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[1]
Z roku 1800, 22. dub.—28. čna. 425

[2]
908.
[3]
1800, 27. dubna: Zapovídá se vydávati pasy ke sbírkám na pohořelé.

[4]
Gubernialverordnung iu Bóhmen vom 27. April 1800. Nachdem hervorkommt, dass
[5]
den bestehenden Generalien zuwider Drandsteuersammlungspásse den vom Feuer verungliickten
[6]
Personen ausgestellt und dieselben dadurch zum Herumvagiren verleitet werden: so wird
[7]
dieser Unfug den Dominien und Magistraten neuerdings uuter scharfer Ahndung verboten.
[8]
Welches die k. Kreisàmter denselben zu bedeuten haben.

[9]
Kropáček, Gesetze K. Franz, XIV. str. 208 è. 4266.

[10]
909.

[11]
1800, 7. května: Kterak poddaným uděluje se povolené ku prodeji státních
[12]
papírů.

[13]
Gubernialverodnung iu Böhmen vom 7. Mai 1800. Es haben sich mehrere Fälle er-
[14]
geben, wo die k. Kreisämter, ohne vorläufig gepflogene Untersuchung, blos auf einfaches
[15]
Kinschreiten der Wirthschaftsämter die Bewilligung zur Veräusserung der, den Unterthanen
[16]
gehörigen Staatspapiere angesucht haben. Den k. Kreisämtern wird daher aufgetragen, in
[17]
derlei Gesuchsfällen sich genau nach jener denselben unterm 12. April 1798 zugekommenen
[18]
Vorschrift zu benehmen, und sich von der Nothwendigkeit der Veräusserung diesfälliger Staats-
[19]
papiere vorläufig durch eine umständliche Untersuchung zu überzeugen, den erhobenen Befund
[20]
aber gutächtlich hieher einzubegleiten.

[21]
Kropáéek, Gesetze K. Franz, XIV. str. 224 6. 4278.

[22]
910.
[23]
1800, 17. května: Kdo dávati povolení k provozování živnosti.
[24]
Verordnung des Guberniums in Böhmen vom 17. Mai 1800. Mit höchstem Hof-

[25]
dekrete vom 12. März 1796 ist dieser Landesstelle bedeutet worden, das dic Gewerbsver-
[26]
leihungen sowohl zum Handel, als auch zum Handwerksbetriebe, eine politische Amtsverfügung
[27]
sei, welche verinóg der Verordnungen vom Jahre 1791 derjenigen Obrigkeit zustehe, die die
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übrigen politischen erheblicheren Amtsverrichtungen zu treffen habe. Welche höchste Ent-
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schliessung zur Nachachtung in vorkommenden Fällen bekannt gemacht wird.

[30]
Kropáček, Gesetze K. Franz, XIV. str. 236 č. 4290.

[31]
911.

[32]
1800, 28. června: Kterak poddaní mohou býti brdni k vojsku mimo
[33]
panství, k němuž přináležejí.

[34]
Hofdekret vom 23. Juni, kundgemacht durch Gubernialverordnung in Bohmen den

[35]
8. Juli 1800. Mittelst dieses wird gestattet, dass auch die mit legalen Vässen

[36]
ihrer Obrigkeit versehenen Unterthanen einer Provinz dort, wo sie angetroffen werden,

[37]
wenn sie sonst zur Stellung qualifizirt sind, zum Militär genommen werden können;

[38]
nur muss in solchen Fällen jedesmahl die Obrigkeit, welcher ein derlei Unterthan zu-

[39]
gehört, von dem Vorgange verständiget, und der ausgehobene Rekrut derselben zu gutem
[40]
Archiv Český XXV. b4


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