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Z roku 1800, 22. dub.—28. čna. 425
908.
1800, 27. dubna: Zapovídá se vydávati pasy ke sbírkám na pohořelé.
Gubernialverordnung iu Bóhmen vom 27. April 1800. — Nachdem hervorkommt, dass
den bestehenden Generalien zuwider Drandsteuersammlungspásse den vom Feuer verungliickten
Personen ausgestellt und dieselben dadurch zum Herumvagiren verleitet werden: so wird
dieser Unfug den Dominien und Magistraten neuerdings uuter scharfer Ahndung verboten.
Welches die k. Kreisàmter denselben zu bedeuten haben.
Kropáček, Gesetze K. Franz, XIV. str. 208 è. 4266.
909.
1800, 7. května: Kterak poddaným uděluje se povolené ku prodeji státních
papírů.
Gubernialverodnung iu Böhmen vom 7. Mai 1800. — Es haben sich mehrere Fälle er-
geben, wo die k. Kreisämter, ohne vorläufig gepflogene Untersuchung, blos auf einfaches
Kinschreiten der Wirthschaftsämter die Bewilligung zur Veräusserung der, den Unterthanen
gehörigen Staatspapiere angesucht haben. Den k. Kreisämtern wird daher aufgetragen, in
derlei Gesuchsfällen sich genau nach jener denselben unterm 12. April 1798 zugekommenen
Vorschrift zu benehmen, und sich von der Nothwendigkeit der Veräusserung diesfälliger Staats-
papiere vorläufig durch eine umständliche Untersuchung zu überzeugen, den erhobenen Befund
aber gutächtlich hieher einzubegleiten.
Kropáéek, Gesetze K. Franz, XIV. str. 224 6. 4278.
910.
1800, 17. května: Kdo má dávati povolení k provozování živnosti.
Verordnung des Guberniums in Böhmen vom 17. Mai 1800. — Mit höchstem Hof-
dekrete vom 12. März 1796 ist dieser Landesstelle bedeutet worden, das dic Gewerbsver-
leihungen sowohl zum Handel, als auch zum Handwerksbetriebe, eine politische Amtsverfügung
sei, welche verinóg der Verordnungen vom Jahre 1791 derjenigen Obrigkeit zustehe, die die
übrigen politischen erheblicheren Amtsverrichtungen zu treffen habe. Welche höchste Ent-
schliessung zur Nachachtung in vorkommenden Fällen bekannt gemacht wird.
Kropáček, Gesetze K. Franz, XIV. str. 236 č. 4290.
911.
1800, 28. června: Kterak poddaní mohou býti brdni k vojsku mimo
panství, k němuž přináležejí.
Hofdekret vom 23. Juni, kundgemacht durch Gubernialverordnung in Bohmen den
8. Juli 1800. — Mittelst dieses wird gestattet, dass auch die mit legalen Vässen
ihrer Obrigkeit versehenen Unterthanen einer Provinz dort, wo sie angetroffen werden,
wenn sie sonst zur Stellung qualifizirt sind, zum Militär genommen werden können;
nur muss in solchen Fällen jedesmahl die Obrigkeit, welcher ein derlei Unterthan zu-
gehört, von dem Vorgange verständiget, und der ausgehobene Rekrut derselben zu gutem
Archiv Český XXV. b4