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961.

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1806, 10. července: Gubernium opakuje nařízení, aby zakládaly se kontribu-
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čenské obilné fondy, kde dosud nejsou, a vypůjčky z nich aby se řádně
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oplácely; přikazuje vyhotoviti výkazy, a kterak obilí se půjčovati.

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Ausser dem, dass weder auf die schon am 8. Julius 1782 angeordnete Hinter-
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legung eines Zwölftels an Korn, cines Zehntels an Gerste oder Ilaber, dann eines
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Achtels an Rauchfutter geschen wird, so lassen sich auch die wenigsten Wirthschafts-
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amter und Ortsvorsteher die Zurückzahlung der von Unterthanen und andern Parteien
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aus dem unterthänigen Getreidfonde erborgten Körner angelegen sein; sondern diese
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Ausstände werden immerfort in den Rechnungen mit Zuschlag der Erborgungsgebühr
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als ein wirklicher Fond aufgcfähret, da indessen dieser Getreidfond blos auf dem
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Papiere eischeint, und. die mit theueren. Kosten erbauten unterthünigen Schüttbóden
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leer stehen. Es bedarf nur eines Rückblickes auf die zwei letzten Jahre, um den
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Iintgang einer Wohltliat zu fühlen, welche das wirkliche Dasein des (etreides aut
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unterthänigen Schüttbôden dem Lande zur Abwendung der Brotnoth und zur Be-
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scitiçung des Wuchers verschaffet haben würde. Um also den heilsamen Zweck von
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Getreidevorräthen bei der heurigen frohen Aussicht ciner gesegneten Getreidernte
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schon zum Theile zu erreichen, wird das k. Kreisamt vor allem auf die in Ange-
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legenheit der Ihinterlegung bestehende gedruckte Instruktion vom 8. Julius 1782,
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dann in Hinsicht der Getreidfonds auf das Patent vom 9. Junius 1733, und auf
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die Hofdekrete vom 9. Jänner und vom 9. Máürz 1793 zurückgefülret, und dem-
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selben. aufgetragen :

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1. Auf allen jencu Dominien, wo bisher keine Getreidfonds vorhanden sind,
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die Hinterlegung nach Massgabe der erst erwähnten Instruktion vom 8. Julius 1782
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auf das ernstlichste und dergestalt zu bewirken, dass im heurigen Erntejahre hier-
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von zur Gänze Niemand, zum Theile aber nur jene Individuen ausgenommen werden,
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welche. entweder. durch Wetterschlag oder durch Auswinterung Schaden gclitten, oder
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durch andere Zufáülle eine schlechte Fechsung haben. Bei allen diesen hat das
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k. Kreisamt in. Hinsicht der Ilinterlegung sich für heuer mit der Hiülfte des bemes-
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senen Quantums zu begnügen.

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2. Hat das königliche Kreisamt ohne alle Schonung und mit ernstlicher
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Strenge auf die Rückzahlung der aus den unterthànigen Getreidschüttbóden erborgten
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Korner zu dringen, und zwar dergestalt, dass von Unterthanen, nach Maass ihrer
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Getreidschulden, so viel eingetrieben werde, als sie im Verhältnisse ihres Grund-
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besitzstandes und ihrer heurigen Fechsung ohne Nachtheil ihrer Hausnothdurft, mit-
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hin füglich entbeliren kónnen. Dahingegen müssen alle Rückstände von Privatparteien,
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als Seelsorgern, Postimcistern, Wirthen u. s. w. unumgänglich und ohne die mindeste


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