EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
460 D. XXII. Ridy selskć a instrukce hospodářské :

[2]
das Resultat fliesst, dass Jeere Kontributionsschiittbóden eben so wenig niitzen, als sie viel:
[3]
mehr dem Unterthane nachtheilig und schädlich sind. Sie nützen dem Allgemeinen nicht, weil
[4]
dergleichen untertháuig» Getreidfonds in Nothfüllen nicht die mindeste Abhilfe, welche doch der
[5]
Endzweck der Zusammenschüttung ist, verschaffen; sie schaden dem Unterthane, weil der
[6]
grössere Theil derselben, so lang er einen Vorrath auf dem unterthànigen Schüttboden weiss,
[7]
den er als ein Miteigenthum ansieht, aus demselben borget, auf den Rückersatz nicht denket,
[8]
sich die Aufschüttungsgebühnr immer willig aufrechnen lisst, und auf diese Art nach einer
[9]
Reihe von 8 oder 10 Jahren in eine Schuldenlast von Getreid so tief verfüllt, dass sein
[10]
Grunduachtolger eiu sehr guter Wirth sein muss, wenn er in eben so vielen Jahren sich dieser
[11]
Getreidschuldenlast entlediget.

[12]
Wenn die unterthünigen Getreidfonds dem durch sie beabsichteten wohlthiitigen Zwecke
[13]
entsprechen sollen, so müssen auch die Schüttkästen gefüllet sein, und zur Erreichung dessen
[14]
wird daher dem k. Kreisamte aufgetragen, dafür ernstlich zu sorgen, dass nach der hcurigen
[15]
Ernte das Drittel von allen unterthánigen Kontributions Getraidsschulden im ganzen Kreise
[16]
unnachsichtlich, und unter eigener Verantwortung des Kreisamtes und unter Dafürhaftung der
[17]
simmtlichen Ortsvorsteher eingetrieben, und in der Folge auf dic Zusammenschüttung so lang
[18]
gedrungen werde, bis bei jeldem Dominium für die Unterthanen ein einjähriger Bedarf an
[19]
allen Getreidegattungen erreicht sein wird, weil nur hierdurch der ursprünglichen Absicht ent-
[20]
sprochen, jeder Noth möglichst vorgebeuget, der Gewinusucht in Vertheuerung des ersten
[21]
Nahrungsbedürfnisses wirksam begegnet, und dem Wucher mit Getraidhaudel Einhalt gethan
[22]
werden kann.

[23]
Um sich jedoch von der thátigen Wirkung des Kreisamtes zur Erreichung dieser,
[24]
für das Allgemeine nützlichen Absicht zu überzeugen, hat dasselbe mit Ende Dezember 1. J.
[25]
einen verlässlichen Ausweis vorzulegen, was die Unterthanen auf das Drittel im heurigen Jahre
[26]
wirklich abgezahlt, und was dieselben allenfalls noch zu zahlen schuldig verblieben sind; mit
[27]
welcher Einsendung der Ausweise von Jahr zu Jahr fortzufahren sein wird. - Verordnung
[28]
vom 27. Februar [1806].

[29]
Itoth-Goutta, Gesetze, V. FBd. von 1806 str. 19 č. 30.

[30]
960.
[31]
1806, 7. března : Pěstování tabáku v Čechách zapovídá se na příště.

[32]
Mit Anfange des Jahres 1807 soll aller Aubau der Tobakblitter in Bóhmen eingestellet
[33]
werden. Daher wird denjenigen, welche sich mit diesem Kulturszweige beschäftiget haben,
[34]
verordnet: keine Pflanze mehr in Samen gehen zu lassen, sondern vielmehr allen vorräthigen
[35]
zu vertilgen; und Jedermann liat sich von dem Anbaue der Tobakblätter von dem Jahre 1807
[36]
angefaugen um so sicherer zu enthalten, als man widrigens gegen die Übertreter dieser Ver-
[37]
ordnung als gegen unbefugte Tobak-Pflanzer mit dem in dem Tobalpatente bestimmten Strafen
[38]
vorgehen würde. Hofkanzlei-Dekret vom 7. März [1806].

[39]
Roth-Goutta, Gesetze, V. F'Bd von 1806 str. 28 č. 40.


Text viewFacsimile