Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.
420 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Finfluss hat, dass bei zurückbleibenden Waisen von dem Mobilarvermögen cin Theil
verschleppt werde, dem Verderben unterliegende Kntien wirklich verderben, und
endlich die wirklich verbleibende, den Waisen überflüssige Mobilarverlassenschaft
nach der höchsten Vorschrift nicht gehörig veräussert, und der daraus zu lisende
Geldbetrag zu Handen der Waisen nicht fruchtbringend angelegt wird.
d) Endlich werden oft die Waisenkapitalien nicht mit der vorgeschriebenen
Pragmatikalsicherheit unter dem Vorwande angelegt. dass die Schätzung des Grundes
zu gering sei und die noch vorgemerkten Dassiven schon grôsstentheils abgezahlt
wären; welcher Vorwand nur zwar sehr oft wahr sein mag, wobei aber jedoch der
Waise immerhin Gefahr lauft, weil keine evidente Überzeugung vorhanden ist.
Zur Abstellung dieser Gebrechen haben Amtsvorsteher
«) schärfestens darauf zu dringen, dass jeder Todesfall in den Dörfern so-
eleich den Dorfsrichtern angezeigt werde, wo dann von diesen die sogleiche An-
zeigung an das W. Amt zu machen ist.
8) Dass nach der ohnehin bestehenden Instruktion vom 9. September 1785 gleich
nach erhaltener Anzeige die Sperre entweder durch das W. Amt selbst, oder durch das
dazu verordnete Dorfsgericht vorgenommen, und von diesem die Sperrrelazion er-
stattet werde; aus welcher sich sodann vermóg der Instruktion vom Jahre 1785
zeigen muss, ob
7) die Inventur vorgenommen werden müsse, bei welcher, im Fall sie vor-
genommen wird, unter der schwersten Verantwortung auf das genaueste und orden-
tlichste vorzugehen [ist].
Auf die Unterlassung der sub «) angeordneten schleunigen Anzeige eines
Todesfalls in der gehörigen Zeit, wird für jeden hiezu bestimmten Dorfsrichter oder
(xeschwornen eine Strafe von 5 Rthl, uud für jeden Beamten oder Magistrat, der
die sub 8) anbefohlene Sperranlegung nicht ungesäumt vornimmt, eine Strafe von 10
Rthl. bestimmt. Endlich
à) soll da Orten, wo die Pragmatikalsicherheit nicht evident hergestellt
ist, ein. für allemal kein. Waisenkapital verzinslich angelegt werden, weil die Privat-
wissenschaft eines höhern Werths des Grundes und geschehenen Abzahlung der darauf
vorgemerkten Passionen [t. j. Passiven] oft irrig, und der Waise sodanı gefährt [sic] sein
kann, und weil anderntheils auf diese Art der Unterthan nicht leicht einen Be-
weggrund haben würde, die im Grundbuche vorgemerkten, schon längst abgezahlten
Passivkapitalien lóschen zu lassen, welches bisher zum grössten Nachtheil der Unter-
thanen unterblieben ist.
So wie man nun bei Erlassung dieser Vorschriften das Wohl der Waisen
und aller Unterthanen in Hinsicht der Krbschaftsangelegenheiten vor Augen hat, so