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416 D. XXII. ltády selské a instrukce hospodářské :

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892.
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1799, 16. ledna: Zapovidd se léčiti člověka © teplé peci.

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Giubernialyerordnung in Böhmen vom 16. Jänner 1799. Auf der N. Herrschaft im
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Dorfe N. hat sich folgender traurige Fall bei dem dortigen. Dauer N, ereignet. Ks hatten
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dessen 12. und 7jährige Mädchen den Kretzenausschlag, wovon sie durch das Schmicren mit
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Schweinfetten und Kinschiebung in den vorher eingeheizten Backofen gehcilt werden wollten;
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welche ICurart durch Nachliissigkeit der Eltern so übel ausfiel, dass das grössere Mädchen bei
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llerausziehung aus dem Dackofen ganz betiubt sich befande, und nach cinigen Stunden bei
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zugestossenen Kutzündungsficber verstorben. Da nun diese so gefahrvolle Ileilart schon mehr-
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malen untersagt worden ist, so wird dieser betribte Fall nicht nur anmit bekannt gemacht,
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sondern auch die hieriufalls bestehenden Verordnunzen vom Jahre 1774 und 1777 neuerdings
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mit dem Deisatze zu republiziren aufgetragen, dass jene, so zuwider des wiederlolteu Verboths
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in Auwendung dieser Ieilart sieh werden betreten lassen, empfindlich. bestrafet werden würden:

[15]
Kropäéek, Gesetze X. Franz, XU. str. 27 . 3751, kdež udána jsou místa, kde se najdou starší
[16]
dva zikazy.

[17]
893
[18]
1799, 80. ledna : Deorski rada vúlečná opakuje zákaz, že vojdeit na pochodě
[19]
nemají požadovatí stravy od hospodáře, u něhož jsou ubytování.

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Gubernialverordnung in Bohmen vom 19. Februar 1799. In der Nebenlage wird
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cine Abschrift des zur Vorhütung*) ungebührlicher Forderungen von Seite des Militär auf
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Märschen an sämtliche Divisionskonmandanten ergangenen höchsten Befehls zu dem Kunde
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initgetheilt, um die Quartiersträger hiernach zu belehren, und im Falle einer von Militär
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gewagten Ucberspannung zur ungesaumten Anzeige an ihre Behörden auweisen zu lassen, von
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welchen sodann, wenn keine Genugthuung oder Entschidigung geleistet worden wire, dic
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weitere Anzeige mit Anführung aller Umstinde anhero zu machen ist. Der Hofkriegsrath
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erinnert mittelst einer unterm 30. Jänner anher erlassenen Verordnung, dass an mehreren
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Orten bei Militär-Durchmärschen und Einquartirungen dem Landmann zugemuthet worden,
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für deu Sehlafkreuzer und sogenannte Menage-Groschen den einquartirten Soldaten mit Kost
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und Trank zu versehen, Da dieser Unfug nicht nur durch das Regulament untersagt, sondern
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auch durch so viele nachgefolgte Befehle wiederholt schärfestens verbothen ist, bei keiner
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Gelegenheit, somit auch nicht bei Durchmärschen dem Unterthan dergleichen drückende Lasten
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aufzubiirden, nachdem der Soldat von seinem richtig beziehenden Sold jeden Orts sich selbst
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verkösten muss, und von den Quartiersträgern ausser dem Bett und dem gemeinschaftlichen
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Service unter keinem Vorwande etwas fordern darf: so hat der Hofkriegsrath für nöthig ge-
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funden, diese auf das Regulament sich gegründete und dermalen von Sr. Majestät erneuerte
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Befehle zu wiederholen, mit dem Deisatze, dass für deren richtige Befolgung der Kommandant
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einer Jeden marschirenden Trupp, und nach Umstünden auch die Regiments-Kommaudanteu
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und Drigadiers unter ihrer schwersten Verantwortung zu haften haben; gleichwie man dann
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gegen die Übertreter nicht nur mit der schürfesten Alnduny fülrgehen, sondern auch jenen
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Regimentskommandanten, von deren unterhabenden Maunschaft solche nicht zu duldende
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Excessen weiters verübt werden sollten, Sr Majestüt selbst numbaft machen würde, indem es


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