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420 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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Finfluss hat, dass bei zurückbleibenden Waisen von dem Mobilarvermögen cin Theil
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verschleppt werde, dem Verderben unterliegende Kntien wirklich verderben, und
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endlich die wirklich verbleibende, den Waisen überflüssige Mobilarverlassenschaft
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nach der höchsten Vorschrift nicht gehörig veräussert, und der daraus zu lisende
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Geldbetrag zu Handen der Waisen nicht fruchtbringend angelegt wird.

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d) Endlich werden oft die Waisenkapitalien nicht mit der vorgeschriebenen
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Pragmatikalsicherheit unter dem Vorwande angelegt. dass die Schätzung des Grundes
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zu gering sei und die noch vorgemerkten Dassiven schon grôsstentheils abgezahlt
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wären; welcher Vorwand nur zwar sehr oft wahr sein mag, wobei aber jedoch der
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Waise immerhin Gefahr lauft, weil keine evidente Überzeugung vorhanden ist.

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Zur Abstellung dieser Gebrechen haben Amtsvorsteher

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«) schärfestens darauf zu dringen, dass jeder Todesfall in den Dörfern so-
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eleich den Dorfsrichtern angezeigt werde, wo dann von diesen die sogleiche An-
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zeigung an das W. Amt zu machen ist.

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8) Dass nach der ohnehin bestehenden Instruktion vom 9. September 1785 gleich
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nach erhaltener Anzeige die Sperre entweder durch das W. Amt selbst, oder durch das
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dazu verordnete Dorfsgericht vorgenommen, und von diesem die Sperrrelazion er-
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stattet werde; aus welcher sich sodann vermóg der Instruktion vom Jahre 1785
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zeigen muss, ob

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7) die Inventur vorgenommen werden müsse, bei welcher, im Fall sie vor-
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genommen wird, unter der schwersten Verantwortung auf das genaueste und orden-
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tlichste vorzugehen [ist].

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Auf die Unterlassung der sub «) angeordneten schleunigen Anzeige eines
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Todesfalls in der gehörigen Zeit, wird für jeden hiezu bestimmten Dorfsrichter oder
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(xeschwornen eine Strafe von 5 Rthl, uud für jeden Beamten oder Magistrat, der
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die sub 8) anbefohlene Sperranlegung nicht ungesäumt vornimmt, eine Strafe von 10
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Rthl. bestimmt. Endlich

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à) soll da Orten, wo die Pragmatikalsicherheit nicht evident hergestellt
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ist, ein. für allemal kein. Waisenkapital verzinslich angelegt werden, weil die Privat-
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wissenschaft eines höhern Werths des Grundes und geschehenen Abzahlung der darauf
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vorgemerkten Passionen [t. j. Passiven] oft irrig, und der Waise sodanı gefährt [sic] sein
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kann, und weil anderntheils auf diese Art der Unterthan nicht leicht einen Be-
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weggrund haben würde, die im Grundbuche vorgemerkten, schon längst abgezahlten
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Passivkapitalien lóschen zu lassen, welches bisher zum grössten Nachtheil der Unter-
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thanen unterblieben ist.

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So wie man nun bei Erlassung dieser Vorschriften das Wohl der Waisen
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und aller Unterthanen in Hinsicht der Krbschaftsangelegenheiten vor Augen hat, so


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