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460 D. XXII. Ridy selskć a instrukce hospodářské :
das Resultat fliesst, dass Jeere Kontributionsschiittbóden eben so wenig niitzen, als sie viel:
mehr dem Unterthane nachtheilig und schädlich sind. Sie nützen dem Allgemeinen nicht, weil
dergleichen untertháuig» Getreidfonds in Nothfüllen nicht die mindeste Abhilfe, welche doch der
Endzweck der Zusammenschüttung ist, verschaffen; sie schaden dem Unterthane, weil der
grössere Theil derselben, so lang er einen Vorrath auf dem unterthànigen Schüttboden weiss,
den er als ein Miteigenthum ansieht, aus demselben borget, auf den Rückersatz nicht denket,
sich die Aufschüttungsgebühnr immer willig aufrechnen lisst, und auf diese Art nach einer
Reihe von 8 oder 10 Jahren in eine Schuldenlast von Getreid so tief verfüllt, dass sein
Grunduachtolger eiu sehr guter Wirth sein muss, wenn er in eben so vielen Jahren sich dieser
Getreidschuldenlast entlediget.
Wenn die unterthünigen Getreidfonds dem durch sie beabsichteten wohlthiitigen Zwecke
entsprechen sollen, so müssen auch die Schüttkästen gefüllet sein, und zur Erreichung dessen
wird daher dem k. Kreisamte aufgetragen, dafür ernstlich zu sorgen, dass nach der hcurigen
Ernte das Drittel von allen unterthánigen Kontributions Getraidsschulden im ganzen Kreise
unnachsichtlich, und unter eigener Verantwortung des Kreisamtes und unter Dafürhaftung der
simmtlichen Ortsvorsteher eingetrieben, und in der Folge auf dic Zusammenschüttung so lang
gedrungen werde, bis bei jeldem Dominium für die Unterthanen ein einjähriger Bedarf an
allen Getreidegattungen erreicht sein wird, weil nur hierdurch der ursprünglichen Absicht ent-
sprochen, jeder Noth möglichst vorgebeuget, der Gewinusucht in Vertheuerung des ersten
Nahrungsbedürfnisses wirksam begegnet, und dem Wucher mit Getraidhaudel Einhalt gethan
werden kann.
Um sich jedoch von der thátigen Wirkung des Kreisamtes zur Erreichung dieser,
für das Allgemeine nützlichen Absicht zu überzeugen, hat dasselbe mit Ende Dezember 1. J.
einen verlässlichen Ausweis vorzulegen, was die Unterthanen auf das Drittel im heurigen Jahre
wirklich abgezahlt, und was dieselben allenfalls noch zu zahlen schuldig verblieben sind; mit
welcher Einsendung der Ausweise von Jahr zu Jahr fortzufahren sein wird. —- Verordnung
vom 27. Februar [1806].
Itoth-Goutta, Gesetze, V. FBd. von 1806 str. 19 č. 30.
960.
1806, 7. března : Pěstování tabáku v Čechách zapovídá se na příště.
Mit Anfange des Jahres 1807 soll aller Aubau der Tobakblitter in Bóhmen eingestellet
werden. Daher wird denjenigen, welche sich mit diesem Kulturszweige beschäftiget haben,
verordnet: keine Pflanze mehr in Samen gehen zu lassen, sondern vielmehr allen vorräthigen
zu vertilgen; und Jedermann liat sich von dem Anbaue der Tobakblätter von dem Jahre 1807
angefaugen um so sicherer zu enthalten, als man widrigens gegen die Übertreter dieser Ver-
ordnung als gegen unbefugte Tobak-Pflanzer mit dem in dem Tobalpatente bestimmten Strafen
vorgehen würde. — Hofkanzlei-Dekret vom 7. März [1806].
Roth-Goutta, Gesetze, V. F'Bd von 1806 str. 28 č. 40.