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454 D. XXII. Řády selské a mstrukce hospodářské :
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1804, 27. listopadu: Se svolením sněmu nařizují se k daním přirážky
na stavbu silnic.
Se Majestát haben in der Betrachtung, dass Schosseen dem Laude in jeder Rücksicht
die wichtigsten Vortheile gewähren, da Industrie und Kommerz durch Verbindungstrassen mit
dem Auslande begründet werden, und im Inlande zum Theil auch Wohlfeilheit der Lebens:
mittel von erleichterten Zufuhren abhängt, schon vorhin mehre Strassenzüge im Lande —
mit Anwendung der ehmals üblichen und durch einige Zeit ausser Übung gekommenen Natural-
und Geldstrassenkonkurrenz — nach dem Unterschied der Strassewarbeitsgegenstände in Bau
zu nehmen befohlen; dermal aber, weil diese Konkurrenzart doch in verschiedenen Gegenden
und Umständen zu beschwerlich war, zur Befôrderung dieses wichtigen Gegenstandes (welches
unstreitig die Pflicht der Landesiusassen ist) ein neues, blos auf den Steuergulden gegründetes
Strassenbaukonkurrenzsystem, nach welchem egstlich ein allgemeiner gleicher Betrag von vier
Kreuzern vom Gulden, und dann im Speziellen nach dem Verhältnisse der Entfernung jedes
Dominiums vom Orte des wirklichen Baues und wihrend der Bauzeit in steigender Progression
von 8 zu 8 kr. festgesetzet wird, den hochlöblichen Herren Ständen in Form einer Weeg-
steuer vorzuschlagen geruhet; welches auch dieselben in dem letzt abgehaltenen Landtage
auf zwölf Jahre angenommen und bewilligt haben. Man hat also in dieser Gemässheit die
diesfälligen Repartizionen nach dem Steuergulden durch das ständische Rektifikatorium ver-
fassen lassen. — Verordnung vom 27. November [1804].
Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 252 ë. 187.
951.
1805, 21. února: Kterak pečovati o vysázení a obnovování aleji podél silnic.
Mnohomluvné nařízení českého gubernia hledí doplniti to, co bylo posledně odtudž
nařízeno 27. října 1803. Přidává novou zásadu: Damit aber diese für die Zierde und den
Nutzen des Landes abzweckende öffentliche Anstalt dem missgünstigen Zerstörungsgeiste ebenso
wenig, als dem gedankenlosen Muthwillen des Müssigganges schutzlos ausgesetzt bleibe: so
ist der Grundsatz allgemein aufzustellen, dass die Gemeinden uud Grundobrigkeiten, in deren
Bezirk der Grund gehórt, auf welchem die an den Strassen gepflanzten Alleebüáume stehen,
für ebea diese Báume und deren unbescháüdigte Erhaltung einer für alle, und alle für einen
zu haften, auch sie im Falle der Beschüdigung, oder ihres wie immer entstandenen Verderbens,
mit andern gleicher Gattung, und soviel móglich, gleichen Alters und Werthes zu ersetzen
haben. Piedpisuje se šestero článků, aby se jimi řídil místní soud. Obec a vrchnost mají po-
skytnouti náhradu za zkažený strom novým stromem. Die Grundobrigkeit hat durch ihre
Forst- und Gartenkündige hierbei die Leitung zu führen, die Gemeinde aber die. Hilfsarbeit
zu leisten. Von den Belschaffungs- und Pflanzuugskosten hat die Gemeinde zwei Drittheile,
die Obrigkeit ein Drittheil zu tragen, und den Regress an dem Beschiidiger zu nehmen. Jeżto
bývá nesnadno usvědčiíti škůdce dvěma svědky, má dostačovati také svědectví jediného muže,
který svědčí pod úřední přísahou.
Roth-Goutta, IV. FBd. von 1805 str. 19—24 č. 25.
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