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Z roku 1804, 21. bř.—12. čce. 451

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für heuer die Zeit schon spät ist. Es sollte aber jeder vorsichtige Landwirth jährlich etwas von
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diesen verschiedenen Wurzel- und Kohlgewächsen anbauen, um beim Missrathen des Heues
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daran eine Aushilfe zu haben. e) Können im Notfalle und bei eintretendem ausserordent-
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lichen Mangel an Winterfutter, auch die Blätter verschiedener Laubbäume, als: der Linden,
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Akazien, Erlen, wilden oder Rosskastanien und dgl., gesammelt und zur Winterfütterung des
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Rind- und auch des Schafviehes verwendet werden; ja auch die Frucht der wilden Kastanien-
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bäume ist dem Vieh ein sehr gutes und angenehmes Futter.

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Um dem zweiten Übel, nämlich den Viehkrankheiten, vorzukommen, welche von dem
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Genusse eines verschlämmten, folglich staubigen Heues entstehen, ist den Landwirthen anzu-
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rathen, dass solches Heu gar nicht, im äussersten Notfalle aber erst dann verfüttert werde,
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wenn es vorher soviel als möglich durch Dreschen oder Ausklopfen vom Staube gereivigt worden.
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Noch besser wäre es, solches Heu vorher rein zu waschen, und wieder gehörig zu trocknen;
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welche Verfahrungsart aber bei grösseren Heuvorräthen zu beschwerlich, ja fast unmöglich ist,
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und daher nur für den kleinern Landwirth ausführbar sein wird. Zugleich ist einem, mit
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solchem Heu gefütterten Vieh mehr und öfter, als sonst gewöhnlich, Salzlecke zu geben.
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Verordnung vom 10. Juli [1804].

[18]
Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 66 č. 118.

[19]
946.

[20]
1804, 12. července : Vysvětlená k patentu z 1. září 1798, jenž znesnadňuje odpro-
[21]
dávání panské půdy poddaným: nevztahuje se na selskou půdu nezakoupenou.

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Bei Veräusserung jener Rustikalgründe, die vor dem Jahre 1748 katastral-
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mässig in obrigkeitlichen Händen sich befinden, muss allerdings die Patentalvorschrift
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v. 1. September 1798 beobachtet werden, weil diese Gründe nur in Anschung
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der Steuer- und Vorspannsleistung von den übrigen Dominikalgründen unterschicden,
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und weil dieselben in obrigkeitlichen Händen ohne nexu subditelae sind, daher einen
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integranten Theil des Dominikalbesitzstandes ausmachen und in den rechtlichen
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Folgen und Verbindlichkeiteu desselben mitbegriffeu sind.

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Ganz anders verhält es sich aber mit den seit der Rekalkulazionsrolle des
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Jahrs 1748 oder länger schon in Händen der Unterthanen befindlichen, bisher aber
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etwann uneingekauften Rustikalgründen; diese sind schon dem Unterthan in dem
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Landeskataster zugeschrieben, und machen nur in Bezichung auf die daran klebenden
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unterthänigen Verbindlichkeiten einen landtäflichen Destaudtheil des Dominikals aus.
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Bei dem Kinkauf derselben geht in Ansehung des Realbesitzstandes der unter-
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thänigen Gründe keine neuc Erwerbung, und für die den Einkauf schliessende
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Obrigkeit keine Verminderung ihrer Gründe noch ihres Eigenthums vor, weil der
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Unterthan durch den Ankauf seines Grundes keinesweegs ein Grundeigenthum,
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sondern nur rem incorporalem, nàmlich das Recht des erblichen Nutzgenusses cr-
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wirbt, das Grundeigenthum aber (dominium directum) und alle in demselben gc-
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gründete und auf dem Grunde radizirte Pflichten, Dienste und sonstige Giobigkeiten.

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