EN | ES |

1104

1104


Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.

index   < Page >

Z roku 1794, 3. dub. 22. kv. 361

Was die Frage ad punctum

2. betrifft, da set die in den К. Stadtrechten S. 11. (ber Realinjurien. fest- gesetzte und bostimmte Strafe durch die allgemeine Gerichtsordnung. nach der jedes Urtheil nach allen Rücksichten bestimmt sein muss. olnehin bereits aufgehoben; sowie auch die über Khrenantastungen in den k. Stadtrechten ©. 17. und 1S. be: stimmte Strafe nach den itzt bestehenden Gesetzen deswegen nicht mehr statt haben könne, weil sie für eine Privatgenugthuung offenbar zu hart und cine Art ciner Kriminalstrafe wäre, welche nur über die in dem Gesetze über Verbrechen vor- kommenden Thaten verhänget werden, und nur in den dort bestimmten Strafen bestchen kann.

Belangend hingegen die in den Stadtrechten R. 5. bestimmte Strafe, diese habe mit Ausnahme der Unterthanen bis auf weitere Verordnung noch fortan zu bestchen.

Kropicek, Gesetze K. Franz, IV. str. 264 č. 1283.

827.

1794, 22. května: Přísné tresty na poškozování lesů kozami a hovězím dobytkem opětovně se vyhlašují.

Gubernialverordnung in Böhmen vom 22. Mai 1794. Da die Haltung der Ziegen der Waldkultur sehr schädlich, solche auch durch das Hofdekret ddo 14. Dez. 1789 ausdrück- lich verbothen ist, ist dicses Hofdekret folgenden Inhalts sogleich zu republiziren:

Zu Hindanhaltung des in jungen Waldungen und Wiederwachs durch Ziegen oder Rindvieh verursachenden Schaden ist mit Hofdekret vom 14. Dez, 1789 entschlossen worden, dass das Ziegenvieh gänzlich abzuschaffen, und jenes, so iu jungen Wäldern betreten wird, von den Jägern und Hegern zu erschiessen sei, und das JKrschossene ihnen zur Belohnung zu bleiben habe; das in jungen Waldungen und in Aufschlag betretene Rindvich aber ge- pfüudet, der Eigenthümer für ein jedes Stück gepfändeten Viehs mit einen Schadenersatz von 2 fl. belegt, und die Hálfte jenem, der es pfándet und eingebracht hat, zugewendet werden [soll]. Überdies sollen die Inwoliner bei Eutdeckung eioer dureh Vieh geschehenen Beschädigung des Anflugs einer für alle und alle für einen zu haften, folglich die beschädigte Gegend sie selbst aus Robot einzuackern, und mit frischen, auf eigenen Kosten beizuschaffenden Waldsaamen zu besüen schuldig sein.

Kropáéek, Gesetze X. Frauz, IV. str. 320 6. 1310.

Archiv Český XXV. 46


Download XMLDownload textManuscript line viewFacsimile