EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
474 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
Schiffmiihlen sind auf Schiffen gebaute, auf eiuem l'lusse schwebende Mahlmaschinen ;
[3]
sie gehören zu den beweglichen Sachen ihres Eigenthiimers, und kôunen nicht als unmittel-
[4]
bare Zugehörungen eines unbeweglichen Gutes betrachtet werden.

[5]
Laudemien sind eine Gebühr, welche für die Überlassung des Nutzeigenthümers [Gti:
[6]
Nutzeigenthumes] eines Grundes zur Auerkennung des Obereigenthumes an den Grundherren bel
[7]
vorfallenden Veränderungen in dem Nutzeigenthumsbesitze dieses Grundes von dem neuen
[8]
Antreter entrichtet werden muss. Der Bezug eines Laudemiums ist Uaher nur auf Grund und
[9]
Boden und auf dessen unmittelbare Zugehörungen beschränkt, kann folglich bei beweglichen
[10]
Sachen, wozu die Schiffmühlen als wandelbare Maschinen, welche bald da, bald dorthin über-
[11]
tragen werden können, und oft auch übertragen werden müssen, nicht statt haben. Daher
[12]
dürfen der Regel nach bei Besitzveränderungen von Schiffmühlen keine grundherrlichen Lau-
[13]
demien bezogen werden; womit jedoch der bisherige Bezug von Heftgeld, Wasserzins, Ge-
[14]
werbstaxe und dergleichen Gebühren, wozu einige Grundherrschaften in Rücksicht auf die
[15]
ihnen unterthänigen Schiffmühlen durch gesetzmässige Urkunden Lerechtiget sind, nicht zu
[16]
vermengen ist.

[17]
Sollte aber eine oder andere Herrschaft beweisen können, dass sic zum Bezuge cines Lau-
[18]
demiums von Schifmühlen durch einen ausdrücklichen Vertrag berechtiget sei, dass sie zum
[19]
B. eine Schiffmühle selbst erbaut, und solche einer Familie mit dem ausdrücklichen Vorbe-
[20]
halte überlassen habe, dass ihr bei jedem Erbfalle oder bei sonstiger Veräusserung derselben
[21]
von deren Wertho gewisse Perzenten als Besitzverinderungsgebiihr entrichtet werden sollen:
[22]
so ist dieses als cine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu behandeln, da ähnliche be-
[23]
stimmte Verträge politischerseits nicht aufgehoben werden können. -- Hofkanzleidekret vom
[24]
3. März [1808].

[25]
Roth-Goutta, Gesetze, VII. 1'Bd. vou 1808 str. 77 C. 33.

[26]
978.

[27]
1808, 14. července: O podporách dávaných na státních statcích z důchodu
[28]
pohořalým.

[29]
Se Majestät haben die in Absicht auf «die staatsherrschaftlichen Unterthanen bisher
[30]
bestandene Normalvorschrift von 1785, vermög welcher denselben in Fällen, wo sie durch
[31]
Feuer verunglüekt wurden, der zehute Theil des an dem fundus instructus. erhobenermassen
[32]
erlittenen Schadens aus den obriskeitlichen Ttenten bisher verabfolgt ward, dahin zu beschränken
[33]
geruht: dass dieses l'euerscliadens- Vergütungszehntel in. Zukuuft nur solchen Untertlianen zu-
[34]
zuwenden sei, welche aus ihrem eigenen Vermögen ihre abgebrannten Ifáuser wieder aufzu-
[35]
bauen und sieh den verlornen fundus instructus beizuschaffen ausser Stande sind, oder die
[36]
wegen der auf ihren Besitzungen haftenden Schulden cin Geldanlehen zu verschaffen, sich
[37]
nicht in der Lage befinden, mithin wahrhaft hülflos uud der obrizkeitlichen Unterstützung
[38]
wirklich bedürftig sind; dahingegen jenen Uuterthanen, welche sieh in einem so traurigen
[39]
Valle nicht befinden, und nebst ihren Bauerngütern auch noch beträchtliche Überlüudgrund-
[40]
stücke oder Aktiv-Kapitalien besitzen, und sich daher von einem sie betroffen [sic] F'euer-
[41]
unglücke leichter zu erholen vermögen, in Zukunft nach Lage der Umstände blos cin, zwei
[42]
bis dreijähriger Nachlass an den der Obrigkeit zu entriehtenden Gaben bewilligt, und zur
[43]
Wiederaufbauung ihrer abgehrannten Häuser die nöthigen Baumaterialien da, wo sie auf den


Text viewFacsimile