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1806, 10. července: Gubernium opakuje nařízení, aby zakládaly se kontribu- čenské obilné fondy, kde dosud nejsou, a vypůjčky z nich aby se řádně oplácely; přikazuje vyhotoviti výkazy, a kterak obilí se půjčovati.

Ausser dem, dass weder auf die schon am 8. Julius 1782 angeordnete Hinter- legung eines Zwölftels an Korn, cines Zehntels an Gerste oder Ilaber, dann eines Achtels an Rauchfutter geschen wird, so lassen sich auch die wenigsten Wirthschafts- amter und Ortsvorsteher die Zurückzahlung der von Unterthanen und andern Parteien aus dem unterthänigen Getreidfonde erborgten Körner angelegen sein; sondern diese Ausstände werden immerfort in den Rechnungen mit Zuschlag der Erborgungsgebühr als ein wirklicher Fond aufgcfähret, da indessen dieser Getreidfond blos auf dem Papiere eischeint, und. die mit theueren. Kosten erbauten unterthünigen Schüttbóden leer stehen. Es bedarf nur eines Rückblickes auf die zwei letzten Jahre, um den Iintgang einer Wohltliat zu fühlen, welche das wirkliche Dasein des (etreides aut unterthänigen Schüttbôden dem Lande zur Abwendung der Brotnoth und zur Be- scitiçung des Wuchers verschaffet haben würde. Um also den heilsamen Zweck von Getreidevorräthen bei der heurigen frohen Aussicht ciner gesegneten Getreidernte schon zum Theile zu erreichen, wird das k. Kreisamt vor allem auf die in Ange- legenheit der Ihinterlegung bestehende gedruckte Instruktion vom 8. Julius 1782, dann in Hinsicht der Getreidfonds auf das Patent vom 9. Junius 1733, und auf die Hofdekrete vom 9. Jänner und vom 9. Máürz 1793 zurückgefülret, und dem- selben. aufgetragen :

1. Auf allen jencu Dominien, wo bisher keine Getreidfonds vorhanden sind, die Hinterlegung nach Massgabe der erst erwähnten Instruktion vom 8. Julius 1782 auf das ernstlichste und dergestalt zu bewirken, dass im heurigen Erntejahre hier- von zur Gänze Niemand, zum Theile aber nur jene Individuen ausgenommen werden, welche. entweder. durch Wetterschlag oder durch Auswinterung Schaden gclitten, oder durch andere Zufáülle eine schlechte Fechsung haben. Bei allen diesen hat das k. Kreisamt in. Hinsicht der Ilinterlegung sich für heuer mit der Hiülfte des bemes- senen Quantums zu begnügen.

2. Hat das königliche Kreisamt ohne alle Schonung und mit ernstlicher Strenge auf die Rückzahlung der aus den unterthànigen Getreidschüttbóden erborgten Korner zu dringen, und zwar dergestalt, dass von Unterthanen, nach Maass ihrer Getreidschulden, so viel eingetrieben werde, als sie im Verhältnisse ihres Grund- besitzstandes und ihrer heurigen Fechsung ohne Nachtheil ihrer Hausnothdurft, mit- hin füglich entbeliren kónnen. Dahingegen müssen alle Rückstände von Privatparteien, als Seelsorgern, Postimcistern, Wirthen u. s. w. unumgänglich und ohne die mindeste


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