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474 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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Schiffmiihlen sind auf Schiffen gebaute, auf eiuem l'lusse schwebende Mahlmaschinen ;
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sie gehören zu den beweglichen Sachen ihres Eigenthiimers, und kôunen nicht als unmittel-
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bare Zugehörungen eines unbeweglichen Gutes betrachtet werden.
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Laudemien sind eine Gebühr, welche für die Überlassung des Nutzeigenthümers [Gti:
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Nutzeigenthumes] eines Grundes zur Auerkennung des Obereigenthumes an den Grundherren bel
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vorfallenden Veränderungen in dem Nutzeigenthumsbesitze dieses Grundes von dem neuen
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Antreter entrichtet werden muss. Der Bezug eines Laudemiums ist Uaher nur auf Grund und
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Boden und auf dessen unmittelbare Zugehörungen beschränkt, kann folglich bei beweglichen
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Sachen, wozu die Schiffmühlen als wandelbare Maschinen, welche bald da, bald dorthin über-
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tragen werden können, und oft auch übertragen werden müssen, nicht statt haben. Daher
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dürfen der Regel nach bei Besitzveränderungen von Schiffmühlen keine grundherrlichen Lau-
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demien bezogen werden; womit jedoch der bisherige Bezug von Heftgeld, Wasserzins, Ge-
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werbstaxe und dergleichen Gebühren, wozu einige Grundherrschaften in Rücksicht auf die
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ihnen unterthänigen Schiffmühlen durch gesetzmässige Urkunden Lerechtiget sind, nicht zu
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Sollte aber eine oder andere Herrschaft beweisen können, dass sic zum Bezuge cines Lau-
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demiums von Schifmühlen durch einen ausdrücklichen Vertrag berechtiget sei, dass sie zum
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B. eine Schiffmühle selbst erbaut, und solche einer Familie mit dem ausdrücklichen Vorbe-
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halte überlassen habe, dass ihr bei jedem Erbfalle oder bei sonstiger Veräusserung derselben
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von deren Wertho gewisse Perzenten als Besitzverinderungsgebiihr entrichtet werden sollen:
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so ist dieses als cine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu behandeln, da ähnliche be-
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stimmte Verträge politischerseits nicht aufgehoben werden können. -- Hofkanzleidekret vom
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Roth-Goutta, Gesetze, VII. 1'Bd. vou 1808 str. 77 C. 33.
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1808, 14. července: O podporách dávaných na státních statcích z důchodu
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Se Majestät haben die in Absicht auf «die staatsherrschaftlichen Unterthanen bisher
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bestandene Normalvorschrift von 1785, vermög welcher denselben in Fällen, wo sie durch
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Feuer verunglüekt wurden, der zehute Theil des an dem fundus instructus. erhobenermassen
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erlittenen Schadens aus den obriskeitlichen Ttenten bisher verabfolgt ward, dahin zu beschränken
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geruht: dass dieses l'euerscliadens- Vergütungszehntel in. Zukuuft nur solchen Untertlianen zu-
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zuwenden sei, welche aus ihrem eigenen Vermögen ihre abgebrannten Ifáuser wieder aufzu-
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bauen und sieh den verlornen fundus instructus beizuschaffen ausser Stande sind, oder die
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wegen der auf ihren Besitzungen haftenden Schulden cin Geldanlehen zu verschaffen, sich
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nicht in der Lage befinden, mithin wahrhaft hülflos uud der obrizkeitlichen Unterstützung
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wirklich bedürftig sind; dahingegen jenen Uuterthanen, welche sieh in einem so traurigen
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Valle nicht befinden, und nebst ihren Bauerngütern auch noch beträchtliche Überlüudgrund-
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stücke oder Aktiv-Kapitalien besitzen, und sich daher von einem sie betroffen [sic] F'euer-
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unglücke leichter zu erholen vermögen, in Zukunft nach Lage der Umstände blos cin, zwei
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bis dreijähriger Nachlass an den der Obrigkeit zu entriehtenden Gaben bewilligt, und zur
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Wiederaufbauung ihrer abgehrannten Häuser die nöthigen Baumaterialien da, wo sie auf den
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