EN | ES |

1104

1104


Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.

index   < Page >

454 D. XXII. Řády selské a mstrukce hospodářské :

950

1804, 27. listopadu: Se svolením sněmu nařizují se k daním přirážky na stavbu silnic.

Se Majestát haben in der Betrachtung, dass Schosseen dem Laude in jeder Rücksicht die wichtigsten Vortheile gewähren, da Industrie und Kommerz durch Verbindungstrassen mit dem Auslande begründet werden, und im Inlande zum Theil auch Wohlfeilheit der Lebens: mittel von erleichterten Zufuhren abhängt, schon vorhin mehre Strassenzüge im Lande mit Anwendung der ehmals üblichen und durch einige Zeit ausser Übung gekommenen Natural- und Geldstrassenkonkurrenz nach dem Unterschied der Strassewarbeitsgegenstände in Bau zu nehmen befohlen; dermal aber, weil diese Konkurrenzart doch in verschiedenen Gegenden und Umständen zu beschwerlich war, zur Befôrderung dieses wichtigen Gegenstandes (welches unstreitig die Pflicht der Landesiusassen ist) ein neues, blos auf den Steuergulden gegründetes Strassenbaukonkurrenzsystem, nach welchem egstlich ein allgemeiner gleicher Betrag von vier Kreuzern vom Gulden, und dann im Speziellen nach dem Verhältnisse der Entfernung jedes Dominiums vom Orte des wirklichen Baues und wihrend der Bauzeit in steigender Progression von 8 zu 8 kr. festgesetzet wird, den hochlöblichen Herren Ständen in Form einer Weeg- steuer vorzuschlagen geruhet; welches auch dieselben in dem letzt abgehaltenen Landtage auf zwölf Jahre angenommen und bewilligt haben. Man hat also in dieser Gemässheit die diesfälligen Repartizionen nach dem Steuergulden durch das ständische Rektifikatorium ver- fassen lassen. Verordnung vom 27. November [1804].

Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 252 ë. 187.

951. 1805, 21. února: Kterak pečovati o vysázení a obnovování aleji podél silnic.

Mnohomluvné nařízení českého gubernia hledí doplniti to, co bylo posledně odtudž nařízeno 27. října 1803. Přidává novou zásadu: Damit aber diese für die Zierde und den Nutzen des Landes abzweckende öffentliche Anstalt dem missgünstigen Zerstörungsgeiste ebenso wenig, als dem gedankenlosen Muthwillen des Müssigganges schutzlos ausgesetzt bleibe: so ist der Grundsatz allgemein aufzustellen, dass die Gemeinden uud Grundobrigkeiten, in deren Bezirk der Grund gehórt, auf welchem die an den Strassen gepflanzten Alleebüáume stehen, für ebea diese Báume und deren unbescháüdigte Erhaltung einer für alle, und alle für einen zu haften, auch sie im Falle der Beschüdigung, oder ihres wie immer entstandenen Verderbens, mit andern gleicher Gattung, und soviel móglich, gleichen Alters und Werthes zu ersetzen haben. Piedpisuje se šestero článků, aby se jimi řídil místní soud. Obec a vrchnost mají po- skytnouti náhradu za zkažený strom novým stromem. Die Grundobrigkeit hat durch ihre Forst- und Gartenkündige hierbei die Leitung zu führen, die Gemeinde aber die. Hilfsarbeit zu leisten. Von den Belschaffungs- und Pflanzuugskosten hat die Gemeinde zwei Drittheile, die Obrigkeit ein Drittheil zu tragen, und den Regress an dem Beschiidiger zu nehmen. Jeżto bývá nesnadno usvědčiíti škůdce dvěma svědky, dostačovati také svědectví jediného muže, který svědčí pod úřední přísahou.

Roth-Goutta, IV. FBd. von 1805 str. 19—24 č. 25.


Download XMLDownload textManuscript line viewFacsimile