücksicht auf die ihnen unterthänigen Schiffmühlen durch gesetzmässige Urkunden Lerechtiget sind, nicht zu vermengen ist.

Sollte aber eine oder andere Herrschaft beweisen können, dass sic zum Bezuge cines Lau- demiums von Schifmühlen durch einen ausdrücklichen Vertrag berechtiget sei, dass sie zum B. eine Schiffmühle selbst erbaut, und solche einer Familie mit dem ausdrücklichen Vorbe- halte überlassen habe, dass ihr bei jedem Erbfalle oder bei sonstiger Veräusserung derselben von deren Wertho gewisse Perzenten als Besitzverinderungsgebiihr entrichtet werden sollen: so ist dieses als cine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu behandeln, da ähnliche be- stimmte Verträge politischerseits nicht aufgehoben werden können. -- Hofkanzleidekret vom 3. März [1808].

Roth-Goutta, Gesetze, VII. 1'Bd. vou 1808 str. 77 C. 33.

978.

1808, 14. července: O podporách dávaných na státních statcích z důchodu pohořalým.

Se Majestät haben die in Absicht auf «die staatsherrschaftlichen Unterthanen bisher bestandene Normalvorschrift von 1785, vermög welcher denselben in Fällen, wo sie durch Feuer verunglüekt wurden, der zehute Theil des an dem fundus instructus. erhobenermassen erlittenen Schadens aus den obriskeitlichen Ttenten bisher verabfolgt ward, dahin zu beschränken geruht: dass dieses l'euerscliadens- Vergütungszehntel in. Zukuuft nur solchen Untertlianen zu- zuwenden sei, welche aus ihrem eigenen Vermögen ihre abgebrannten Ifáuser wieder aufzu- bauen und sieh den verlornen fundus instructus beizuschaffen ausser Stande sind, oder die wegen der auf ihren Besitzungen haftenden Schulden cin Geldanlehen zu verschaffen, sich nicht in der Lage befinden, mithin wahrhaft hülflos uud der obrizkeitlichen Unterstützung wirklich bedürftig sind; dahingegen jenen Uuterthanen, welche sieh in einem so traurigen Valle nicht befinden, und nebst ihren Bauerngütern auch noch beträchtliche Überlüudgrund- stücke oder Aktiv-Kapitalien besitzen, und sich daher von einem sie betroffen [sic] F'euer- unglücke leichter zu erholen vermögen, in Zukunft nach Lage der Umstände blos cin, zwei bis dreijähriger Nachlass an den der Obrigkeit zu entriehtenden Gaben bewilligt, und zur Wiederaufbauung ihrer abgehrannten Häuser die nöthigen Baumaterialien da, wo sie auf den


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