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1806, 10. července: Gubernium opakuje nařízení, aby zakládaly se kontribu-
čenské obilné fondy, kde dosud nejsou, a vypůjčky z nich aby se řádně
oplácely; přikazuje vyhotoviti výkazy, a kterak obilí má se půjčovati.
Ausser dem, dass weder auf die schon am 8. Julius 1782 angeordnete Hinter-
legung eines Zwölftels an Korn, cines Zehntels an Gerste oder Ilaber, dann eines
Achtels an Rauchfutter geschen wird, so lassen sich auch die wenigsten Wirthschafts-
amter und Ortsvorsteher die Zurückzahlung der von Unterthanen und andern Parteien
aus dem unterthänigen Getreidfonde erborgten Körner angelegen sein; sondern diese
Ausstände werden immerfort in den Rechnungen mit Zuschlag der Erborgungsgebühr
als ein wirklicher Fond aufgcfähret, da indessen dieser Getreidfond blos auf dem
Papiere eischeint, und. die mit theueren. Kosten erbauten unterthünigen Schüttbóden
leer stehen. Es bedarf nur eines Rückblickes auf die zwei letzten Jahre, um den
Iintgang einer Wohltliat zu fühlen, welche das wirkliche Dasein des (etreides aut
unterthänigen Schüttbôden dem Lande zur Abwendung der Brotnoth und zur Be-
scitiçung des Wuchers verschaffet haben würde. Um also den heilsamen Zweck von
Getreidevorräthen bei der heurigen frohen Aussicht ciner gesegneten Getreidernte
schon zum Theile zu erreichen, wird das k. Kreisamt vor allem auf die in Ange-
legenheit der Ihinterlegung bestehende gedruckte Instruktion vom 8. Julius 1782,
dann in Hinsicht der Getreidfonds auf das Patent vom 9. Junius 1733, und auf
die Hofdekrete vom 9. Jänner und vom 9. Máürz 1793 zurückgefülret, und dem-
selben. aufgetragen :
1. Auf allen jencu Dominien, wo bisher keine Getreidfonds vorhanden sind,
die Hinterlegung nach Massgabe der erst erwähnten Instruktion vom 8. Julius 1782
auf das ernstlichste und dergestalt zu bewirken, dass im heurigen Erntejahre hier-
von zur Gänze Niemand, zum Theile aber nur jene Individuen ausgenommen werden,
welche. entweder. durch Wetterschlag oder durch Auswinterung Schaden gclitten, oder
durch andere Zufáülle eine schlechte Fechsung haben. Bei allen diesen hat das
k. Kreisamt in. Hinsicht der Ilinterlegung sich für heuer mit der Hiülfte des bemes-
senen Quantums zu begnügen.
2. Hat das königliche Kreisamt ohne alle Schonung und mit ernstlicher
Strenge auf die Rückzahlung der aus den unterthànigen Getreidschüttbóden erborgten
Korner zu dringen, und zwar dergestalt, dass von Unterthanen, nach Maass ihrer
Getreidschulden, so viel eingetrieben werde, als sie im Verhältnisse ihres Grund-
besitzstandes und ihrer heurigen Fechsung ohne Nachtheil ihrer Hausnothdurft, mit-
hin füglich entbeliren kónnen. Dahingegen müssen alle Rückstände von Privatparteien,
als Seelsorgern, Postimcistern, Wirthen u. s. w. unumgänglich und ohne die mindeste
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