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416 D. XXII. ltády selské a instrukce hospodářské :

892. 1799, 16. ledna: Zapovidd se léčiti člověka © teplé peci.

Giubernialyerordnung in Böhmen vom 16. Jänner 1799. Auf der N. Herrschaft im Dorfe N. hat sich folgender traurige Fall bei dem dortigen. Dauer N, ereignet. Ks hatten dessen 12. und 7jährige Mädchen den Kretzenausschlag, wovon sie durch das Schmicren mit Schweinfetten und Kinschiebung in den vorher eingeheizten Backofen gehcilt werden wollten; welche ICurart durch Nachliissigkeit der Eltern so übel ausfiel, dass das grössere Mädchen bei llerausziehung aus dem Dackofen ganz betiubt sich befande, und nach cinigen Stunden bei zugestossenen Kutzündungsficber verstorben. Da nun diese so gefahrvolle Ileilart schon mehr- malen untersagt worden ist, so wird dieser betribte Fall nicht nur anmit bekannt gemacht, sondern auch die hieriufalls bestehenden Verordnunzen vom Jahre 1774 und 1777 neuerdings mit dem Deisatze zu republiziren aufgetragen, dass jene, so zuwider des wiederlolteu Verboths in Auwendung dieser Ieilart sieh werden betreten lassen, empfindlich. bestrafet werden würden:

Kropäéek, Gesetze X. Franz, XU. str. 27 . 3751, kdež udána jsou místa, kde se najdou starší dva zikazy.

893 1799, 80. ledna : Deorski rada vúlečná opakuje zákaz, že vojdeit na pochodě nemají požadovatí stravy od hospodáře, u něhož jsou ubytování.

Gubernialverordnung in Bohmen vom 19. Februar 1799. In der Nebenlage wird cine Abschrift des zur Vorhütung*) ungebührlicher Forderungen von Seite des Militär auf Märschen an sämtliche Divisionskonmandanten ergangenen höchsten Befehls zu dem Kunde initgetheilt, um die Quartiersträger hiernach zu belehren, und im Falle einer von Militär gewagten Ucberspannung zur ungesaumten Anzeige an ihre Behörden auweisen zu lassen, von welchen sodann, wenn keine Genugthuung oder Entschidigung geleistet worden wire, dic weitere Anzeige mit Anführung aller Umstinde anhero zu machen ist. Der Hofkriegsrath erinnert mittelst einer unterm 30. Jänner anher erlassenen Verordnung, dass an mehreren Orten bei Militär-Durchmärschen und Einquartirungen dem Landmann zugemuthet worden, für deu Sehlafkreuzer und sogenannte Menage-Groschen den einquartirten Soldaten mit Kost und Trank zu versehen, Da dieser Unfug nicht nur durch das Regulament untersagt, sondern auch durch so viele nachgefolgte Befehle wiederholt schärfestens verbothen ist, bei keiner Gelegenheit, somit auch nicht bei Durchmärschen dem Unterthan dergleichen drückende Lasten aufzubiirden, nachdem der Soldat von seinem richtig beziehenden Sold jeden Orts sich selbst verkösten muss, und von den Quartiersträgern ausser dem Bett und dem gemeinschaftlichen Service unter keinem Vorwande etwas fordern darf: so hat der Hofkriegsrath für nöthig ge- funden, diese auf das Regulament sich gegründete und dermalen von Sr. Majestät erneuerte Befehle zu wiederholen, mit dem Deisatze, dass für deren richtige Befolgung der Kommandant einer Jeden marschirenden Trupp, und nach Umstünden auch die Regiments-Kommaudanteu und Drigadiers unter ihrer schwersten Verantwortung zu haften haben; gleichwie man dann gegen die Übertreter nicht nur mit der schürfesten Alnduny fülrgehen, sondern auch jenen Regimentskommandanten, von deren unterhabenden Maunschaft solche nicht zu duldende Excessen weiters verübt werden sollten, Sr Majestüt selbst numbaft machen würde, indem es


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