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Z roku 1804, 21. bř.—12. čce. 451
für heuer die Zeit schon spät ist. Es sollte aber jeder vorsichtige Landwirth jährlich etwas von
diesen verschiedenen Wurzel- und Kohlgewächsen anbauen, um beim Missrathen des Heues
daran eine Aushilfe zu haben. — e) Können im Notfalle und bei eintretendem ausserordent-
lichen Mangel an Winterfutter, auch die Blätter verschiedener Laubbäume, als: der Linden,
Akazien, Erlen, wilden oder Rosskastanien und dgl., gesammelt und zur Winterfütterung des
Rind- und auch des Schafviehes verwendet werden; ja auch die Frucht der wilden Kastanien-
bäume ist dem Vieh ein sehr gutes und angenehmes Futter.
Um dem zweiten Übel, nämlich den Viehkrankheiten, vorzukommen, welche von dem
Genusse eines verschlämmten, folglich staubigen Heues entstehen, ist den Landwirthen anzu-
rathen, dass solches Heu gar nicht, im äussersten Notfalle aber erst dann verfüttert werde,
wenn es vorher soviel als möglich durch Dreschen oder Ausklopfen vom Staube gereivigt worden.
Noch besser wäre es, solches Heu vorher rein zu waschen, und wieder gehörig zu trocknen;
welche Verfahrungsart aber bei grösseren Heuvorräthen zu beschwerlich, ja fast unmöglich ist,
und daher nur für den kleinern Landwirth ausführbar sein wird. Zugleich ist einem, mit
solchem Heu gefütterten Vieh mehr und öfter, als sonst gewöhnlich, Salzlecke zu geben. —
Verordnung vom 10. Juli [1804].
Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 66 č. 118.
946.
1804, 12. července : Vysvětlená k patentu z 1. září 1798, jenž znesnadňuje odpro-
dávání panské půdy poddaným: nevztahuje se na selskou půdu nezakoupenou.
Bei Veräusserung jener Rustikalgründe, die vor dem Jahre 1748 katastral-
mässig in obrigkeitlichen Händen sich befinden, muss allerdings die Patentalvorschrift
v. 1. September 1798 beobachtet werden, weil diese Gründe nur in Anschung
der Steuer- und Vorspannsleistung von den übrigen Dominikalgründen unterschicden,
und weil dieselben in obrigkeitlichen Händen ohne nexu subditelae sind, daher einen
integranten Theil des Dominikalbesitzstandes ausmachen und in den rechtlichen
Folgen und Verbindlichkeiteu desselben mitbegriffeu sind.
Ganz anders verhält es sich aber mit den seit der Rekalkulazionsrolle des
Jahrs 1748 oder länger schon in Händen der Unterthanen befindlichen, bisher aber
etwann uneingekauften Rustikalgründen; diese sind schon dem Unterthan in dem
Landeskataster zugeschrieben, und machen nur in Bezichung auf die daran klebenden
unterthänigen Verbindlichkeiten einen landtäflichen Destaudtheil des Dominikals aus.
Bei dem Kinkauf derselben geht in Ansehung des Realbesitzstandes der unter-
thänigen Gründe keine neuc Erwerbung, und für die den Einkauf schliessende
Obrigkeit keine Verminderung ihrer Gründe noch ihres Eigenthums vor, weil der
Unterthan durch den Ankauf seines Grundes keinesweegs ein Grundeigenthum,
sondern nur rem incorporalem, nàmlich das Recht des erblichen Nutzgenusses cr-
wirbt, das Grundeigenthum aber (dominium directum) und alle in demselben gc-
gründete und auf dem Grunde radizirte Pflichten, Dienste und sonstige Giobigkeiten.
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