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460 D. XXII. Ridy selskć a instrukce hospodářské :
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das Resultat fliesst, dass Jeere Kontributionsschiittbóden eben so wenig niitzen, als sie viel:
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mehr dem Unterthane nachtheilig und schädlich sind. Sie nützen dem Allgemeinen nicht, weil
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dergleichen untertháuig» Getreidfonds in Nothfüllen nicht die mindeste Abhilfe, welche doch der
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Endzweck der Zusammenschüttung ist, verschaffen; sie schaden dem Unterthane, weil der
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grössere Theil derselben, so lang er einen Vorrath auf dem unterthànigen Schüttboden weiss,
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den er als ein Miteigenthum ansieht, aus demselben borget, auf den Rückersatz nicht denket,
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sich die Aufschüttungsgebühnr immer willig aufrechnen lisst, und auf diese Art nach einer
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Reihe von 8 oder 10 Jahren in eine Schuldenlast von Getreid so tief verfüllt, dass sein
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Grunduachtolger eiu sehr guter Wirth sein muss, wenn er in eben so vielen Jahren sich dieser
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Getreidschuldenlast entlediget.
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Wenn die unterthünigen Getreidfonds dem durch sie beabsichteten wohlthiitigen Zwecke
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entsprechen sollen, so müssen auch die Schüttkästen gefüllet sein, und zur Erreichung dessen
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wird daher dem k. Kreisamte aufgetragen, dafür ernstlich zu sorgen, dass nach der hcurigen
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Ernte das Drittel von allen unterthánigen Kontributions Getraidsschulden im ganzen Kreise
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unnachsichtlich, und unter eigener Verantwortung des Kreisamtes und unter Dafürhaftung der
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simmtlichen Ortsvorsteher eingetrieben, und in der Folge auf dic Zusammenschüttung so lang
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gedrungen werde, bis bei jeldem Dominium für die Unterthanen ein einjähriger Bedarf an
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allen Getreidegattungen erreicht sein wird, weil nur hierdurch der ursprünglichen Absicht ent-
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sprochen, jeder Noth möglichst vorgebeuget, der Gewinusucht in Vertheuerung des ersten
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Nahrungsbedürfnisses wirksam begegnet, und dem Wucher mit Getraidhaudel Einhalt gethan
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Um sich jedoch von der thátigen Wirkung des Kreisamtes zur Erreichung dieser,
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für das Allgemeine nützlichen Absicht zu überzeugen, hat dasselbe mit Ende Dezember 1. J.
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einen verlässlichen Ausweis vorzulegen, was die Unterthanen auf das Drittel im heurigen Jahre
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wirklich abgezahlt, und was dieselben allenfalls noch zu zahlen schuldig verblieben sind; mit
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welcher Einsendung der Ausweise von Jahr zu Jahr fortzufahren sein wird. —- Verordnung
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Itoth-Goutta, Gesetze, V. FBd. von 1806 str. 19 č. 30.
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960.
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1806, 7. března : Pěstování tabáku v Čechách zapovídá se na příště.
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Mit Anfange des Jahres 1807 soll aller Aubau der Tobakblitter in Bóhmen eingestellet
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werden. Daher wird denjenigen, welche sich mit diesem Kulturszweige beschäftiget haben,
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verordnet: keine Pflanze mehr in Samen gehen zu lassen, sondern vielmehr allen vorräthigen
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zu vertilgen; und Jedermann liat sich von dem Anbaue der Tobakblätter von dem Jahre 1807
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angefaugen um so sicherer zu enthalten, als man widrigens gegen die Übertreter dieser Ver-
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ordnung als gegen unbefugte Tobak-Pflanzer mit dem in dem Tobalpatente bestimmten Strafen
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vorgehen würde. — Hofkanzlei-Dekret vom 7. März [1806].
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[39] |
Roth-Goutta, Gesetze, V. F'Bd von 1806 str. 28 č. 40.
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